Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0536-L/04
Steuerberatungskosten eines pauschalierten Gastwirtes als Sonderausgaben bzw. als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0536-L/04vom 20.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steuerberatungskosten eines Gastwirtes, der die Ermttlung des Gewinnes unter Anwendung eines Pauschalsatzes vornimmt (VO BGBl. II 227/1999), sind insoweit als Sonderausgaben (und nicht als von der Pauschalierung umfasste und mit dieser abgegoltene Betriebsausgaben) zu qualifizieren, als die genauen Beträge, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkommensteuer entstanden sind, bekannt gegeben werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch M-GmbH, vom
19. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 19. Februar
2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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12.115,06€
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Einkommensteuer
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1.411,30€
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte für das Jahr 2002 Einkünfte
aus einer pauschalierten Land- und Forstwirtschaft (nach der Verordnung
Nr. 107/1997 vom 18.4.1997 über die Aufstellung von
Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft) sowie aus Gewerbebetrieb (Gasthaus). Auch die Gewinnermittlung
des Gewerbebetriebes erfolgte pauschaliert nach der Verordnung BGBl. II 227/1999
betreffend Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe. In einer Beilage
zur Steuererklärung betreffend Einkommensteuer 2002 gab der Bw. bekannt,
dass "als Sonderausgaben Steuerberatungskosten in Höhe von 1.453,00 €
geltend gemacht werden. Diese dienten überwiegend dem Zweck, die Grundlagen
für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen."
Mit Bescheid vom 19. Februar 2004 ließ das FA
den Abzug der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht zu mit der
Begründung, dass diese Kosten Betriebsausgaben und somit durch die
Pauschalierung abgegolten seien.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 19. März
2004 Berufung. Die als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten
dienten überwiegend dem Zweck, die Grundlagen für die Ermittlung der
Einkommensteuer festzustellen und seien daher nicht den pauschalierten
Betriebsausgaben zuzurechnen. Dies habe der VwGH in den Erkenntnissen vom
24.10.2002, 98/15/0145 und vom 2.10.1968, 1345/67 ausgesprochen. Als Beilage
schloss er die Honorarnote des steuerlichen Vertreters über den
Leistungszeitraum 1.1. bis 31.12.2000 (1.453,00 € netto) bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2004 wies
das FA die Berufung als unbegründet ab. Der vorgelegten Honorarnote sei zu
entnehmen, dass durch den Übergang von der Bilanzierung zur Pauschalierung
auch die Ermittlung eines Übergangsgewinnes vorzunehmen gewesen sei.
Zusätzlich sei auch jährlich eine Umsatzsteuererklärung
abzufassen und zu überprüfen. Die Steuerberatungskosten lägen
daher schwerpunktmäßig in der betrieblichen Sphäre und seien
somit durch das Betriebsausgabenpauschale abgedeckt.
Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 19. Mai 2004 die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und stellte gleichzeitig den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Senat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Das o.a.
Steuerberatungshonorar sei für folgende Leistungen verrechnet
worden:
Jahresabschluss
für das Jahr 2000: Durchführung der Gewinnermittlung
Erstellung
der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
Sonstige
wirtschaftstreuhänderische Leistungen: Überprüfen von
Steuerbescheiden und Buchungsmitteilungen, Durchführung des erforderlichen
Schriftverkehrs etc.
Zur Erstellung der Steuerklärungen 2000 seien
folgende Arbeitsschritte gesetzt worden:
1. Erlösermittlung
und Übertragung der Daten in die Beilage zur Einkommensteuererklärung
(Komb11E)
2. Überprüfung
der Daten der Einkommensteuererklärung und der zu veranlagenden
Einkunftsarten etc.
3. Ermittlung
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Abfassung des Formulars E25
und Übertragung der Daten in die Einkommensteuererklärung (hierbei
erläuterte der Bw. die einzelnen Schritte detailliert; lit. a bis g)
4. Ermittlung
der Zu- und Abschläge (Übergangsgewinnermittlung) und Abfassung der
entsprechenden Beilage zur Einkommensteuererklärung
5. Feststellung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
6. Ausdruck
und Überprüfung der Steuererklärungen
7. Verfassen
der Umsatzsteuererklärung 2000
8. Feststellung
der Einkommensteuer- und Umsatzsteuervorauszahlungen 2000 und Ermittlung der
Nachzahlungen bzw. Gutschriften.
Im Berufungsfall sei zu überprüfen, inwieweit die
in Rechnung gestellten Leistungen der Feststellung des Betriebsergebnisses
dienten (Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Land- und
Forstwirtschaft) und welcher Anteil außerhalb dieser Ermittlungen liege
(Erstellung und Abfassung der Umsatzsteuererklärung). Auch die
Feststellung des Übergangsgewinnes diene ausschließlich dem Zweck,
die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer 2000 zu
liefern.
Die oben beschriebenen
Beratungstätigkeiten seien zeitlich wie folgt aufzugliedern:
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Tätigkeit
|
Stunden
|
a) Feststellung
der Erlöse samt Nebenarbeiten (Punkte 1,5,6 und 8)
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14,50
|
b) Abfassen
der Einkommensteuererklärung 2000 (Punkt 2)
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0,25
|
c) Ermittlung
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Punkt 3)
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2,00
|
d) Abfassen
der Umsatzsteuererklärung (Punkt 3)
|
1,00
|
e) Überprüfung
des Umsatzsteuerbescheides
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0,25
|
f) Überprüfung
des Einkommensteuerbescheides
|
0,25
|
g) Unterfertigung,
Besprechung und Kopieren der Steuererklärungen
|
1,25
|
h) Übergangsgewinnermittlung
(Punkt 4)
|
3,00
|
Gesamt
|
22,50
Im Rahmen ergänzender
Ermittlungen durch den UFS wurde der steuerliche Vertreter des Bw. um
Bekanntgabe der insbesondere in Punkt a) des Vorlageantrages ("Feststellung der
Erlöse samt Nebenarbeiten" im Ausmaß von 14,50 Stunden) enthaltenen
Arbeiten betreffend Belange der Umsatzsteuer ersucht. Ebenso sollte die
"USt-Komponente" bei der Übergangsermittlung angegeben werden.
In Beantwortung dieser Fragen gab
der steuerliche Vertreter des Bw. mit Schreiben vom 5. April 2005 bekannt,
dass aus der bereits vorliegenden Stundenaufteilung zwei weitere Stunden
für die Ermittlung der Umsatzsteuer herauszurechnen seien. In Summe
ergäbe sich somit ein auf die Umsatzsteuerermittlung entfallender
Zeitaufwand von 4,5 Stunden (= 20% von 22,5 Gesamtstunden). Gleichzeitig
zog er die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie
auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Mit weiterem Vorhalt vom
4. Mai 2005 wurden an den steuerlichen Vertreter folgende ergänzende
Fragen gerichtet:
"1) Nach der
Aktenlage wurden die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen durch die
Steuerkanzlei erstellt und eingereicht.
Frage: Wurden
auch diese Agenden mit Honorarnote 2002 vom 17. April 2002 verrechnet; wenn ja,
mit welchem betragsmäßigen Anteil?
2) In den
Umsatzsteuervoranmeldungen sind u.a. auch die Abgabenarten "L, DB und DZ"
angeführt. Es stellt sich daher die Frage, von wem die Lohnverrechnung
durchgeführt wurde und ob diese Leistungen gegebenenfalls auch mit der
erwähnten Honorarnote verrechnet wurden.
3) In der
Honorarnote 2002 wurde eine Umsatzsteuer iHv. 290,60 € ausgewiesen. Wurde
dieser Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abgezogen?"
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
9. Mai 2005 gab der steuerliche Vertreter bekannt:
Zu 1) und 2): Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
sowie die Lohnverrechung wurden jeweils gesondert abgerechnet und fallen somit
unter die Pauschalierung. Zu 3): Die Vorsteuer für die Honorarnote
iHv. 290,60 € sei abgezogen worden.
Die Ermittlungsergebnisse wurden
jeweils dem Vertreter der Amtspartei zur Kenntnis gebracht. Dieser kündigte
eine entsprechende Korrektur der Vorsteuer an.
Der steuerliche Vertreter machte
darauf hin geltend, dass der nicht als Vorsteuer anzuerkennende Anteil iHv.
232,48 €(= 80% der geltend gemachten Vorsteuer iHv.
290,60 €) als Sonderausgabe zu berücksichtigen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die
an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des
Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 4, 1. Satz
EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Im Erkenntnis vom 24.10.2002, 98/15/0145,
ÖStZ B 2003/56 hat der Verwaltungsgerichtshof seinen bereits in
Vorerkenntnissen zur steuerlichen Behandlung von Steuerberatungskosten
vertretenen Standpunkt bekräftigt und Folgendes ausgeführt:
"In der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits zum Ausdruck gebracht,
dass Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters dann nicht
als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden
können, wenn diese allein oder überwiegend nur dem Zweck dienen, die
Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die
Einkommensteuererklärung abzufassen (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1968, 1345/67, mwN). Der
Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise auch ausgesprochen, dass die
Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten, soweit sie für Arbeiten
im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Abschluss der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung und der Abfassung der Einkommensteuererklärung eines
selbständig Erwerbstätigen bezahlt wurden, zu Recht nicht als
abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt worden sind (vgl. die Erkenntnisse
vom 17. März 1971, 2114/70, und vom 29. November 1972,
1337/72)".
Im zitierten Erkenntnis vom
29. November 1972, 1337/72 hat der Verwaltungsgerichtshof
zunächst auf das Vorerkenntnis vom 17. März 1971, 2114/70
verwiesen, wonach die Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die
Führung der hierzu erforderlichen Behelfe und die Vornahme des
jährlichen Abschlusses dieser Rechnung Vorgänge sind, die in ganz
überwiegendem Maß dem privaten Interesse dienen und daher nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden können. Weiters wies der VwGH in diesem
Erkenntnis darauf hin, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall trotz
Vorhaltes die Angabe der genauen Beträge, die ausschließlich im
Zusammenhang mit der Ermittlung und Abführung der Umsatzsteuer entstanden
und daher als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, unterlassen hat. Die
Behörde sei daher zur Schätzung und Anerkennung eines Teilbetrages als
zur Ermittlung der Umsatzsteuer aufgewendete Betriebsausgaben berechtigt
gewesen.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. die den
Leistungszeitraum Jänner bis Dezember 2000 umfassende und am
17. April 2002 erstellte Honorarnote dem FA übermittelt. Die von
seinem steuerlichen Vertreter gesetzten Arbeitsschritte zur Erstellung der
Steuererklärungen für das Jahr 2000 wurden einerseits ausführlich
beschrieben und andererseits der zeitliche Aufwand der jeweiligen
Arbeitsschritte bewertet. So gelangte der Bw. zunächst zum Ergebnis, dass
die Steuerberatungskosten zu einem Anteil von 11% auf Belange der Umsatzsteuer
bzw. Besprechungen und Verwaltungstätigkeiten entfielen und nicht daraus
resultierten, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer
festzustellen.
Als Ergebnis des ergänzenden
Ermittlungsverfahrens stellten die Parteien des Berufungsverfahrens fest, dass
von einem zeitlichen Aufwand für Belange der Umsatzsteuer im Ausmaß
von 4,5 Stunden, das sind 20% der Gesamtstunden, auszugehen ist. Daraus
resultiert eine Aufteilung der Steuerberatungskosten im Verhältnis 80 zu 20
für den Bereich der Ermittlung der Einkommensteuer einerseits und für
den "betrieblichen" Bereich andererseits, wobei der nicht als Vorsteuer
anzuerkennende Betrag iHv. 232,48 € zusätzlich den Sonderausgaben
zuzurechnen ist.
Die Berechnung des als
Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberaterhonorar-Anteiles bzw. des als
Betriebsausgaben zu qualifizierenden und daher der Pauschalierung abgegoltenen
Honoraranteiles stellt sich wie folgt dar:
[Grafik]
Nach Ansicht des UFS ist somit der von den
Parteien des Berufungsverfahrens angenommene Anteil von 20% der geltend
gemachten Steuerberatungskosten iHv. 348,72 € als Betriebsausgaben zu
qualifizieren und daher durch die Pauschalierung abgegolten. Der Anteil
im Ausmaß von 80%, inclusive des nicht als Vorsteuer zu qualifizierenden
Anteiles, iHv. von insgesamt 1.394,88 € ist jedoch als Sonderausgaben
zu berücksichtigen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 20.
Mai 2005
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Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0536-L/04
- Stammnummer
- 16036
- Gültig
- 20.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF