Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0597-L/03
Die Ermittlung eines besonderen Einheitswertes ist nicht vorgesehen, wenn die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung vorliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0597-L/03vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SG, geb. X, wohnhaft in Y,
vertreten durch Dr. Rudolf Schachner & Partner, Notar,
4730 Waizenkirchen, Marktplatz 13, vom 25. April 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 17. April 2002 betreffend
Schenkungssteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
SA als Eigentümer der unter der EZ 27 Grundbuch L
zusammengefassten Grundstücke übergab mit in Notariatsaktform
errichtetem Schenkungsvertrag vom 22. Jänner 2002 seiner Tochter
SG (= Berufungswerberin = Bw) das neu geschaffene Grundstück 2012/2 im
Ausmaß von 2.757 m².
In Punkt Viertens des Schenkungsvertrages wurde
festgehalten, dass die Übergabe bzw. Übernahme des Vertragsobjektes in
den tatsächlichen Besitz und Genuss der Geschenknehmerin mit heutigem Tage
erfolge.
Die Vertragsparteien erteilten laut Punkt Zehntens ihre
ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieses Vertrages ob der
Liegenschaft EZ 27 Grundbuch L das Grundstück 2012/2 vom Gutsbestand dieser
Liegenschaft abgeschrieben, für dieses Grundstück eine neue
Einlagezahl im gleichen Grundbuch eröffnet und ob derselben das
Eigentumsrecht für die Bw einverleibt werden könne.
Mit Bescheid vom 17. April 2002 schrieb das Finanzamt
Urfahr der Bw für diesen Rechtsvorgang Schenkungssteuer in Höhe von
16.024,00 € vor, wobei es von einem steuerlich maßgeblichen Wert des
Grundstückes von 162.000,00 € ausging.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der
Vertreter der Bw vor, dass als Bemessungsgrundlage nicht vom anteiligen
Einheitswert, sondern von einem Stichtagswert von 54.000,00 € ausgegangen
worden sei. Das Vertragsobjekt sei im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
Bestandteil einer Landwirtschaft und im Einheitswert der Liegenschaft EZ 27
Grundbuch L enthalten gewesen. Der Einheitswert in Höhe von 564.000,00 S
sei mit Bescheid vom 1. Jänner 1988 zu EW-AZ A festgestellt worden und sei
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld rechtskräftig gewesen. Der
VwGH habe im Erkenntnis vom 25.4.1968, 1814/67, ausgeführt, dass der
abgabepflichtige Vorgang zu keiner Stichtagsbewertung führen dürfe.
Das Vertragsobjekt werde unverändert landwirtschaftlich genutzt und besitze
keine Bauplatzbewilligung. Die Bemessungsgrundlage richte sich somit nach dem
anteiligen, rechtskräftig festgestellten Einheitswert der Landwirtschaft
(ein Hektarsatz von 26.616,00 S ergebe für 2.757 m² einen anteiligen
Einheitswert von 533,27 € bzw. 7.338,03 S). Für die Steuerermittlung
sei das Dreifache dieses Wertes maßgebend. Richtigerweise sei die
Schenkungssteuer vom dreifachen anteiligen rechtskräftigen Einheitswert,
daher von 1.599,81 €, festzusetzen.
Die Bewertungsstelle des Finanzamtes Linz teilte auf
Ersuchen des Finanzamtes Urfahr um Bekanntgabe des Einheitswertes zum Stichtag
mit, dass auf Grund des Teilungsplanes vom 27. April 2001 und des Ansuchens um
Bauplatzbewilligung für die Grundstücke 2012/6 und 2012/4 im Jahr 2001
die gegenständliche Parzelle 2012/2 im Ausmaß von 2.757 m² im
Zeitpunkt der Schenkung als unbebautes Grundstück zu bewerten sei. Es sei
daher der vom Finanzamt mitgeteilte Hilfswert von 54.000,00 € anzusetzen.
In einem Aktenvermerk vom 1. August 2003 ist zudem
festgehalten, dass laut telefonischer Auskunft der Bewertungsstelle die
Voraussetzungen für eine Artfortschreibung zum
1. Jänner 2002 gegeben seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Laut Teilungsplan vom 27. April
2001 sei das Grundstück 2012/2 im Ausmaß von 2.757 m² neu
geschaffen worden. Für benachbarte Grundstücke seien bereits
Bauplatzbewilligungen erteilt worden. Nach § 52 Abs. 2 BewG seien land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem Grundvermögen
zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen sei, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden. Laut
Auskunft der Bewertungsstelle des Finanzamtes Linz seien zum 1. Jänner 2002
die Voraussetzungen für eine Artfortschreibung nach § 21 Abs. 3 BewG
gegeben. Zum Stichtag der Zuwendung am 22. Jänner 2002 sei daher von einem
Einheitswert als unbebautes Grundstück in der Höhe von 54.000,00
€ auszugehen.
Mit Schreiben vom 13. August 2003 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass auf die
Berufungsbegründung, insbesondere die dort angeführte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes, welche auf den gegenständlichen Fall zutreffe,
nicht eingegangen worden sei.
Mit an die Bw ergangenem Einheitswertbescheid vom 28. April
2004 wurde für das berufungsgegenständliche Grundstück ein
Einheitswert von 54.000,00 € festgestellt. Die Nachfeststellung sei
erforderlich gewesen, weil eine wirtschaftliche Einheit gegründet worden
sei.
Für die bei ihrem Vater verbleibende wirtschaftliche
Einheit erging am 30. April 2004 mit Wirkung zum 1. Jänner 2003 ein
Wertfortschreibungsbescheid, da eine Änderung im Flächenausmaß
eingetreten sei. Der unter dem EW-AZ A verbleibende Grundbesitz wurde
unverändert als land- und forstwirtschaftliches Vermögen
bewertet.
Auf Anfrage der Rechtsmittelbehörde, ob für das
geschenkte Grundstück tatsächlich die Voraussetzungen für eine
Artfortschreibung oder die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung
gegeben gewesen seien, teilte das Finanzamt Linz mit Schreiben vom
28. April 2005 mit, dass das gegenständliche Grundstück auf Grund
des Lageplanes vom 27. April 2001 neu geschaffen worden sei.
Bewertungsrechtlich seien daher zum Stichtag der Schenkung und damit auch zum 1.
Jänner 2002 die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung beim
bisherigen Grundstück und eine Nachfeststellung für das neu
geschaffene Grundstück als Grundvermögen wegen der Neugründung
einer wirtschaftlichen Einheit vorgelegen. Dem Finanzamt Urfahr sei daher
seinerzeit richtigerweise ein ermittelter Hilfswert von 54.000,00 €
für ein unbebautes Grundstück mitgeteilt worden. Tatsächlich sei
die Nachfeststellung erst verspätet zum 1. Jänner 2003
durchgeführt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung
grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (BewG). Nach Abs. 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 142/2000,
gültig ab 1. Jänner 2001, ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld
(§ 12 ErbStG) unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist oder festgestellt wird.
Nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen, wenn sich
in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert haben, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wert- oder
Artfortschreibung gegeben sind.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr.
180/2004 vom 30. Dezember 2004 wurde § 19 Abs. 3 ErbStG insoweit
abgeändert, als an die Stelle des Wortes "festzustellen" die Wortfolge "zu
ermitteln" trat.
Die Neufassung des § 19 Abs. 3 ErbStG trat mangels
ausdrücklicher Regelung hinsichtlich des In-Kraft-Tretens mit dem Tag nach
Kundmachung des AbgÄG 2004 im Bundesgesetzblatt, somit am 31. Dezember
2004, in Kraft.
In den erläuternden Bemerkungen ist dazu festgehalten,
dass in § 6 Abs. 3 GrEStG davon gesprochen werde, dass ein besonderer
Einheitswert "zu ermitteln" sei. Im Hinblick darauf, dass in beiden Gesetzen
dasselbe gemeint sei, solle eine einheitliche Ausdrucksweise verwendet
werden.
Während zu § 19 Abs. 3 ErbStG in der bis zum 30.
Dezember 2004 gültigen Fassung auf Grund der Diktion "ist (...) ein
besonderer Einheitswert festzustellen" die Ansicht vertreten wurde, dass ein
entsprechender Feststellungsbescheid zu erlassen sei (vgl. das Erkenntnis des
VwGH vom 18.6.2002, 2001/16/0610), wird dies § 6 Abs. 3 GrEStG betreffend
nicht für erforderlich gehalten (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 64
Tz 2; gleich lautend Stoll, BAO, 1973, wonach ein förmlicher
Einheitswertbescheid nicht zu ergehen habe. Der Stichtagswert sei die
unmittelbare Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung, somit Teil des
Grunderwerbsteuerbescheides und mit diesem anfechtbar).
Die näheren Voraussetzungen für eine Wert- oder
Artfortschreibung sind in § 21 Abs. 1 Z 1 und Z 2 geregelt.
Fortschreibung bedeutet grundsätzlich das Ersetzen
eines Einheitswertbescheides durch einen anderen Einheitswertbescheid und setzt
das Vorliegen eines Hauptfeststellungs-, Nachfeststellungs- oder
Fortschreibungsbescheides voraus (vgl. Stoll, BAO, 2038f).
Nach § 22 BewG wird für wirtschaftliche
(Unter)Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, der
Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt die wirtschaftliche (Unter)Einheit neu
gegründet wird (Z 1). Die Erlassung eines Nachfeststellungsbescheides ist
insbesondere dann vorgesehen, wenn ein Grundstück von einem Gutsbestand, zu
dem es bisher gehörte, abgetrennt wird und dadurch eine neue
wirtschaftliche Einheit entsteht.
Sowohl Fortschreibungen als auch Nachfeststellungen
erfolgen mit Wirkung ab dem auf die Änderung folgenden Jahresbeginn
(§§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 BewG).
§ 52 Abs. 2 BewG zufolge sind land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen
zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z.B., wenn
sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke
anzusehen sind.
Unabhängig davon, ob die oben dargestellte, durch das
AbgÄG 2004 bewirkte Neufassung des § 19 Abs. 3 ErbStG als eine Norm
des Verfahrensrechtes oder als materiell-rechtliche Norm anzusehen ist und somit
die neu gefasste Norm entweder für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten, somit
auch auf offene Berufungsverfahren, anzuwenden wäre oder als
materiell-rechtliche Norm jene Rechtslage maßgebend wäre, die in dem
Zeitraum gegolten hat, in welchem sich der abgabenrechtlich relevante
Sachverhalt verwirklicht hat, sind im vorliegenden Berufungsfall die
Voraussetzungen für die Feststellung bzw. Ermittlung eines besonderen
Einheitswertes im Sinne des § 19 Abs. 3 ErbStG nicht gegeben.
Aus dem Bemessungsakt, Erf.Nr. C, und den Einheitswertakten
EW-AZ A und EW-AZ B sowie aus der Stellungnahme des Finanzamtes ergibt sich
einerseits, dass die Bewertungsstelle des Finanzamtes Linz dem für die
Schenkungssteuerfestsetzung zuständigen Finanzamt Urfahr auf Anfrage
mitgeteilt hat, dass das geschenkte Grundstück im Zeitpunkt der Schenkung
unter Beachtung der Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG als unbebautes
Grundstück mit einem Einheitswert von 54.000,00 € zu bewerten sei,
andererseits lagen bereits zum 1. Jänner 2002 und daher auch zum Stichtag
der Schenkung die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung infolge
Neugründung einer wirtschaftlichen Einheit vor. § 19 Abs. 3 ErbStG ist
aber nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen für eine Wert- oder
Artfortschreibung gegeben sind. Der Fall, dass ein der Schenkungssteuer
unterliegender Vorgang Anlass zu einer Nachfeststellung gibt, ist in § 19
Abs. 3 ErbStG nicht als Voraussetzung für die Feststellung eines besonderen
Einheitswertes angeführt. Diesfalls hat sich die Bemessung der
Schenkungssteuer ausschließlich nach dem anteiligen Einheitswert, der
zuletzt für die gesamte Liegenschaft als wirtschaftliche Einheit
festgestellt worden ist, zu richten; die Feststellung bzw. Ermittlung eines
besonderen Einheitswertes ist nicht zulässig.
Für das berufungsgegenständliche Grundstück
existierte zum Stichtag der Schenkung bzw. zum Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld noch kein Einheitswertbescheid, sodass die Erlassung eines (Art-
oder Wert)Fortschreibungsbescheides schon rein begrifflich nicht möglich
war. Aus den vorgelegten Einheitswertakten geht vielmehr eindeutig hervor, dass
die der Bw geschenkte Liegenschaft bislang als Teil des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes des Übergebers bewertet worden
ist.
Wäre, wie an sich auf Grund der gesetzlichen
Bestimmung des § 22 Abs. 2 BewG vorgesehen, der Nachfeststellungsbescheid
bereits zum 1. Jänner 2002 - zu diesem Zeitpunkt noch an den Vater der Bw -
ergangen, wäre dieser Bescheid nach § 19 Abs. 2 ErbStG der
Schenkungssteuerbemessung zu Grunde zu legen gewesen.
Dem Nachfeststellungsbescheid zum 1. Jänner 2003, mit
welchem das der Bw geschenkte Grundstück als unbebautes Grundstück
bewertet und ein Einheitswert in Höhe von 54.000,00 € ermittelt
wurde, kommt für die Bemessung der Schenkungssteuer keine Bedeutung
zu.
Maßgebend für die Schenkungssteuerbemessung ist
nach § 19 Abs. 2 ErbStG das Dreifache des zuletzt
vor der Schenkung festgestellten
Einheitswertes, sodass dem Berufungsbegehren zu folgen und die Schenkungssteuer
ausgehend vom zuletzt festgestellten Einheitswert der als land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb bewerteten Liegenschaft EZ 27 zu ermitteln war.
Dieser zuletzt zum 1. Jänner 1988 festgestellte Einheitswert betrug
für eine Gesamtfläche von 236.181 m² 564.000,00 S, wobei auf die
der Bw geschenkte Grundstücksfläche von 2.757 m² ein anteiliger
Einheitswert von rund 6.584,00 S (478,48 €) entfiele. Selbst unter
Berücksichtigung des dreifachen (anteiligen) Einheitswertes in Höhe
von 1435,43 € ist dieser Betrag geringer als der maßgebliche
Freibetrag nach § 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG in Höhe von 2.200,00
€.
Im Hinblick auf § 8 Abs. 6 ErbStG
(Ermäßigung der Steuer, soweit sie auf land- und
forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 110,00 €)
entfällt auch die Vorschreibung der unter diesem Betrag liegenden
Mindeststeuer nach § 8 Abs. 4 ErbStG, welche mit einem Betrag von 28,71
€ zum Ansatz gekommen wäre.
Der steuerpflichtige Erwerb ist somit Null, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 13.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 22 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0597-L/03
- Stammnummer
- 15926
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF