Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0684-W/05
Negativsteuer vom Pensionistenabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0684-W/05vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vom Pensionistenabsetzbetrag ist keine Negativsteuer zu berechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Februar 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 17. Jänner
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum
1999 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin; für die
Jahre 1999 bis 2003 hat die Bw. Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung im
Finanzamt eingereicht.
Nach diesen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
hat die Bw. außer ihren Pensionseinkünften keine Einkünfte
bezogen und hat keine Ansprüche auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und den
Alleinerzieherabsetzbetrag.
Am 17. Jänner 2005 hat das Finanzamt Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2003 erlassen.
Am 19. Jänner 2005 hat das Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2000 wegen
Ausfertigungsfehler gem. § 293 BAO berichtigt.
Mit den für die Jahre 1999 - 2003 erlassenen
Einkommensteuerbescheiden hat das Finanzamt die Einkommensteuer mit jeweils 0
€ festgesetzt.
Diese Einkommensteuerbescheide hat die Bw. mit der Berufung
vom 9. Februar 2005 (im Finanzamt eingelangt: 15. Februar 2005)
angefochten.
Anfechtungsgrund ist die Festsetzung der Einkommensteuer
mit jeweils 0 €; die Bw. begehrt die Gutschrift von sog. "Negativsteuern"
für die Jahre 1999 - 2003.
IZm den Berufungsausführungen - die geltend gemachten
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sollen wegen des
geringen Einkommens der Bw. unerhebliche Folgen auf eine eventuelle Refundierung
(von Einkommensteuer) haben; die Bw. komme nicht in den vollen Genuss der
Absetzbeträge wie des Pensionistenabsetzbetrages - hat die Bw. zwei
Anträge gestellt.
1. Antrag:
Die Bw. beantragt die Gutschrift der, aus der
vollständigen Ausschöpfung des Pensionistenabsetzbetrages sich
ergebenden, negativen, Einkommensteuer.
Bw.: "Ob nun eine analoge
Anwendung rein vom Gesetz her möglich ist oder nicht, ist nicht die
eigentliche Sache, sondern dass der einen Gruppe der Erwerbstätigen
(aktiven) eine Negativsteuer bis zu einer bestimmten Grenze zugestanden wird und
den anderen Erwerbstätigen (Pensionisten) nicht, obwohl es in beiden
Fällen um erwerbsspezifische Absetzbeträge geht. Ich fühle mich
somit auf alle Fälle gegenüber den aktiven Arbeitnehmern ungleich
behandelt. Diese haben einen Anspruch auf Negativsteuer ob eines
ungenützten Absetzbetrages und ich nicht!"
2. Antrag:
Für den Fall, dass dem ersten Antrag der Bw. nicht
stattgegeben wird, beantragt die Bw. die Berücksichtigung der von ihr
getätigten Sonderausgaben und die Berücksichtigung ihrer
außergewöhnlichen Belastungen in den Einkommensteuerbescheiden ihres
Ehegatten (Versicherungsnummer und Steuernummer des Ehegatten werden von der Bw.
in der Berufung bekannt gegeben).
Bw.: "Laut Steuerbuch des
BMF ist eine Geltendmachung der Ausgaben wie Unfallversicherung, Kirchenbeitrag
für Ehegatten doch möglich!
Denn prinzipiell ist es nicht zumutbar, dass
eine Person, die geringe Einkünfte bezieht und trotzdem zusätzliche
steuerliche absetzbare Ausgaben wie Aufwendungen für Diätverpflegung
wegen Zuckerkrankheit tätigen muss, diese Ausgaben im Rahmen der
Steuererklärung mit keinen Cent vergolten bekommt. Das ist soziale
Härte seitens des Gesetzgebers."
Nach Ansicht der Bw. liege erstens unter anderem eine
Ungleichbehandlung vor, wodurch die Einkommensteuerbescheide dem
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widersprechen sollen; deshalb werde
der Antrag auf eine teilweise Refundierung dieses ungenützten
Pensionistenabsetzbetrages als "Negativsteuer" gestellt. Weiters ergebe sich
hinsichtlich des zweiten Antrages die Notwendigkeit einer Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide ihres Ehegatten im Hinblick auf die Geltendmachung der
Sonderausgaben der Bw. und der außergewöhnlichen Belastungen der Bw.
Am 2. März 2005 hat das Finanzamt
Berufungsvorentscheidungen erlassen. Mit diesen Berufungsvorentscheidungen hat
das Finanzamt das Berufungsbegehren der Bw. mit folgender Begründung
abgewiesen:
"Eine Refundierung des
Pensionistenabsetzbetrages als Negativsteuer iSd § 33 (8)
Einkommensteuergesetz (EStG) ist nicht möglich. Beiträge für die
Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellen keine
Sonderausgaben im Sinne des § 18 (1) 2 EStG dar. Diese Aufwendungen
können daher ebenso wenig bei Ihrem Ehegatten anerkannt werden, wie der
Kirchenbeitrag, da dieser mit seinem eigenen Kirchenbeitrag den
Höchstbetrag von 1.000 S ausschöpft. Ihr Einkommen liegt unter
40% des Familieneinkommens. Ihre tatsächlichen Krankheitskosten können
daher von ihrem Ehepartner beantragt werden."
Die Berufungsvorentscheidungen sind nicht
rechtskräftig geworden; am 25. März 2005 hat die Bw. die Vorlage ihrer
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Antrag auf Gutschrift
der, aus der vollständigen Ausschöpfung des Pensionistenabsetzbetrages
sich ergebenden, negativen, Einkommensteuer:
Die Bw. beantragt die Gutschrift der, aus der
vollständigen Ausschöpfung des Pensionistenabsetzbetrages sich
ergebenden, negativen, Einkommensteuer.
Die Voraussetzungen für die Gutschrift von negativer
Einkommensteuer hat der Gesetzgeber (ausschließlich) in § 33
Abs. 8 EStG 1988 normiert; § 33 Abs. 8 EStG 1988 in den in den
Streitjahren geltenden Fassungen lautet:
"Ist die nach Abs. 1 und
2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag
bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 5 000 S sowie der
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von höchstens 10% der Werbungskosten
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie
der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 gutzuschreiben. Die
Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer
begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu
erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei
der Berechnung der Steuer außer
Ansatz".
"Ist die nach Abs. 1 und
2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag
bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 Euro [5 000 S]
sowie bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag
haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a
(ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro [1.500 S]
jährlich, gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2
berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung
oder gemäß
§ 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag
gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der
Steuer außer Ansatz" (BGBl I 2000/142 ab 2001, BGBl I 2001/59
ab 2002).
Im vorzitierten Gesetzestext werden die Tatbestandsmerkmale
aufgezählt, deren Vorhandensein die Gutschrift von Einkommensteuer erlaubt.
Fehlt eines dieser Tatbestandsmerkmale, ist keine Negativsteuer
gutzuschreiben.
Die in § 33 Abs. 8 EStG 1988 aufgezählten
Tatbestandsmerkmale sind:
Die
errechnete Einkommensteuer ist negativ:
Das
Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmal ist in den Fällen zu
überprüfen, in denen alle, in § 33 Abs. 8 EStG 1988
aufgezählten, Tatbestandsmerkmale auch vorhanden sind.
IdF musste der Unabhängige Finanzsenat nicht
nachrechnen, ob die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens vor Abzug des
Pensionistenabsetzbetrages eine positive oder eine negative Einkommensteuer
ergibt: Dies deshalb, weil § 33 Abs. 8 EStG 1988 im Berufungsfall nicht
anwendbar ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 ist negative Einkommensteuer gutzuschreiben, wenn ein
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag
oder den Arbeitnehmerabsetzbetrag besteht:
Nach
den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung hat die Bw. keine
Ansprüche auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und den
Alleinerzieherabsetzbetrag.
Nach der Sachlage im Berufungsfall hat die Bw.
Pensionseinkünfte. Als Pensionistin hat die Bw. keinen Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag; sie hat aber einen Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag.
Die Absetzbeträge, die gut geschrieben werden
dürfen, werden in § 33 Abs. 8 EStG 1988 taxativ aufgezählt. Da
der Pensionistenabsetzbetrag in dieser Aufzählung fehlt, ist es nicht
zulässig, den Pensionistenabsetzbetrag zur Gänze oder zumindest
teilweise gutzuschreiben.
Das Berufungsbegehren, den Pensionistenabsetzbetrag zur
Gänze oder zumindest teilweise gutzuschreiben, ist abzuweisen.
Besteht
ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, sind Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen
Betriebsratsumlagen) und Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 4 und 5 EStG 1988 bis zu den in § 33 Abs. 8 EStG 1988 normierten
Prozentsatz bzw. Höchstbeträgen
gutzuschreiben.
Nach den
Berufungsausführungen hat die Bw. beantragt, die in den Erklärungen zu
den Arbeitnehmerveranlagungen geltend gemachten Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen zumindest teilweise
gutzuschreiben.
Dieses Berufungsbegehren ist aus folgenden Gründen
abzuweisen:
1. Die Bw. hat keinen Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag.
2. Bei den gutzuschreibenden Beträgen handelt es sich
nicht um Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG
1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988 sondern um Sonderausgaben im Sinne des
§ 18 EStG 1988 und außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des
§ 34 EStG 1988. Die Ausgaben, die gutgeschrieben werden dürfen, werden
in § 33 Abs. 8 EStG 1988 taxativ aufgezählt. Da Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen in dieser Aufzählung fehlen, ist
es nicht zulässig, Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen zur Gänze oder zumindest teilweise gutzuschreiben.
Für die Bw. wird durch die Nichtanwendung von §
33 Abs. 8 EStG 1988 in den Fällen, in denen ein Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag besteht, der Gleichheitsgrundsatz
verletzt.
Nach geltender Rechtslage ist die Anwendung von § 33
Abs. 8 EStG 1988 in den Fällen, in denen ein Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag, jedoch keine Ansprüche auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag oder den
Arbeitnehmerabsetzbetrag bestehen, ausgeschlossen.
Unabhängig davon, ob die geltende Rechtslage den
Gleichheitsgrundsatz verletzt oder nicht, ist der Unabhängige Finanzsenat
an diese Rechtslage gebunden und hat diese Rechtslage in seinen
Berufungsentscheidungen anzuwenden.
2. Antrag, Sonderausgaben
und außergewöhnliche Belastungen in den Einkommensteuerbescheiden des
Ehegatten zu berücksichtigen:
In der Berufung hat die Bw. für den Fall, dass der
Unabhängige Finanzsenat ihrem Berufungsbegehren nicht stattgibt, den
Eventualantrag gestellt, die in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
geltend gemachten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in
den Einkommensteuerbescheiden des Ehegatten zu
berücksichtigen.
In diesem Berufungsverfahren sind ausschließlich
Anträge zu behandeln, die sich auf die im gegenständlichen
Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide beziehen.
Da der Eventualantrag nicht für die in diesem
Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide gestellt worden ist, hatte der
Unabhängige Finanzsenat über diesen Antrag in seiner
Berufungsentscheidung nicht zu entscheiden.
Wien, am 24.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0684-W/05
- Stammnummer
- 16083
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF