Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0963-W/04
Anspruchszinsen bei geändertem Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0963-W/04vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RK, vertreten durch HR, vom
3. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
23. Februar 2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2002 in Höhe von
€ 256,01 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen aus, dass der Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 auf dem bekämpften
Einkommensteuerbescheid 2002 beruhe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. April 2004 als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 22. April 2004 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wird dabei vorgebracht, dass
die Anspruchszinsen ja nicht den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sondern vielmehr falsch festgesetzt wurden und zwar mit einem Betrag von
€ 256,01 anstatt richtig € 207,57. Es werde daher die
rechtmäßige Festsetzung des € 50,00 weit
übersteigenden Anspruchszinsenbetrages für 2002 mit € 207,57
begehrt. Zu bedenken sei auch, dass eine solche Rechtsansicht wie sie in der
Berufungsvorentscheidung geäußert worden sei, ja absolut
denkunmöglich sei und daher der gegenständlichen Vorlageantrag mehr
Kosten verursache, als der bekämpfte Betrag ausmache, vom Finanzamt
vollkommen mutwillig und ohne jegliche gesetzliche Fundierung verursacht worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Gemäß
§
205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Anspruchszinsen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge
eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit
vor Eintritt des Ereignisses betreffen.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Erst mit Abgabenänderungsgesetz 2004 BGBl. I
Nr. 180/2004 wurde das Antragsrecht gemäß
§ 205
Abs. 6 über die Herabsetzung (Nichtfestsetzung) von Anspruchszinsen
eingeführt. In Folge Einbringung der Berufung und des Antrages auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz vor
In-Kraft-Treten der Bestimmung des § 205 Abs. 6 BAO konnten diese
schon aus diesem Grund nicht als Antrag nach § 205 Abs. 6 BAO gewertet
werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0963-W/04
- Stammnummer
- 15936
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF