Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0445-S/04
Schätzung von Subprovisionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-S/04vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw , vertreten durch H-WT, vom
23. Jänner 2004 gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land, vertreten durch Mag.P , vom 13. Oktober 2003 bzw. den
endgültigen Bescheid vom 29.März 2005 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezieht ua. gewerbliche Einkünfte als
Provisionsvertreter und als Gesellschafter von Personengesellschaften sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Bw erklärte im Jahr 2001 Provisionseinnahmen in
Höhe von rd. S 173.000,-. Hievon brachte er als Betriebsausgaben ua.
Subprovisionen in Höhe von S
106.000,- in Abzug. Mit Vorhalt vom 4.August 2003 wurde der Bw aufgefordert,
Namen, Adressen und Zahlungsbestätigungen betreffend die als
Betriebsausgaben geltend gemachten Subprovisionen nachzureichen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet, sodass bei Erlassung
eines vorläufigen Einkommensteuerbescheides für 2001 der Ansatz der
anzuerkennenden Subprovisionen im Schätzungsweg mit einem Betrag von S
20.000,- erfolgte.
In einer als Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001
dienenden Überschussrechnung erklärte der Bw weiters einen Verlust aus
Vermietung und Verpachtung des Objektes S-Straße 5, wobei er u.a. die
steuerliche Berücksichtigung von Kreditzinsen in Höhe von S 48.120,-
und AfA in Höhe von S 59.273,- als Werbungskosten beantragte.
Nach Aktenlage hat der Bw 2 Eigentumswohnungen im Objekt
S-Straße 5 erworben, wobei nur eine dieser Wohnungen (Top 5 B) vermietet
wurde. Die andere Wohnung (Top 5 A) wird seit dem Erwerb von der Firma ST-OEG
genutzt, an welcher der Bw als Gesellschafter eine Beteiligung hält.
Demgemäß wurde im Zuge der Einkommensteuerveranlagung die Wohnung Top
5 A infolge Eigennutzung als Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit der
ST-OEG aus der Einkünfteermittlung ausgeschieden. Weiters wurden mangels
eindeutiger Zuordenbarkeit der geltend gemachten Aufwendungen auf die einzelnen
Wohnungen diese im Verhältnis der Miteigentumsanteile (Top 5 A 134 Anteile
: Top 5 B 144 Anteile ) aufgeteilt, so dass letztendlich für Top 5 B
jeweils 51, 8 % der beantragten Afa , d.s. S 6.382,- und 51,8 % der Zinsen, d.s.
S 24.925,-,- als Werbungskosten Anerkennung fanden.
Gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2001
wurde Berufung erhoben und neuerlich der ungekürzte Ansatz der
Subprovisionen in Höhe von S 106.000,- beantragt und des Weiteren
ausgeführt, dass das gesamte Geschäftsobjekt für
Vermietungszwecke und als persönliches Büro des Bw als
Provisionsvertreter genutzt werde und auch für jene Firmen Verwendung
finde, an denen der Bw als Gesellschafter beteiligt sei. Sollten die anteiligen
Zinsen bei den Beteiligten jedoch Sonderbetriebsausgaben darstellen, so
bestünden keine Bedenken, die Differenzkosten bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.
Daraufhin wurde der Bw in einem weiteren Vorhalt vom
3.August 2004 nochmals aufgefordert, den tatsächlichen Zahlungsfluss der
Subprovisionen nachzuweisen, und bei sämtlichen Provisionen
anzuführen, ob es sich um Tipp-Prämie oder Provision aus einem
Eigengeschäft handle.
Da auch dieser Vorhalt ohne Antwort blieb, wurde in der
Folge der vorläufige Einkommensteuerbescheid durch einen endgültigen
Veranlagungsbescheid ersetzt, wobei bei Erlassung des endgültigen
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 dem Berufungsbegehren nicht
Rechnung getragen und die gewerblichen Einkünfte aus der
Provisionsvertretertätigkeit und auch die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung unverändert aus dem vorläufigen Einkommensteuerbescheid
übernommen wurden. Darüber hinaus wurden die gewerblichen
Einkünfte aus der Beteiligung an der M-Ges . gemäß einer
geänderten Mitteilung über die gesonderte Feststellung nunmehr mit S
0,-- in Ansatz gebracht.
In der Bescheidbegründung des endgültigen
Einkommensteuerbescheides 2001 wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
dass die bereits eingereichte Berufung gegen den vorläufigen
Einkommensteuerbescheid vom 13.Oktober 2003 auch als gegen den nunmehrigen
endgültigen Einkommensteuerbescheid vom 29.März 2005 gerichtet
gilt.
Mit Vorhalt vom 30.12.2004 wurde der Bw letztmalig, nunmehr
seitens des UFS zur Beibringung eines Nachweises hinsichtlich des
Zahlungsflusses der Subprovisionen aufgefordert. Gleichzeitig wurde der Bw im
Schriftweg dahingehend informiert, dass nach Aktenlage lediglich Top 5 B
fremdvermietet gewesen sei, niemals jedoch Top 5 A, welches als Büro
für die ST-OEG zur Verfügung gestanden sei. Der Bw wurde weiters
aufgefordert, darzulegen, "in welchen Punkten die Vorgangsweise des Finanzamtes,
das die Gesamtkosten für beide Wohnungen im Verhältnis der
Miteigentumsanteile auf die beiden Tops aufteilte und so die Einkünfte aus
der Vermietung der Wohnung Top 5 B ermittelte, als unrichtig anzusehen sein
sollte". In Ergänzung hiezu wurde dem Bw aufgetragen, eine
Überschussrechnung getrennt für jede Wohnung und jedes Jahr der
Vermietung unter Nachweis sämtlicher darin angeführter Werbungskosten
nachzubringen. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass nach
Ansicht des UFS Sonderbetriebseinnahmen und-ausgaben im Zusammenhang mit der
Zurverfügungstellung einer Wohnung an eine Gesellschaft, an der der Bw als
Gesellschafter beteiligt ist, unmittelbar im Rahmen des
Gewinnfeststellungsverfahrens der Gesellschaft zu berücksichtigen sind.
Auch dieser Bedenkenvorhalt des UFS ist bis zum heutigen Tag ohne Antwort
geblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung
angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung gemäß
§ 274 BAO
auch gegen den späteren Bescheid gerichtet.
Strittig nach Erlassung des endgültigen
Einkommensteuerbescheides 2001 vom 29.März 2005 bleibt somit die im
Schätzungsweg erfolgte Kürzung der als Betriebsausgaben geltend
gemachten Subprovisionen von S 106.000,- auf S 20.000,- mangels
belegmäßigen Nachweises, sowie das Ausscheiden von Zinsenaufwendungen
und AfA aus den erklärten Einkünften aus Vermietung im Zusammenhang
mit einer Wohnung, die von einer Personengesellschaft genutzt wird, an der der
Bw maßgeblich beteiligt ist.
1)Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind. Die Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen
bzw.glaubhaft zu machen. Gemäß
§ 138 BAO haben Abgabpflichtige
auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt
sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Abgabepflichtige
die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, § 4 Tz 269 ff). Der Nachweis der Betriebsausgaben hat durch
einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine
schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den
Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen
denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für
sich haben. Die bloße Behauptung, dass sich aus einer bestimmten
Tätigkeit ein bestimmter Aufwand ergäbe, reicht hingegen nicht
aus.
Steht fest, dass eine Betriebsausgabe vorliegt, ist ihre
Höhe aber nicht erwiesen, so ist die Behörde zur Schätzung
gemäß
§ 184 BAO berechtigt. Betriebsausgaben sind insbesondere
dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen
geführt hat oder z.B.auch bei berieblicher Nutzung von
Privatvermögen.
Nach Aktenlage wurde der Bw bereits im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung 1999, insbesondere auch im zweitinstanzlichen
Berufungsverfahren vor dem UFS betreffend das Jahr 2000, und nicht zuletzt
für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 2001 wiederholt durch
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes und des UFS, durch Nachschau und diverse
Erinnerungsschreiben erfolglos
aufgefordert, Empfangsbestätigungen bzw. Zahlungsnachweise hinsichtlich der
Subprovisionen für das jeweilige Veranlagungsjahr zur Vorlage zu bringen.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt
am 11.Oktober 2002 gab der Bw letztendlich niederschriftlich zu Protokoll, dass
es sich bei den Subprovisionären um Bekannte bzw. Verwandte handle, wobei
einzelne Empfangsbestätigungen nachgereicht wurden. Aus dem Wissen der
Subprovisionäre ergäben sich nach Aussagen des Bw Kontakte, die, wenn
auch zeitverzögert, jedoch immer zu Geschäften führten. Jene
Subprovisionäre, die pauschale Tipp- Prämien erhielten, bekämen
nach Aussage des Bw die Prämie für laufende Vermittlung von
Kunden.
Auf Grund dieser Aussagen des Bw im Berufungsverfahren
hinsichtlich Einkommensteuer 1999 sah es das Finanzamt wohl auch für
berufungsgegenständliches Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2001 als
glaubhaft an, dass zumindest ein Teil der angegebenen Subprovisionen als
betrieblich veranlasst zu qualifizieren ist. Da das Ausmaß und die
betriebliche Veranlassung auch im berufungsgegenständlichen Jahr 2001 nach
zumindest zwei schriftlichen Aufforderungen nicht nachgewiesen wurde, wurde die
Höhe der strittigen Subprovisionen mit S 20.000,- (dies entspricht in etwa
10% der eigenen Provisionseinnahmen) im Schätzungswege in Ansatz
gebracht.
Da dem Bw im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren vor dem
UFS im Vorhalteweg Gelegenheit geboten wurde, zu der dargestellten
Schätzung der Subprovisionen Stellung zu nehmen, diese Möglichkeit
jedoch gänzlich ungenutzt blieb, sieht sich auch der UFS außer
Stande, von der erstinstanzlichen Schätzung abzuweichen. Dies umsomehr, als
gerade für das Jahr 2001 der Zahlungsfluss nicht einer einzigen
Subprovision nachgewiesen wurde und es auch der allgemeinen Lebenserfahrung
entspricht, dass sich der Arbeitsaufwand der Subprovisionäre in einem
Rahmen bewegt, der eine Weiterleitung der eigenen Provisionserträge in
einem Ausmaß von rund 10 % als durchaus ausreichend erachten
läßt.
2) Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung:
Der Bw ist Beteiligter der ST-OEG , und erzielte daraus im
Berufungsjahr gemäß der im Akt aufliegenden Mitteilung über die
gesonderte Feststellung von Einkünften einen gemäß
§ 188
BAO festgestellten Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von S
103.780,-.
Unbestritten ist weiters, dass der Bw 1999 zwei Wohnungen
erworben hat, wobei die Wohnung Top 5 B im Zeitraum von März 2000 bis
Dezember 2001 an die T-KG vermietet wurde, die 2.Wohnung, Top 5 A, hingegen seit
Erwerb der ST-OEG zu betrieblichen Zwecken zur Verfügung gestellt
wird.
Gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 sind die
Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind ( wie insbesondere offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie Vergütungen, die
die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienst
der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung
von Wirtschaftsgütern bezogen haben, Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Nach § 188 Abs.1 lit. b BAO werden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Berufungsgegenstand in diesem Punkt bildet die Frage, ob
Aufwendungen bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit der von der ST-OEG betrieblich
genutzten Wohnung als Werbungskosten bei der Veranlagung der Einkünfte des
Bw oder bereits im Verfahren über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften zu berücksichtigen sind.
Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen ist zu
beachten, dass Aufwendungen eines einzelnen Mitunternehmers, die durch seine
Beteiligung an der Gesellschaft, durch sein Sonderbetriebsvermögen oder
durch Leistungsbeziehungen im Sinne des § 23 Abs. 2 EStG veranlasst sind,
Sonderbetriebsausgaben darstellen, die bereits im Verfahren über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO im Spruch des Feststellungsbescheides und nicht erst
anläßlich der Veranlagung des Gesellschafters zur Einkommensteuer zu
berücksichtigen sind.
Da der Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO die bindende Grundlage
für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zur
Einkommensteuerveranlagung darstellt ( vgl.Stoll, BAO Kommentar, § 188 S
1981), sind die in dem Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO
getroffenen Feststellungen zwingend in den davon abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid zu übernehmen.
Aus angeführten Gründen wurden bei Erlassung der
Berufungsentscheidung die gewerblichen Einkünfte aus der Beteiligung an der
M-Ges . gemäß einer geänderten Mitteilung vom 18.3.2004
über die gesonderte Feststellung nunmehr mit S 0,-- (bisher S -
49.360,-, nicht jedoch S -103.780,-, wie im Bescheid vom 29.3.2005
angeführt) in Ansatz gebracht.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellen sich daher
wie folgt dar:
|
Einkünfte Provisionsvertreter
|
77.595,-S
|
M-Ges .
|
0,-S
|
ST-OEG
|
-103.780,-S
|
St-KEG
|
-89.347,-S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 2001
|
-115.531,-S
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
23. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-S/04
- Stammnummer
- 16067
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF