Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0192-I/04
DB- und DZ-Pflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-I/04vom 17.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Berufungswerberin gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes Z vom 23. Juli 2003 betreffend Zahlung von Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Steuerpflichtigen mit am 23. Juli 2003
zugestellten Haftungs- und Abgabenbescheiden insgesamt einen Betrag von
€ 14.632,60 an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und von € 1.621,04 an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zur Zahlung vor. Begründet wurde diese Vorschreibung
damit, dass die an die wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Vergütungen nicht in
die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des DB und DZ miteinbezogen
wurden, obwohl deren Beschäftigung - mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit - sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufgewiesen hätte.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen diese
Vorschreibungen führte der steuerliche Vertreter aus, bei
Prüfungsbeginn wäre dem Prüfer auch ein
Geschäftsführer-Werkvertrag in Kopie übergeben worden aus welchem
sich ergebe, dass die Vorschreibung von DB und DZ im gegenständlichen Fall
nicht gerechtfertigt sei.
Mit Vorhalt vom 17. September 2003 ersuchte das
Finanzamt um Beantwortung weiterer Fragen. Die Reaktion erfolgte mit Schreiben
vom 24. Oktober 2003.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte das
Finanzamt den festgestellten Sachverhalt ausführlich dar und
erläuterte die Gesetzeslage. Weiters wurde begründet, dass die
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert seien und ein
Unternehmerrisiko insbesondere deshalb nicht vorliege, da keine "Teilhabe an
geschäftlichen Verlusten" erkennbar wäre.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
in ihren weiteren Ausführungen Argumente vor, die für das Vorliegen
eines Unternehmerrisikos sprechen würden.
Anlässlich eines Telefonates des Referenten mit dem
steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin am 22. März 2005 wurde
der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schreiben gleichen
Datums zurückgenommen, sodass über die Berufung gem. § 282
Abs. 1 BAO durch den Referenten abzusprechen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG),
BGBl. 1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben
festlegen kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten
haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner
Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden
Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs. 8
WKG enthalten gleichartige Bestimmungen für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die in den Jahren 1999 bis 2002 an die wesentlich beteiligten
Geschäftsführer der Berufungswerberin ausbezahlten Vergütungen in
die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
An Sachverhalt steht lt. Firmenbuchauszug fest, dass die in
Rede stehenden Geschäftsführer XY und VW ihre Funktion seit TT.MM.JJJJ
über mehrere Jahren hindurch selbständig ausübten und dabei stets
zu mehr als 25% am Stammkapital der GmbH beteiligt waren.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck brachte,
treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des
Vorliegens von Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt
somit - abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des § 47
Abs. 2 EStG 1988 -, ob der Gesellschafter (Geschäftsführer)
bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall übten die wesentlich
beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer ihre
Geschäftsführungstätigkeit unbestreitbar über mehrere Jahren
hindurch aus und wurde auch der Geschäftsführer-"Werk"vertrag auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen, weshalb das Merkmal der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei gegeben ist. Gegenteilige
Argumente wurden auch in der Berufung und im Vorlageantrag - trotz
diesbezüglich eindeutiger Ausführungen des Finanzamtes - nicht
vorgebracht. Damit sind aber die Ausführungen zum Vorliegen eines
Unternehmerrisikos rechtlich nicht von Relevanz, da dieses nur dann von
Bedeutung wäre, wenn die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Wenn somit fest steht, dass die von den
Gesellschafter-Geschäftsführern bezogenen Vergütungen unter die
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu
subsumieren sind, sind diese entsprechend den oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen auch in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem Beitrag
einzubeziehen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
DienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragGesellschafterGeschäftsführerorganisatorische Eingliederung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-I/04
- Stammnummer
- 15940
- Gültig
- 17.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF