Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0161-W/05
Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen nur bei ausreichender Begründung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-W/05vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.G., in X, vertreten durch Hannes
Folterbauer, 1010 Wien, Spiegelg. 21, vom 6. Dezember 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 16. November 2004 betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (H.G. ) beantragte die Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2005.
Das Finanzamt Wien 23 hatte die
Einkommensteuervorauszahlung für 2005 mit € 1.570,60
festgesetzt.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 wurde gegen den
Vorauszahlungsbescheid 2005 Berufung erhoben. Die Vorauszahlungen 2005 seien zu
hoch angesetzt worden. Die wirtsschaftliche Lage des Bw. rechtfertige keine
entsprechende Erhöhung der Vorauszahlungen. Es werde ersucht, die
Vorauszahlungen auf € 1.500,- herabzusetzen.
Das Finanzamt Wien 23 in Wien erließ in der Folge
eine Berufungsvorentscheidung, mit dem die Berufung als unbegründet
abgewiesen wurde. Die Berufung habe sich gegen die aufgrund gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 vorgenommene Erhöhung der
Einkommensteuervorauszahlungen gerichtet. Nachdem weder Prognoserechnungen noch
sonstige Gründe für eine geänderte Höhe der Vorauszahlungen
bekanntgegeben worden seien, sei die Berufung abzuweisen.
Mit Eingabe vom 24. Jänner 2005 wurde ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz
gestellt.
Durch die schlechte wirtschaftliche Lage im In- und Ausland
könne es auch beim Bw. nicht zu einem Aufschwung kommen, der eine 9%ige
Erhöhung der Vorauszahlungen rechtfertige.
Der Bw. wurde mit Vorhalt des UFS vom 17. Februar 2005 auf
die gesetzliche Grundlage der Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlung
hingewiesen. Hiezu wurde unter Bezugnahme vorliegende Literatur dargelegt, dass
die beantragte Herabsetzung der Vorauszahlung zu begründen und die
voraussichtlich verminderte Steuerbelastung glaubhaft zu machen sei. Der
generelle Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage im In- und Ausland
erscheine hierfür nicht ausreichend. Es sei eine Prognoserechnung
vorzulegen oder das Begehren in sonstiger nachvollziehbarer Form zu
begründen.
Die Beantwortung des Vorhaltes unterblieb, nachdem zwei
Fristverlängerungsanträge bis (letztlich) 15. Mai 2005 ungenutzt
verstrichen waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
'Der
Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer einschließlich jener
gemäß
§ 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten.
Für
Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41
Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird
wie folgt berechnet:
-
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr
abzüglich
der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1
Z
2.
-
Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals
für
das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um
4%,
wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um
weitere
5% für jedes weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte,
die
der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den
Vorauszahlungszeitraum
infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der
Besteuerung
aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit einem
entsprechend
niedrigeren Betrag festgesetzt werden.
Vorauszahlungen,
deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen
würde,
sind mit Null festzusetzen.'
§ 45 Abs. 4 EStG 1988 lautet:
'(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer
anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben
wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung
zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher
Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal
entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3
anzuwenden.'
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommender Umstände zu treffen.
Der Bw. hat die Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlung 2005 mit dem allgemeinen Hinweis auf die schlechte
wirtschaftliche Lage im In- und Ausland begründet.
Nach Ansicht des UFS kommt eine Anpassung der
Vorauszahlungen nur in jenen Fällen in Betracht, in denen besondere im
Einzelfall gelegene Gründe vorliegen. Solche liegen vor, wenn aus den
eingereichten Unterlagen eine gegenüber der Vorauszahlung geringere
Abgabenbelastung glaubhaft gemacht werden kann.
Gemäß Hofstätter/Reichl Kommentar zur
Einkommensteuer § 45 Rz. 4 ist die beantragte Herabsetzung zu
begründen und die vorraussichtlich verminderte Abgabenbelastung glaubhaft
zu machen.
Der Bw. wurde mit Vorhalt darauf hingewiesen, dass eine
globale Begründung zur Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen
nicht ausreiche, vielmehr sei von den Verhältnissen im Einzelfall
auszugehen.
Die dem Bw. eingeräumte Frist zur Benennung dieser auf
ihn zutreffenden näheren Gründe verstrich, eine Beantwortung des
Vorhaltes des UFS unterblieb.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 24.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-W/05
- Stammnummer
- 16078
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF