Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2916-W/02
Kein Vorsteuerabzug wegen Rechnungsmangel (unrichtige Adresse)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2916-W/02vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Wien, gegen die Bescheide des
Finanzamtes XY betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 1999
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine
GmbH. Die Firma der Bw wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 11. Mai
2004 gemäß
§ 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von
amtswegen im Firmenbuch gelöscht. Der letzte Geschäftsführer der
Bw, M.K., ist seit 17. Oktober 2001 nach unbekannt verzogen.
Das Finanzamt
erließ für die Jahre 1998 und 1999 Umsatzsteuerbescheide, in welchen
es - im Gefolge von einer abgabenbehördlichen
Umsatzsteuer-Sonderprüfung und einer abgabenbehördlichen
UVA-Prüfung - von den Erklärungen der Bw
abwich.
In der
Niederschrift über das Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung
für den Zeitraum 2/1998 bis 1/1999 führte der Prüfer ua
aus:
Tz. 3:
Vorsteuerkürzungen Im Zuge der Prüfung wurden im Rechenwerk des
geprüften Unternehmens Eingangsrechnungen der ABC. Bauunternehmen Handels
GesmbH in xxxx Wien, X-Gasse.1 und der C.K. KEG mit Rechnungsanschrift in
yyyy Wien, Y-Gasse.3 vorgefunden. a) ABC. GesmbH: Dieses Unternehmen
hatte den Sitz an der Rechnungsanschrift lediglich bis Ende 1997. 1998 war die
ABC. einige Monate über die Fa. EFG- Vermieter von Büros und
Postadresse in zzzz.Wien. Z-Gasse.5 erreichbar. Letztmalige Kontakt bestand
9/1998. Lt. Auskunft des Zentralmeldeamtes hat sich der
Geschäftsführer R.G. bereits mit 16.4.1998 nach Tschechien abgemeldet.
Die gegenständlichen Eingangsrechnungen der ABC. Handels GesmbH datieren
aus den Monaten September bzw. November 1998. b) C.K. KEG: Am
vorgeblichen Sitz dieses Unternehmens ist eine Firma dieses Namens unbekannt. Es
befand sich dort bis Anfang 1998 ein Club, derzeit stehen die
Räumlichkeiten leer.
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Zusammenfassung:
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2-12/1998
öS
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Vorsteuer lt.
UVA-Daten
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475.163,43
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- Kürzung
Rechnungen A.B.C..
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194.019,00
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- Kürzung
Rechnungen CK
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38.030,00
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Vorsteuer lt.
Prüfung
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243.114,43
In der
Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung für den Zeitraum
3/99 bis 2/00 führte der Prüfer in Tz. 3 ua aus:
Tz. 3
Vorsteuerkürzung
Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung wurden
bei den vorgelegten Unterlagen Eingangsrechnungen der Fa. G.B. Bau GmbH in
qqqq Wien, Q-Gasse.8 [...] vorgefunden.
G.B. Bau GmbH:
Mit Beschluss vom 1.3.2000
wurde bezüglich dieser Firma der Konkurs eröffnet. Bei den vom
Masseverwalter Dr.X vorgelegten Unterlagen wurden keine Hinweise auf eine
Geschäftstätigkeit mit der Bw. vorgefunden. Der
Geschäftsführer R.S. war lt. Meldeauskunft vom 4.10.2000 nie in Wien
gemeldet. An der Betriebsadresse sind die Firma bzw. der
Geschäftsführer unbekannt.
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- Kürzung
G.B.
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273.992,00
Gemäß
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG müssten Rechnungen den Namen und
die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Dies sei
bei den vorliegenden Rechnungen nicht der Fall gewesen. Die Vorsteuern aus den
Rechnungen der ABC. Bauunternehmen Handels GmbH, der C.K. KEG und der G.B. Bau
GmbH seien daher nicht anzuerkennen gewesen.
Die Bw erhob
Berufung, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, im Zuge der Prüfung sei die
Behörde gefragt worden, welche Beweismittel erforderlich seien, um eine
erklärungsgemäße Würdigung zu ermöglichen. Diese
Beweismittel (Maßlisten und Mitarbeitermeldungen) seien vorgelegt, in der
Beweiswürdigung jedoch nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt
argumentiere, die leistungserstellenden Gesellschaften hätten ihren Sitz
nicht an der Rechnungsadresse gehabt, ohne dafür eine schlüssige
Beweisführung zu liefern. Alle Rechnungen wiesen die sechs erforderlichen
Merkmale gemäß
§ 11 UStG auf, sodass darin kein Mangel zu
erblicken sei. Nach ständiger Rechtsprechung seien Meldezettel,
Firmenbuchangaben, etc. lediglich Indizien. Ein Unternehmen könne auch
mehrere Adressen haben. Die Firmenbuchmeldung einer Gesellschaft sei analog zur
polizeilichen Meldung einer natürlichen Person zu sehen. Relevant sei nur,
wo die Firmenanschrift sei und ob die Bw als Vertragspartner annehmen durfte,
dass der Lieferant gegen eine bloße Ordnungsvorschrift verstoße. Bei
einem der Lieferanten behaupte das Finanzamt, dass Gebäude existiere an der
Adresse nicht, wobei sich das Finanzamt nicht auf eigene Beobachtungen sondern
auf Dritte stütze. Dieser Umstand werde bestritten.
In einer
Stellungnahme zur Berufung führte einer der Prüfer aus, die in der
Niederschrift angeführten Umstände seien im Zuge der Prüfung
besprochen worden. Dabei sei auch darauf verwiesen worden, dass die Rechnungen
grundsätzlich allein aufgrund des Umstandes, dass die auf den Rechnungen
aufscheinenden Anschriften der Subleistenden nie (C.K. KEG) oder zum Zeitpunkt
der Rechnungslegung nicht mehr (ABC. Bauunternehmen Handels GmbH) aufrecht
waren. Die Bw habe angekündigt, diesen Umstand auf seine Richtigkeit zu
prüfen bzw dem Finanzamt den aktuellen Firmensitz bekannt zu geben. Diese
Auskünfte seien jedoch nicht beigebracht worden. Die Umstände, wie das
Finanzamt zu dem Schluss gekommen sei, dass die genannten Unternehmen den Sitz
zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht an den Anschriften laut Rechnung hatten,
sei der Niederschrift zu entnehmen. Bezüglich der ABC. GmbH liege dieser
Feststellung ein Erhebungsbericht des AED zugrunde, bezüglich der C.K. KEG
handle es sich um eine Erhebung des Prüfers, wobei die Hausmeisterin des
gegenständlichen Gebäudes befragt worden sei. Dieser Stellungnahme war
der Bericht über das Erhebungsergebnis des AED angeschlossen.
In ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers brachte die Bw im
Wesentlichen zusammengefasst vor, es sei bereits ausführlich dargelegt
worden, dass sämtliche Gespräche der Bw immer an bestimmten Adressen
mit den Auftragnehmers geführt worden seien, sodass die Bw nicht habe
annehmen können, es hätten Adressänderungen stattgefunden. Das
Finanzamt habe die angeforderten Beweismittel erhalten. Es sei nicht in der
Einflusssphäre eines Auftraggebers zu prüfen, ob Meldungen bei der GKK
richtig oder falsch seien. Er könne nicht einmal Akteneinsicht nehmen, weil
er ja keine Parteienstellung habe und somit auch aus Gründen des
Datenschutzes keine Einsichtsmöglichkeit habe. Es sei auch nicht seine
Aufgabe (kriminalistische) Forschungen anzustellen, um festzustellen, ob es
irgendwelche Mängel von Meldungen gebe. Es komme immer wieder vor, dass
Behörden Erhebungen vornähmen, die dann anderen Behörden für
andere Zwecke dienten. Hiebei komme es immer wieder auch zu mangelhaften
Beweisaufnahmen. Die Bw könne daher nicht auf die angeblichen Beobachtungen
angeblicher Dritter vertrauen, zumal die Bw bestimmte Liegenschaften kannte, die
das Finanzamt angeblich nicht gekannt habe. Der Aussage einer (fremdsprachigen)
Hausbesorgerin, die von einem (deutschsprachigen) Beamten, dem sie vermutlich
ohnehin misstraue, befragt werde, habe wohl kaum eine Relevanz, zumal die Bw die
Umstände der angeblichen Befragung nicht einmal nachprüfen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt
hat festgestellt, dass die genannten drei Unternehmen ihren Sitz nicht an den in
den Rechnungen angegebenen Adressen hatten. Die Bw hat diese Feststellungen
allgemein bestritten, ohne jedoch substantiierte Beweisanträge zu stellen.
Hingegen hat das Finanzamt in den Niederschriften bzw in der Stellungnahme zur
Berufung ausführlich dargelegt, auf welche Beweismittel die Feststellungen
der Prüfer gründen. Der Unabhängige Finanzsenat sieht sich
aufgrund des Berufungsvorbringens nicht veranlasst, von den Feststellungen des
Finanzamtes abzuweichen.
Gemäß
§ 12 Abs 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung iSd § 11 UStG an ihn gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im
Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen. In § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 sind die zwingend
vorgeschriebenen Merkmale, die eine dem Vorsteuerabzug dienende Rechnung
aufzuweisen hat, aufgezählt. Für den Vorsteuerabzug von
Subunternehmerrechnungen ist erforderlich, dass diese den Namen und die richtige
Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten (VwGH 26.9.2000,
99/13/0020).
Da die zur
Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges herangezogenen Rechnungen hinsichtlich der
Anschrift der liefernden und leistenden Unternehmer mangelhaft waren,
berechtigten sie nicht zum Vorsteuerabzug.
Die Berufung
erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 24.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2916-W/02
- Stammnummer
- 15957
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF