Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0318-S/04
Einbeziehung von Fahrzeugen bestimmter Bauart in die Anschaffungskosten des Vergleichszeitraums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-S/04vom 25.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Maßgeblich ist die Qualifizierung und steuerliche Einstufung des Wirtschaftsgutes (hier: von Fahrzeugen des Typs Ch. V.) zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie. Diese Betrachtungsweise hat dann für den gesamten Beurteilungszeitraum zu gelten, also auch für jene Jahre, die für die Berechnung des Durchschnitts der Anschaffungskosten im Vergleichszeitraum heranzuziehen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.Ch.S.A.GmbH, vom 27. April
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 31. März
2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 8. April 2003 begehrte die Bw die
Berücksichtigung der Investitionszuwachsprämie (IZP) 2002 in Höhe
von € 1.309.713,44. Im Zuge der bei der Bw gem. § 147 Abs.1 BAO
durchgeführten betrieblichen Prüfung (Jänner bis März 2004)
setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 31. März 2004 die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 gemäß
§
108e EStG 1988 mit € 1.047.475,56 fest. Bei der Berechnung der
IZP 2002 zog die Abgabenbehörde für die Ermittlung des
Vergleichszeitraumes 1999, 2000 und 2001 die Anschaffungskosten der Fahrzeuge
vom Typ Ch.V. in die Bemessungsgrundlage mitein, sodass sich folgende Berechnung
ergab:
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Vergleichszeitraum
|
1999
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2000
|
2001
|
Durchschnitt
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Anschaffungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
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€22.736.373,13
|
€66.372.129,30
|
€47.228.334,33
|
€45.445.612,25 Betrag A
Ermittlung der IZP (Betrag C)
|
Anschaffungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter des Kj 2002
|
€55.920.367,91
|
Abzüglich Betrag A
|
€45.445.612,25
|
Daraus resultiert ein Zuwachs
|
€10.474.755,66
Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Betrag E)
|
Investitionszuwachs (Betrag C)
|
€10.474.755,66
|
Bemessungsgrundlage des Kj 2002 €10.474.755,66 x
10%
|
€
1.047.475,56
Berechnung der Abgabennachforderung
|
festgesetzte IZP
|
€1.047.475,56
|
bisher gutgeschriebene IZP
|
€1.309.713,44
|
Abgabennachforderung
|
€262.237,88
Die Bw erhob daraufhin das Rechmittel der Berufung und
begehrte die Berücksichtigung der IZP 2002 in Höhe von €
1.305.722,53. Sie schränkte damit ihr ursprüngliches Begehren auf
Berücksichtigung der IZP 2002 in Höhe von € 1.309.713,44 vom
April 2003- unter Anerkennung zweier Feststellungen der Betriebsprüfung-
auf obgenannten Betrag ein. Die Berufung vom 27. April 2004 richtet sich gegen
die Miteinbeziehung der Fahrzeuge obgenannten Typs in die Bemessungsgrundlage
der Vergleichszeiträume, da zum damaligen Zeitpunkt diese Fahrzeuge
einkommensteuerlich als PKW und nicht als Lastkraftwagen einzustufen gewesen
wären. Als Grundlage ihrer Berechnung zogen sie nachstehende
Anschaffungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter
heran:
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1999
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€19.668.359,13
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2000
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€62.640.896,30
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2001
|
€46.280.172,29
|
Durchschnitt des Vergleichszeitraumes
|
€42.863.142,57
|
Anschaffungskosten der prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter des Kj 2002
|
€55.920.367,91
In der Verordnung (VO) 273/1996, die bis 7.1.2002
gültig war, wäre das gegenständliche Fahrzeug (Ch.V. ) als PKW
eingestuft worden.
Die VO 193/2002 sei hingegen für Fahrzeuge anzuwenden,
die ab dem 8.1. 2002 angeschafft worden sind. Nach dieser VO sei der Ch.V. als
LKW einzustufen.
Bei der Berechnung der IZP wären daher die
Anschaffungskosten für dieses Fahrzeug bei der Berechnung der
Vergleichszeiträume 1999 bis 2001 nicht zu berücksichtigen, beim
Zuwachs 2002 jedoch schon.
Beide VO seien auch für den § 108e EStG 1988
anzuwenden, da im § 108e EStG 1988 ohnehin auf die §§ 7 und 8
EStG 1988 verwiesen werde.
Der § 108e Abs.3 EStG 1988 sei so zu verstehen, dass
der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
die Differenz ist, zwischen deren Anschaffungskosten der Kalenderjahre 2002,
2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten 3 Jahre. Dass sich genau in diesem Zeitraum
die Einstufung eines Fahrzeuges verändert, sei nicht willkürlich
geschehen, sondern von gesetzeswegen bestimmt worden.
Dazu käme, dass der Ch.V. des Jahres 1999 nicht ident
mit dem Ch.V. 2000 sei. Diese jährlichen Modellveränderungen seien in
der Kfz Branche üblich, um die Kauflust immer wieder
aufzufrischen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom13. Mai 2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und argumentierte, dass die
gegenständlichen Kfz ertragsteuerlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
§ 108e EStG 1988 (BGBl. 155/2002 vom 4.2.2002) kein Personenkraftwagen im
Sinne des § 108e Abs.2 dritter Teilstrich EStG 1988 darstellten (VO
193/2002 vom 17.5.2002). Damit wären diese Kfz prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e Abs. 1 und 2 EStG
1988. Daraufhin begehrte die Bw die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 (BGBl. 155/2002) kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionsprämie (IZP) von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist,
dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens, sofern sie nicht in den Ausschlusskatalog des §108e
Abs. 2 fallen:
Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen demnach:
- Gebäude.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 EStG 1988 abgesetzt werden.
- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der
gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet
Begünstigt sind nur Investitionen, die im
Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 erfolgen. Der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist
die Differenz zwischen deren Anschaffungs-oder Herstellungskosten des
betreffenden Jahres (2002, 2003 oder 2004) und dem Durchschnitt der
Anschaffungs-oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner
2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden.
Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist die Höhe der
IZP für das Jahr 2002: Bemessungsgrundlage der 10%igen
Investitionszuwachsprämie ist der Investitionszuwachs. Hinsichtlich
der Prämie für das Kalenderjahr 2002 kommt es auf den
Investitionszuwachs im Jahr 2002 an. Die Berechnung des
Investitionszuwachses ist in § 108e Abs.3 EStG 1988
normiert: Demzufolge ist der Investitionszuwachs des Streitjahres 2002
die Differenz zwischen den Anschaffungs-(Herstellungs)kosten von ungebrauchten
(neuen), körperlichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren
Anlagevermögens, die im Kalenderjahre 2002 angefallen sind, und dem
Durchschnitt der Anschaffungs-(Herstellungs)kosten von ungebrauchten (neuen),
körperlichen Wirtschaftsgütern der letzten drei Wirtschaftsjahre, die
vor dem 1. Jänner 2002 geendet haben, somit 1999, 2000 und 2001
(Vergleichszeitraum).
Damit ist für die Ermittlung des Investitionszuwachses
stets das Gesamtvolumen an Anschaffungs-(Herstellungs)kosten
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter des Vergleichszeitraumes dem
Gesamtvolumen an Anschaffung(Herstellungs)kosten des Kalenderjahres 2002
gegenüberzustellen.
Einziger Streitpunkt im vorliegenden Berufungsfall bildet
die Frage, ob die vom Finanzamt für die Ermittlung des Vergleichszeitraumes
vorgenommene Miteinbeziehung der Anschaffungskosten der Fahrzeuge vom Typ Ch.V.
in die Bemessungsgrundlage zu Recht erfolgt ist. Die Bw meint, es handle
sich bei den strittigen Wirtschaftsgütern (Ch.V. ) im Jahr der
Geltendmachung der IZP 2002 und jenen, die im 3-jährigen Vergleichszeitraum
1999-2001 heranzuziehen wären, nicht um dasselbe Wirtschaftsgut. Zum einen
deshalb, weil das Fahrzeug "Ch.V. " in den Jahren 1999-2001 nach der VO 273/1996
steuerlich als PKW einzustufen wäre und zum anderen, weil das Fahrzeug
jedes Jahr Modellveränderungen erfährt, wodurch sich von Jahr zu Jahr
ein verändertes Wirtschaftsgut ergäbe.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Investitionszuwachsprämie berechnet sich nach
obigen Ausführungen von der Differenz zwischen den Anschaffungskosten von
ungebrauchten, beweglichen körperlichen Wirtschaftsgütern, die im
Kalenderjahr 2002 angefallen sind und dem Durchschnitt der Anschaffungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der jeweiligen drei Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Jänner enden. Die Textierung "......Durchschnitt der
Anschaffungskosten dieser
Wirtschaftsgüter..." ist dabei so zu verstehen, dass es sich bei der
Durchschnittsberechnung im Vergleichszeitraum um die Anschaffungskosten
vergleichbarer Wirtschaftsgüter in
den jeweiligen drei Wirtschaftsjahren handeln muss:
Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass es
sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug vom Typ Ch.V. um einen
Kleinbus (und nicht - wie in der Berufung ausgeführt) um einen
Kleinlaskraftwagen handelt. Für die steuerliche Qualifizierung und
Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastwagen bzw. Kleinbusse einerseits und
Personenkraftwagen bzw. Kombinationswagen andererseits ist auf die Bestimmungen
der diesbezüglichen Verordnungen zurückzugreifen:
In der Verordnung 193/2002 vom 17. Mai 2002 erfolgte
für Fahrzeuge eine neue Abgrenzung der Fahrzeugarten Pkw und
Kombinationskraftwagen einerseits und Lkw bzw Kleinbusse andererseits: Die
Verordnung zeigt jene Fahrzeuge auf, die ab dem 8. Jänner 2002 aufgrund der
Verordnung Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom
Jänner 2002, RS C-409/99 als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen
oder Kleinbusse anerkannt wurden. Nach den Bestimmungen der neuen Verordnung
193/2002 ist das Kraftfahrzeug des Typs Ch.V. als Kleinbus zu
qualifizieren.
Die Verordnung ist in Bezug auf die Einkommensteuer auf
Fahrzeuge anzuwenden, die ab 8. Jänner 2002 angeschafft (hergestellt)
wurden bzw. bei denen der Beginn der entgeltlichen Überlassung ab
Jänner 2002 erfolgte.
Damit steht aber fest, dass die streitgegenständlichen
Fahrzeuge (Ch.V. ) zum Zeitpunkt der Geltendmachung der IZP keine
Personenkraftwagen im Sinne des § 108e Abs.2 dritter Teilstrich EStG 1988
darstellten und damit nach den Ausführungen des § 108e Abs.1 und 2
EStG 1988 als prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut für die
Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie herangezogen werden
konnten.
Maßgeblich ist die Qualifizierung und steuerliche
Einstufung des Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt der Geltendmachung der IZP.
Entscheidend ist, dass das in Streit stehende Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der
Antragstellung der IZP als prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut galt.
Diese Betrachtungsweise hat dann für den gesamten Beurteilungszeitraum,
also auch für die Jahre, die für die Berechnung des Durchschnitts im
Vergleichszeitraum heranzuziehen sind, zu gelten. Bei Antragstellung im
Jahr 2002 waren die Begriffe "Personenkraftwagen", "Kombinationskraftwagen bzw.
"Lastkraftwagen" und "Kleinbusse" nach den Bestimmungen der Verordnung 193/2002
auszulegen. Demnach galt das Kfz des Typs Ch.V. -wie bereits ausgeführt-als
Kleinbus. Die Anerkennung der in Streit stehenden Fahrzeuge als
Kleinbusse und damit als prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
bleibt für den gesamten Berechnungszeitraum und damit auch für den
Vergleichszeitraum 1999, 2000 und 2001 erhalten.
Dem Einwand der Bw, der Fahrzeugtyp Ch.V. unterläge
jedes Jahr gewissen Modellveränderungen und ein Ch.V. aus dem Jahr 1999 sei
nicht ident mit dem Ch.V. des Jahres 2000, 2001 bzw. 2002, sodass sich von Jahr
zu Jahr veränderte Wirtschaftsgüter ergäbe, die nicht miteinander
verglichen werden könnten, ist entgegenzuhalten: Selbst unter
Berücksichtigung der branchenüblichen jährlichen Änderungen
am Fahrzeug bestehen keine Bedenken darüber, dass es dabei aber nach wie
vor um ein Fahrzeug des gleichen Typs, nämlich des Typs Ch.V. , handelt,
das einen Vergleich mit den jeweiligen Fahrzeugen aus den drei vorangehenden
Jahren zweifelsohne zulässt.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass mit
der Textierung "Durchschnitt der Anschaffungskosten dieser (vergleichbarer)
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre ...." klargestellt wird,
dass bei der Ermittlung des Vergleichswertes all jene Wirtschaftsgüter zu
berücksichtigen sind, die bei Anwendung der Rechtslage des Antragsjahres
2002 als prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108 e
EStG 1988 im Vergleichszeitraum einzustufen wären. Die zum Zeitpunkt der
Geltendmachung der IZP vorgenommene Beurteilung und steuerliche Qualifizierung
des Ch.V. als Kleinbus ist damit für den gesamten Berechnungszeitraum (Jahr
der Anschaffung und Jahre des Vergleichszeitraumes)
heranzuziehen. Zum wiederholt in den Berufungsausführungen
vorgebrachten Argument der Bw, bei dem Fahrzeug des Typs Ch.V. der Jahre
1999-2001 und dem Antragsjahr 2002 handle es sich nicht um dasselbe
Wirtschaftsgut, da das Kfz in den Jahren 1999 bis 2001 als PKW und ab dem Jahr
2002 steuerrechtlich als Kleinbus eingestuft worden wäre, wäre noch
folgendes zu bemerken:
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei dem
strittigen Fahrzeug um einen Kleinbus. Die vorgenommene steuerliche
Einstufung des Ch.V. als Kleinbus erfolgte jedoch nicht erst durch die VO
193/2002, sondern bereits mit dem Erlass des BMF vom 21.7.1988, GZ. Ö
68/5/1-IV/9/88 i Vbdg mit dem Erlass vom 3.8.1987, Zl. 09
1202/4-IV/9/87.
Mit dem Urteil vom 8. Jänner 2002, Rs C-409/99, hat
der EuGH entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nach Art. 17 der
6.EG-Richtlinie verwehrt ist, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge
nach dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie (für Österreich ist das der
Zeitpunkt des Beitritts zur EU, somit 1. Jänner 1995) vom Recht auf
Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach
ständiger auf einen Ministerialerlass beruhenden Praxis der
Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt wurde, sodass
schlussendlich die VO 273/1996, wodurch der Ch.V. mit 1996 als PKW eingestuft
wurde, ihre Gültigkeit verlor.
Das bedeutet aber, dass die Abgrenzung von
vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen gegenüber nicht
vorsteuerabzugsberechtigten Personen-und Kombinationskraftwagen wieder nach der
Erlassregelung, wie sie zum 1. Jänner 1995 bestanden hat, vorzunehmen
war.
Damit muss aber die Argumentation der Bw, es handle sich
beim "Ch.V." in den Jahren 1999-2001 bzw. 2002 nicht um dasselbe Wirtschaftsgut,
da es sich dabei einmal um einen PKW (vor dem 8. Jänner 2002) und zum
anderen um einen Klein-LKW (nach dem 8. Jänner 2002) gehandelt habe, auch
aus dieser Sicht ins Leere gehen.
In diesem Zusammenhang darf auch bemerkt werden,
dass die zum Einkommensteuergesetz 1988 ergangenen Richtlinien 2000 idgF als
Auslegungsbehelf für die Verwaltungspraxis in der Rz 8218 (Voraussetzungen
zur Geltendmachung der IZP, prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter)
darauf verweisen, dass die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationswagen"
im Sinne der VO BGBl II Nr. 193/2002 auszulegen seien und zwar auch für
Zeiträume, die vor ihrem
Inkrafttreten lägen.
Aus den obenstehenden Ausführungen kommt der
Unabhängige Finanzsenat zu dem Ergebnis, dass die Miteinbeziehung der
Fahrzeuge des Typs Ch.V. in die Bemessungsgrundlage des Vergleichszeitraumes
1999-2001 durch das Finanzamt daher zu Recht erfolgte. Die Berufung war
somit als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
25. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-S/04
- Stammnummer
- 16063
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF