Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0110-S/05
Zahlungserleichterung, erhebliche Härte, Entrichtung in Raten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0110-S/05vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Es werden beginnend mit 10. Juni 2005
monatliche Raten in der Höhe von € 70,- gewährt, zum
10. Juli 2005 und zum 10. Dezember 2005 jedoch Raten in der Höhe
von € 300,- sowie eine Abschlusszahlung zum 10. Juli 2006 in der
Höhe von € 254,30. Die während der Laufzeit der
Ratenbewilligung fällig werdenden Abgabenschuldigkeiten sind entsprechend
den Abgabenvorschriften zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 ersuchte die
Berufungswerberin (Bw.) um Gewährung einer Ratenzahlung. Für den aus
der Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2002 resultierenden
Rückstand in Höhe von € 2.124,30 bot sie monatliche Raten
von € 40,- an. Als Begründung führte sie an, sie habe ihre
selbständige Tätigkeit mit April 2002 aufgegeben und sei nunmehr
nichtselbständig tätig. Aus ihrer selbständigen Tätigkeit
seien ihr diverse Schulden (Bank, Sozialversicherung) verblieben, ihre
monatlichen Fixkosten (Lebenshaltungskosten einschließlich
Kreditrückzahlungen) würden € 1.110,- monatlich betragen.
Ihr Monatsgehalt belaufe sich auf € 1.280,-, sodass sie keine
höheren Ratenzahlungen leisten könne.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2004 wies das Finanzamt das
Zahlungserleichterungsansuchen ab. In der dagegen eingebrachten Berufung wandte
die Bw. ein, sie sei nicht imstande, den Rückstand in einem zu begleichen,
sie könne lediglich Ratenzahlungen von monatlich € 50,- leisten.
Das Finanzamt erließ daraufhin eine vorläufige Zahlungsaufforderung
über monatliche Ratenzahlungen von € 50,-, welche bis dato
regelmäßig entrichtet werden. Die in der Zwischenzeit erfolgte
Veranlagung der Einkommensteuer für 2003 erhöhte den Rückstand um
€ 161,28. Das Finanzamt wies die Berufung daher mit
Berufungsvorentscheidung ab mit der Begründung, die angebotenen Raten seien
im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch
erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Dagegen erhob die Bw. am 20. April 2005 einen als
Einspruch bezeichneten Vorlageantrag und führte aus, sie habe bis jetzt
monatlich € 50,- pünktlich bezahlt, sodass eine Gefährdung
der Einbringlichkeit nicht gegeben sei. Sie biete Ratenzahlungen von monatlich
€ 70,- an und € 300,- mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Sie
verweise auf ihre Zahlungswilligkeit und bitte um positive Behandlung ihres
Ansuchens. Mit gleichem Datum beglich die Bw. auch die
Einkommensteuernachzahlung für 2003 in Höhe von
€ 161,28.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen
eines Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist - neben einem
entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und
gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet
ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf
Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert
anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen
(VwGH 23. Jänner 2000, 2000/17/0069).
Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle)
Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Nur wenn alle
Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die
beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der
genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum,
sondern ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. VwGH 17.12.1996,
96/14/0037).
Die Bw. hat dargelegt, dass ihre selbständige
Tätigkeit, die sie mit April 2002 beendet hat, verlustbringend war und aus
dieser Tätigkeit Schulden gegenüber mehreren Institutionen (Bank,
Sozialversicherung, Finanzamt) aushaften. Die Höhe ihres derzeitigen
Einkommens in Gegenüberstellung zu ihren monatlichen Fixkosten (welche auch
die ratenweise Rückzahlung ihrer sonstigen Schulden umfassen) mache es ihr
nicht möglich, den gesamten Abgabenrückstand sofort voll zu
entrichten. Sie hat somit eine wirtschaftliche Notlage dargelegt, in der die
sofortige volle Entrichtung des gesamten Abgabenrückstandes eine erhebliche
Härte darstellt.
Eine wirtschaftliche Notlage als Begründung für
ein Zahlungserleichterungsverfahren kann aber nur dann zum Erfolg führen,
wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 8.2.1989, 88/13/0100).
Die Bw. geht nunmehr einer nichtselbständigen Tätigkeit nach und
verfügt daher über ein regelmäßiges Einkommen. Mit der
Entstehung eines neuerlichen Abgabenrückstandes ist somit nicht zu rechnen.
Die bisherigen Ratenzahlungen hat sie gemäß der vorläufigen
Zahlungsaufforderung des Finanzamtes regelmäßig geleistet, ebenso hat
sie die Abgabennachforderung aus der Veranlagung der Einkommensteuer für
2003 fristgerecht entrichtet. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben liegt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht
vor.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
23. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0110-S/05
- Stammnummer
- 16045
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF