Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1969-W/04
1. Aufwendungen für Fortbildungsseminare sind nicht anzuerkennen, wenn der berufsspezifische Inhalt nicht nachgewiesen wird 2. Keine Anerkennung von ag Belastungen, wenn sie den Selbstbehalt nicht übersteigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1969-W/04vom 17.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des CK, W, vom 31. Oktober 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 9. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 2000 bis 2002 entschieden:
Die Berufungen
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 werden als
unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2000 bleibt unverändert.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2001 wird abgeändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2002 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) war in den
streitgegenständlichen Jahren als Vertreter im Bereich Verkauf von
Softwareprodukten tätig.
In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 bis 2002 machte der Bw.
nachstehende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
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2000
(ATS)
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2001(ATS)
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2002(Euro)
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Fachliteratur
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6.449,87
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6.183,43
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818,19
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Fortbildungskosten*)
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24.300,00
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2.954,90
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Arbeitsmittel
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8.254,92
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384,57
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Reisekosten
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1.113,00
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220,70
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NLP
Master Practitioner Seminar
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27.800,00
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Seminar
"Heilung im Moment"
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3.600,00
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Seminar
Prof. Tepperwein
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512,87
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Seminar
"Systemlesen"
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4.200,00
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Computeranlage
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9.999,00
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NLP
Master Practitioner Testing
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1.025,00
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Chello
Internetzugang
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518,00
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Summe
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40.117,79
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53.838,30
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4.378,36
*) Die als Fortbildungskosten bezeichneten Aufwendungen
setzen sich wie folgt zusammen:
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2000
(ATS)
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2002
(Euro)
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NLP-Practitioner
Seminar
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24.300,00
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NLP-TrainerTraining
Testing & Assessment
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840,00
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SDI-Impuls-Seminar
mit Roman Braun
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840,00
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Seminar
Erfolgreich sein statt recht haben
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70,00
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Seminar
Endlich leben statt überleben
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140,00
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Hypnosekurse
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981,00
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Analysen
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83,90
|
Summe
|
24.300,00
|
2.954,90
Das Finanzamt gewährte auf Grund einer
Bestätigung des Arbeitgebers des Bw. an Stelle der begehrten Werbungskosten
das anteilige Vertreterpauschale gem. den Verordnungen des Bundesministers
für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II
Nr. 1993/32 und BGBl. II Nr. 2001/382 in der für die Streitjahre jeweils
gültigen Fassung und versagte den darüber hinaus gehenden
Werbungskosten die Anerkennung mit der Begründung, dass mit dem
Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die
Aufwendungen für besuchte Kurse bzw. diverse Seminare wegen der nicht auf
die Berufstätigkeit beschränkten Nutzung und Verwertbarkeit keine
Werbungskosten darstellten, weil derartige Ausgaben dem Aufteilungs- und
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 unterlägen.
Die vom Bw. in den Jahren 2000 und 2002 als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten krankheitsbedingten
Aufwendungen für diverse Vitamin-, Eiweiß- und
Magnesiumpräparate, Experimentierwasser, Matratzen, Kissen, Hypnosekurse
etc. iHv ATS 3.962,38 bzw. iHv 3.392,90 € wurden vom Finanzamt mangels
Zwangsläufigkeit nicht anerkannt. Von den im Jahr 2001 beantragten
Aufwendungen für Arztkosten, Kapseln, Heilgymnastik, Isis Beamer,
Wirbelsäulenkissen und Natursalz iHv ATS 6.019,41 wurden vom Finanzamt die
Arztkosten und die Kosten für Heilgymnastik als außergewöhnliche
Belastung anerkannt, doch hatten diese keine steuerliche Auswirkung, weil sie
den zu berücksichtigenden Selbstbehalt nicht übersteigen.
In den gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2000 bis 2002 eingebrachten Berufungen wird vom Bw. eingewendet, dass
NLP-Seminare in erster Linie Kommunikationsseminare seien und damit sehr wohl
zur Fortbildung und Verbesserung in seinem Beruf als Verkäufer im
Außendiest entscheidend beitragen würden.
Zu den als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Aufwendungen wurde vorgebracht, dass der Bw. auf Grund eines seit fast
4 Jahren bestehenden Bandscheibenvorfalls gezwungen sei, entsprechende, die
Heilung fördernde Maßnahmen zu ergreifen (Anschaffung einer
Magnetmatte, Hypnoseseminare, spezielle spirituelle Literatur,
Winterheller-Seminare, Anschaffung von Natursalz, Bio-Energie-Systeme, Heilung
nach Dr. Serge Kahili King, Zusatznahrung).
Darüber hinaus wurde in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 vom Bw. darauf hingewiesen, dass er im Jahr 2002
durch den Insolvenzausgleichsfonds nicht € 21.181,--, sondern nur
€ 21.130,59 überwiesen bekommen habe. Dieser Betrag sei auch nicht zur
Gänze im Jahr 2002, sondern in zwei Raten ausbezahlt worden:
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1. Auszahlung am 24.10.2001
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€ 15.257,52 (offene Gehälter usw.)
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2. Auszahlung am 06.08.2002
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€ 5.873,07 (Reisespesen)
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien
12/13/14/ Purkersdorf vom 9.2.2004 betreffend Einkommensteuerbescheid 2000 wurde
dem Berufungsbegehren insoweit teilweise stattgegeben, als die als
außergewöhnliche Belastung begehrten Aufwendungen iHv
ATS 3.962,38 anerkannt wurden. Da diese Aufwendungen jedoch den zu
berücksichtigenden Selbstbehalt nicht übersteigen, zeitigten sie keine
steuerliche Auswirkung.
Hinsichtlich der geltend gemachten Fortbildungskosten wurde
ausgeführt, dass diese nicht berücksichtigt werden konnten, weil
für das Jahr 2000 keine Unterlagen vorlägen.
Mit Eingabe vom 20.2.2004 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz und führte aus, dass es
sich bei den geltend gemachten Fortbildungskosten um Aufwendungen für eine
NLP-Practitioner-Ausbildung handle und verwies nochmals darauf, dass
NLP-Seminare in erster Linie Kommunikationsseminare seien und damit entscheidend
zur Fortbildung und Verbesserung in seinem Beruf als Verkäufer im
Außendienst beitragen würden. Gleichzeitig legte der Bw. eine
Rechnung für die Teilnahme an der Ausbildung zum NLP-Practitioner über
den Betrag iHv ATS 24.300,00 vor.
Mit Schreiben der IAF-Service GmbH vom 28.5.2005 wurden
über Ersuchen des UFS die berichtigten Jahreslohnzetteldaten für die
Kalenderjahre 2001 und 2002 übermittelt, aus welchen ersichtlich ist, dass
der Bw. im Jahre 2002 tatsächlich lediglich Bezüge gem. § 26
EStG iHv € 5.873,00 erhalten hat, während dem Bw. im Kalenderjahr 2001
Einkünfte iHv € 16.560,95 zugeflossenen sind (einbehaltene
Lohnsteuer € 2.484,14).
Mit Schreiben des UFS vom 1.3.2005 wurde der Bw. im
Zusammenhang mit den beantragten Fortbildungskosten ersucht bekanntzugeben, ob
die Teilnahme an den besuchten Seminaren auf Angehörige seiner Berufsgruppe
beschränkt war (Zielgruppe, Anforderungsprofil), ob er von seinem
Arbeitgeber zur Teilnahme an den Kursen verpflichtet wurde und inwiefern die
Seminare seiner beruflichen Tätigkeit dienten. Weiters wurde der Bw.
ersucht, die jeweiligen Seminarprogramme vorzulegen.
Diesem Ersuchen ist der Bw. nicht
nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Werbungskosten
Strittig ist die Anerkennung von Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Besuch verschiedener Kurse bzw. Seminare betreffend
Neurolinguistisches Programmieren (im Folgenden: NLP).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 1999
/106 zählen dazu auch die Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der durch den Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine
private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als
für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH
vom 28.10.1998, 93/14/0195).
Festzuhalten ist, dass der Vorhalt des UFS, mit welchem der
Bw. ersucht wurde bekanntzugeben, ob die Teilnahme an den besuchten Seminaren
auf Angehörige seiner Berufsgruppe beschränkt war (Zielgruppe,
Anforderungsprofil), ob er von seinem Arbeitgeber zur Teilnahme an den Kursen
verpflichtet wurde und inwiefern die Seminare seiner beruflichen Tätigkeit
dienten, unbeantwortet blieb. Auch die angeforderten Unterlagen
(Seminarprogramme) wurden nicht vorgelegt.
Aus den im Akt befindlichen Rechnungen sind lediglich der
Titel des jeweiligen Seminars und allenfalls der Vortragende, nicht aber der
Inhalt oder die Zielsetzung der vom Bw. besuchten Kurse ersichtlich. So ist den
vom Bw. vorgelegten Rechnungen lediglich zu entnehmen, dass der Bw. die
Ausbildung zum NLP-Practitioner und zum NLP-Master-Practitioner absolviert sowie
die Seminare betreffend NLP Master Practitioner Testing, NLP-Trainer Training
Testing & Assessment und das SDI-Impuls-Seminar mit Roman Braun besucht
hat.
Nach der Rechtsprechung stellen Kurse für
Neurolinguistisches Programmieren (NLP) grundsätzlich keine Werbungskosten
im Sinne des § 16 EStG 1988 dar, weil die dabei erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur für den Beruf förderlich,
sondern auch im Privatbereich von Nutzen sind (vgl. z.B. VwGH 17.9.1996,
92/14/0173; VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097; VwGH 29.1.2004,
2000/15/0009).
Aus den auf den Teilnahmebestätigungen bzw. Rechnungen
festgehaltenenen Seminarthemen ist die Berufsbezogenheit der Kurse, für die
der Bw. Werbungskosten geltend macht, nicht zu erkennen. Vielmehr ist auf Grund
der Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass es sich um Kurse und
Veranstaltungen sehr allgemeiner Art handelt; die für eine Vielzahl von
Berufen ebenso wie für den privaten Lebensbereich von Vorteil sein
können.
Es wäre daher Sache des Bw. gewesen, der ja selbst um
den Zusammenhang der besuchten Kurse mit seinem Beruf am besten Bescheid wissen
muss, diese Berufsbezogenheit für alle Seminare im einzelnen darzutun,
zumal der Bw. vom UFS ausdrücklich dazu aufgefordert wurde. Gleiches gilt
im übrigen auch für die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen
betreffend diverse andere Kurse (z.B. Hypnosekurse) und Seminare (z.B.
Erfolgreich sein statt recht haben, Endlich leben statt überleben
etc.)
Im Hinblick darauf, dass der Abgabenbehörde keinerlei
Unterlagen, die allenfalls einen berufsspezifischen Inhalt der besuchten Kurse
bzw. Seminare erkennen lassen würden, vorgelegt wurden, und daher ein
entsprechender Nachweis darüber, dass das in den Kursen vermittelte Wissen
auf die spezifische berufliche Tätigkeit des Bw. als Vertreter abgestellt
war, nicht erbracht wurde, war den begehrten Aufwendungen eine Anerkennung zu
versagen.
2) Außergewöhnliche Belastung
Der Bw. beantragte, dem Selbstbehalt unterliegende Arzt-
und Apothekenkosten, Kosten für Heilgymnastik, für die Anschaffung
einer Magnetmatte, Wirbelsäulenkissen etc. iHv ATS 3.962,38 für
das Jahr 2000, iHv ATS 6.019,41 für 2001 und iHv € 3.392,90
für 2002 als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Der gemäß
§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 in
der für die Streitjahre jeweils gültigen Fassung ermittelte
Selbstbehalt beträgt für das Jahr 2000 ATS 157.693,00 (lt.
Erstbescheid), für das Jahr 2001 ATS 151.163,00 und für das Jahr 2002
€ 9.725,83.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen nur dann
abzuziehen, wenn sie neben anderen Voraussetzungen auch das Kriterium der
wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
erfüllen und den nach § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 ermittelten
Selbstbehalt übersteigen.
Da die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Titel
Krankheitskosten und andere den errechneten Selbstbehalt nicht übersteigen,
kann eine Entscheidung darüber, ob sämtliche der als
außergewöhnliche Belastung beantragten Kosten tatsächlich
abzugsfähig sind, dahingestellt bleiben.
3.) Bezüge durch den
Insolvenzausgleichsfonds
Dem Berufungsbegehren war insoweit stattzugeben, als dem
Bw. im Kalenderjahr 2002 vom Insolvenzausgleichsfonds lediglich Bezüge gem.
§ 26 EStG iHv € 5.873,00 zugeflossen sind. Gleichzeitig waren auf
Grund der Mitteilung der IAF-Service GmbH vom 28.5.2005 die Einkünfte des
Jahres 2001 um die Bezüge aus dem Insolvenzausgleichsfonds iHv
€ 16.560,95 (einbehaltene Lohnsteuer iHv € 2.484,14) zu
erhöhen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter (für 2001 in ATS und in Euro)
Wien, am 17.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1969-W/04
- Stammnummer
- 15961
- Gültig
- 17.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF