Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0072-K/05
Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-K/05vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., wohnhaft in Adr., vom
19. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
15. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr 2003
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Entsprechend der vom Bw. am 3. November 2004 beim
zuständigen Finanzamt eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung erließ das Finanzamt am
15. Dezember 2004 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003, in dem es die von der bezugsauszahlenden Stelle gemeldeten
steuerpflichtigen Bezüge inklusive einer Unfallrente von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, in Höhe von
43.634,40 € (Lohnzettel: Kz 245) als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit versteuerte.
Gegen die Berücksichtigung der Unfallrente als
steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhob der Bw.
Berufung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass eine
schwere Unfallverletzung (Amputation des linken Beines im Oberschenkelbereich
und mit Folgeschäden im rechten Bein) zu einer erheblichen schweren
Gehbehinderung und dadurch besonders im technisch ausgeübten Beruf zu
großen Einkommensverlusten geführt habe. Neben unfallbedingten
Verlusten an Vordienstzeiten habe er viele Tätigkeiten wie Bauleitungen und
andere Außendiensttätigkeiten nicht mehr ausüben können,
was zu Verlusten an Zulagen usw. geführt habe. Leitende Tätigkeiten
mit höheren Gehaltseinstufungen, für die fast immer eine hohe
Mobilität erforderlich gewesen sei, konnten dadurch nicht ausgeübt
werden. So konnte von ihm auch nur eine geringe Pension erreicht werden. Die
Unfallrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz,
sei also ein maßgeblicher Ersatz für seine erheblichen
Einkommens-Einbußen. Er fühle sich durch den Vorgang der Besteuerung
der Unfallrente in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten
verletzt. Er stelle daher das Berufungsbegehren, das Finanzamt möge die
Einkommensteuerveranlagung 2003 neu durchführen und dabei die Bezüge
aus der gesetzlichen Unfallversorgung aus der Besteuerungsgrundlage
ausscheiden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Vorlageantrag vom
16. Februar 2004 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageantrag wies
das Finanzamt ergänzend darauf hin, dass vom Bw. gegen die Besteuerung der
Unfallrente verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist gegenständlich, ob die Unfallrente, die
der Bw. von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz,
bezogen hat, im Streitjahr 2003 steuerfrei zu behandeln ist oder nicht.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c
EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Bis zum Ende des Jahres 2000 waren Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung jedoch nach der Gesetzesbestimmung des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie mittels
Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 59/2001 vom 26. Juni 2001
dahingehend abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für
Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§
25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates wurde die bezeichnete Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung durch den Verfassungsgerichtshof in Prüfung
gezogen. Ergebnis dieser Prüfung ist das Erkenntnis des VfGH vom 7.12.2002,
G 85/02, in welchem der Gerichtshof im Wesentlichen aussprach, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge
bestünden. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen. Eine Ausnahme von der
Steuerpflicht sei auch nicht in Hinblick auf die schadenersatzrechtliche
Funktion der Rente geboten. Auch Entschädigungen für entgehende
Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu
den steuerpflichtigen Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und
Renten im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe,
dass die Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten. Auch der
Blick auf andere sozialpolitische Funktionen könne die Bedenken des
Antragstellers nicht erhärten. Die Versehrtenrente sei eine
öffentlich-rechtliche Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktionen
mit einer nicht wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung
nicht vergleichbar sei. Dem Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich
für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem
fiktiven Schadenersatzanspruch vollkommen losgelöst sei. Der
Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten Bestimmungen ohne jede
einschleifende Übergangsbestimmung und "überfallsartig"
eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes,
BGBl I 59/2001) sei (teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben gewesen,
da bestehende Einkommen plötzlich dadurch gekürzt worden seien, dass
ein bisher steuerfrei belassener Teil des Einkommens ohne Übergangsregelung
voll in die Einkommensteuerpflicht miteinbezogen worden sei. Der
Härteausgleich im Rahmen des Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne
Einfluss gewesen. Eine Maßnahme, durch die Einkommen monatlich um
mindestens 10% absinken würden, könne nicht als geringfügiger
Eingriff qualifiziert werden. Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz Gebrauch
zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre
2001 und 2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte
Abgeltungen nach dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden sei.
Zum anderen sei eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zu setzen, um
allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch
stütze sich auf Artikel 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Aufgrund des angeführten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen.
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten.
Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 B-VG gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum
Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles anzuwenden.
Nach Artikel 140 Abs. 7 (letzter Satz) B-VG ist das
aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
(mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in
seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezembers 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch -
betrachtet man die Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen
Bestimmung - konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die
Besteuerung an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil die Neuregelung
eine Legisvakanz oder Einschleifregelung vorangehen hätte müssen.
Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der
Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz"
erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch
deshalb nicht nötig, weil sich alle betroffenen Personen auf Grund der
mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten,
sodass für diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung
nicht mehr gesprochen werden kann.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die damit
angeordnete Bindung der Verwaltung an das Gesetz bedeutet, dass jeder
Vollzugsakt formell und materiell auf das Gesetz - gegenständlich an den
bis 31.12.2003 geltenden § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2001 - rückführbar
sein muss.
Das vom Bw. vorgebrachte Berufungsargument "die Unfallrente
sei ein maßgeblicher Ersatz für seine erheblichen
Einkommenseinbußen" vermag nicht zu überzeugen, zumal dieses Argument
vom VfGH im angesprochenen Judikat bereits entkräftet wurde. Unter Hinweis
auf die Besteuerung anderer Entschädigungen (§ 32 EStG 1988) und
Renten (§ 29 EStG 1988) führte der Gerichtshof nämlich aus, dass
die Besteuerung der Unfallrenten (ebenso wie die der einkommensersetzenden
Schadensrenten) durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes entspricht.
Aus dieser Passage des VfGH-Erkenntnisses vom 7.12.2002, G 85/02 ergibt
sich, dass Gleichheitswidrigkeiten in diesem Punkte nicht vorliegen und somit
bei den Höchstgerichten auch nicht geltend gemacht werden
können.
Was die vom Bw. unter dem Aspekt der Verletzung
verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte allgemein geäußerten
Bedenken betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des
Unabhängigen Finanzsenats ist, die Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen zu prüfen. Selbst wenn die Besteuerung der vom Bw. bezogenen
Unfallrente aus den von dem Bw. geäußerten allgemeinen
Überlegungen verfassungswidrig sein sollte, könnte dies im
gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil der
Unabhängige Finanzsenat an das in Artikel 18 Abs. 1 B-VG
verankerte Legalitätsprinzip gebunden ist. Demnach hat die
Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich nach jenen Rechtsvorschriften zu
erfolgen, die für das entsprechende Veranlagungsjahr gelten (auch eine vom
VfGH aufgehobene Rechtsvorschrift ist, sofern der VfGH in seinem aufhebenden
Erkenntnis nichts anderes ausspricht, mit Ausnahme der sogenannten
"Anlassfälle" auf die vor der Aufhebung bzw. dem Ablauf einer vom VfGH
für das Außerkrafttreten bestimmten Frist verwirklichten
Tatbestände weiter anzuwenden; Art. 140 Abs. 7 B-VG); der Zeitpunkt
der Durchführung der Veranlagung ist für die Frage, welche
verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, nicht aber für die
anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften von Bedeutung
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 39
Anm. 3).
Da der Gesetzgeber für den Berufungszeitraum die
Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes unverändert belassen hat, dh die ihm vom
VfGH eingeräumte so genannte "Reparaturfrist" ungenutzt für eine
allfällige Gesetzesänderung verstreichen lies, ist für das Jahr
2003 - außer es liegt ein so genannter "Anlassfall" vor, was im
gegenständlichen Verfahren unstrittiger Weise nicht gegeben ist - § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes weiter anzuwenden.
Da nach dieser Bestimmung die laufende Zahlung einer
Unfallrente nicht einkommensteuerbefreit ist, hat das Finanzamt die vom Bw. im
Streitjahr bezogene Unfallrente daher zu Recht in die Arbeitnehmerveranlagung
miteinbezogen und im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003
steuerpflichtig behandelt.
Die Berufung war daher aus den angeführten
Gründen als unbegründet abzuweisen.
18. Mai
2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-K/05
- Stammnummer
- 15976
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF