Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0519-I/04
Unfallrentenbesteuerung 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-I/04vom 19.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Landeck Reutte vom 22. September 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige reichte am 21.9.2004 beim
zuständigen Finanzamt die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 ein. Die Abgabenbehörde erster Instanz führte
mit Einkommensteuerbescheid vom 22. 9.2004 die Arbeitnehmerveranlagung durch.
Aufgrund der übermittelten Lohnzettel wurden sowohl die Bezüge der
Firma Y. als auch die von der AUVA Salzburg ausgezahlte Unfallrente von 4.582,44
Euro als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz gebracht.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhob der
Abgabepflichtige fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass die
Unfallrente zu Unrecht besteuert worden sei, zumal die Höchstgerichte die
Besteuerung für verfassungswidrig erklärt hätten.
In seiner Berufungsvorentscheidung vom 14.10.2004
führte das Finanzamt dazu aus, dass die im Berufungsschreiben
angeführte Aufhebung der Unfallrentenbesteuerung für die Jahre 2001
und 2002 und ab dem Jahr 2004 gelte. Im Kalenderjahr 2003 sei die Besteuerung
der Unfallrente hingegen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zu Recht
erfolgt.
Mit Schreiben vom 20.10.2004 beantragte der Berufungswerber
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
erneut vor, dass die Steuerfreiheit der im Jahr 2003 bezogenen Unfallrente zu
Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe
die Besteuerung der Unfallrenten auf Grund fehlender Übergangsbestimmungen
aufgehoben, sodass die Unfallrenten seit 1.1.2004 wieder steuerfrei seien. Es
sei unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass nach der Aufhebung der
Besteuerung der Unfallrenten und Rückerstattung der Steuern für 2001
und 2002 die Unfallrenten im Jahr 2003 wieder besteuert
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Besteuerung der Unfallrenten wurde mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, beginnend mit 1. Jänner 2001
(wieder) eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt sah § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 vor, dass Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung oder aus
einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer
inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie dem Grunde und
der Höhe nach gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit sind.
Mit Budgetbegleitgesetz 2001 vom 29. Dezember 2000, BGBl. I
Nr. 142/2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie durch das
Euro-Steuerumstellungsgesetz vom 26. Juni 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, dahingehend
abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für Kosten im
Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
oder einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Demzufolge waren laufende
Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung nicht mehr von der
Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 erfasst, sondern
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung) zu qualifizieren.
Mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 hat der
Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 - soweit durch
diese Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig
ist. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber bisher
steuerfrei belassene Teile des Einkommens ohne jede einschleifende
Übergangsbestimmung und durchaus "überfallsartig" in die Steuerpflicht
miteinbezogen und damit gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe. Der
Verfassungsgerichtshof sah sich daher veranlasst, von der ihm in Art. 140 Abs. 7
zweiter Satz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und
auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG
1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002
nicht mehr anzuwenden seien. Entsprechend diesem Erkenntnis blieben die
Unfallrenten für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei. Im oben zitierten
Erkenntnis setzte der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140 Abs. 5
vorletzter und letzter Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Bei einer Fristsetzung
gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden, sofern der VfGH im aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Geltung der als verfassungswidrig
aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 mit dem Ablauf des
31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten
Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht. Die Nichtanwendbarkeit der
aufgehobenen Teile der gesetzlichen Bestimmung hat der Gerichtshof
ausdrücklich nur für die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001
und 2002 ausgesprochen. Im Jahr 2003 bezogene Unfallrenten sind daher in die
Einkommensteuerveranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch
- betrachtet man die Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen
Bestimmung - konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die
Besteuerung der Unfallrenten an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil
der Neuregelung eine Legisvakanz oder Einschleifregelung hätte vorangehen
müssen. Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der
Besteuerung der Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art
zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein
weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht nötig, weil sich alle
betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue
Rechtslage einstellen konnten, sodass für diesen Zeitraum von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden
kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-I/04
- Stammnummer
- 16005
- Gültig
- 19.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF