Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0173-W/05
Haftung eines Strohmannes, Ermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-W/05vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.J., (Bw.) vom 5. November 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch OR
Mag. Hans Merinsky, vom 30. September 2004 betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO im Beisein der Schriftführerin
Vb Madlberger nach der am 12. Mai 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird insoweit
stattgegeben, dass die Haftung auf folgende Abgabenschuldigkeiten
eingeschränkt wird:
Umsatzsteuer 7/2001 €
5.103,45 und 7/12 Umsatzsteuer 2001 € 48.527,18
in Summe €
53.630,63.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt 12/13/14 und Purkersdorf hat am 26. Juni 2003
den Bw, zu einer Stellungnahme betreffend eine geplante Haftungsinanspruchnahme
für Abgabenrückstände der B.GesmbH aufgefordert. Am 28. Juli 2003
wurde seitens des Vertreters das Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben und
in der Sache ausgeführt, dass sein Mandant im Zeitraum 24. Oktober 2000 bis
10. Oktober 2001 als Geschäftsführer der
verfahrensgegenständlichen GesmbH fungiert habe. Obwohl die Anmeldung der
Abberufung erst mit 19. Oktober 2001 vorgenommen worden sei, sei bereits ab 10.
Oktober 2001 der Vater des Bw. als Geschäftsführer tätig gewesen.
Für die im Rückstandsausweis vom 26. Juni 2003 mit
Fälligkeitszeitpunkt 10. Oktober 2001 ausgewiesenen Abgaben konnte sein
Mandant demnach mangels Vertretungsberechtigung keine Zahlungen mehr
leisten.
Der Bw. sei zudem nur auf Ersuchen seines Vaters als
Geschäftsführer in das Firmenbuch eingetragen worden, die faktische
Geschäftsführung sei bei seinem Vater gelegen. Er sei lediglich als
Arbeiter tätig gewesen und habe mit den kaufmännischen Agenden nichts
zu tun gehabt und diesbezüglich voll seinem Vater vertraut.
Der Bw. habe keine Kenntnis über die
Vermögensverhältnisse der GesmbH im relevanten Zeitraum Juni bis
September 2001. Aus Vorsichtsgründen werde daher vorgebracht, dass die
GesmbH in diesem Zeitraum bereits zahlungsunfähig gewesen sei und es dem
Bw. daher nicht möglich gewesen sei Zahlungen zu leisten, weswegen ihm
keine Pflichtverletzung anzulasten sei.
Da der Bw. über die finanzielle Gebarung und die
kaufmännischen Agenden der GesmbH nicht informiert gewesen sei, könne
er dazu kaum zweckdienliche Angaben machen. Dem Vernehmen nach habe sein Vater
Gerätschaften und Material zur Firma G. GesmbH und auch nach Kroatien
verbracht.
Der Bw. verfüge weder über Grundbesitz noch
über andere Vermögenswerte oder Geldforderungen und beziehe ein
monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.000,00.
Am 30. September 2004 wurde ein Haftungsbescheid erlassen
und der Bw. gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80
Bundesabgabenordnung (BAO) für folgende Abgaben zur Haftung
herangezogen:
Umsatzsteuer 7/2001 € 5.103,35, Umsatzsteuer 8/2001
€ 13.203,06, Umsatzsteuer 2001 8/12 € 55.459,63.
Neben den allgemeinen rechtlichen Grundlagen für eine
Haftungsinanspruchnahme führte die Behörde aus, dass der Bw. als
Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen Firma fungiert
habe und daher gemäß
§ 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen
und zur Entrichtung der Abgaben verpflichtet gewesen sei.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juli
und August 2001 seien entgegen der Bestimmung des § 21 UStG 1994 lediglich
gemeldet, jedoch nicht entrichtet worden. Zudem habe eine
abgabenbehördliche Prüfung, welche mit Bericht vom 4. September 2002
abgeschlossen worden sei, eine Umsatzsteuernachforderung ergeben, die dem Bw.,
dem Zeitraum seiner Geschäftsführerstellung entsprechend, anteilig im
Ausmaß von 8/12 des nachgeforderten Betrages anzulasten sei.
Die Abgaben seien bei der GesmbH uneinbringlich und der Bw.
sei seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 5. November 2004 erhob der Bw. Berufung
und brachte einen Antrag auf Miteilung des Abgabenanspruches und Aussetzung der
Einhebung ein.
Der Bw. habe weder eine Ausfertigung der maßgeblichen
Abgabenbescheides erhalten, noch sei ihm der Bescheid in nachvollziehbarer und
umfassender Weise mitgeteilt worden. Da ihm dazu benötigte Daten fehlten,
sei er nicht in der Lage eine Berufung gegen die Abgabenbescheide zu
erheben.
Zur Anfechtung des Haftungsbescheides wird unter der
Bezeichnung, relevanter Zeitraum, über die Erststellungnahme hinaus
ausgeführt, dass die Umsatzsteuer für August 2001 in Höhe von
€ 13.203,06 am 15. Oktober 2001, somit nach der Beendigung der
Vertretungstätigkeit des Bw. fällig gewesen sei.
Bei einem maximal möglichen Haftungszeitraum von 1.
Jänner 2001 bis 10. Oktober 2001 sei zudem nicht nachvollziehbar, wieso dem
Bw. die Haftung für 8/12 der Umsatzsteuernachforderung 2001 vorgeschrieben
werde, es könne sich nach Berechnung des Vertreters lediglich ein Anteil
von 6/12 ergeben.
Zu den mangelnden Mitteln für die Bezahlung der
Abgaben werde auf die Stellungnahme vom 28. Juli 2003 verwiesen. Der Bw. halte
den Einwand, die Gesellschaft hätte über liquide Mittel zur
Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht verfügt,
aufrecht und berufe sich auf die beantragten Beweismittel:
PV, Einvernahme des Zeugen K.W., des Steuerberaters der
GesmbH, Y.Ö und Beischaffung des Insolvenzaktes
Die Haftungsinanspruchnahme liege zudem im Ermessen der
Abgabenbehörde. Hierbei seien die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Haftungspflichtigen sowie die Uneinbringlichkeit beim
Haftungspflichtigen selbst zu berücksichtigen.
Zu den Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage des Bw.
werde nunmehr ergänzt, dass er seit 16. August 2004 sorgepflichtig für
ein Kind sei. Die Geltendmachung der Haftung stelle demnach eine fehlerhafte
Ermessensübung dar. Die für die Entscheidung maßgeblichen
Überlegungen zur Ermessensübung seien zudem in der Begründung des
bekämpften Bescheides nicht ausgeführt, weswegen die gänzliche
Aufhebung des Bescheides beantragt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2004 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben und die Haftung auf die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Juli 2001 und 7/12 der
Umsatzsteuernachforderung für 2001 eingeschränkt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz führte zu ihrer
Entscheidung aus, dass es zu den abgabenrechtlichen Pflichten der Vertreter
gehöre, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz habe der
Vertreter die Gläubiger anteilig gleichmäßig zu befriedigen,
wenn nicht genügend liquide Mittel zur Zahlung aller Schulden vorhanden
seien. Der Nachweis obliege dem Vertreter.
Ein Verschulden liege auch vor, wenn sich der Vertreter
schon bei Übernahme der Funktion mit einer Einschränkung seiner
Befugnisse einverstanden erkläre bzw. diese in Kauf nehme.
Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für eine
Haftungsinanspruchnahme sei der Fälligkeitstag der Abgaben. Nach dem
Parteienvorbringen sei der Bw. am 15. Oktober 2001 nicht mehr
Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen Firma gewesen.
Daher werde die Haftung demgemäß betreffend Umsatzsteuer 2001 auf
7/12 eingeschränkt und betreffend den Monat 8/2001 der Berufung
stattgegeben.
Gemäß
§ 7 BAO sei bei der Erlassung eines
Haftungsbescheides eine Ermessensentscheidung zu fällen. In Anbetracht des
Alters des Bw. erscheine eine zeitnahe Einbringlichmachung der
Haftungsbeträge möglich.
In der am 11. März 2005
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass eine Ermessensübung zur Inanspruchnahme des
Bw. zu begründen sei.
Zu dem Beweisantrag auf
Einvernahme des Zeugen K.W. werde ergänzt, dass er im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der GmbH beschäftigt gewesen
sei und Aussagen zur Wahrnehmung der Geschäftsführung sowie zu den
finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft tätigen könne. Er
könne bestätigen, dass der Bw. lediglich als Arbeiter in der Firma
gearbeitet habe und tatsächlich sein Vater als faktischer
Geschäftsführer aufgetreten sei.
Der Steuerberater der GmbH,
Y.Ö könne Auskünfte über die finanzielle Lage der GmbH
geben, es seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine finanziellen
Mittel mehr da gewesen um Steuerzahlungen leisten zu können.
Die Beischaffung des
Insolvenzaktes werde zum selben Thema, gänzliche Uneinbringlichkeit der
Abgaben und Unmöglichkeit einer Bezahlung im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum, begehrt.
Der Bw. gab ergänzend
bekannt, dass er derzeit bei der Fa. I GmbH und bei der Fa. H.. beschäftigt
sei. Er arbeite als Aushilfstechniker und verfüge über ein monatliches
Einkommen in der Höhe von € 1.100,00 und habe Sorgepflichten für
eine Lebensgefährtin, dzt. in Karenz befindlich, und ein Kind. Privat habe
er keine Schulden. Er bewohne eine Genossenschaftswohnung, die über einen
Kredit (€ 24.800,00) finanziert werde. Die monatliche Belastung betrage
€ 267,00.
Desweiteren wurde die
Einvernahme der Schwester des Bw. Fr. J.M., deren Adresse binnen einer Woche
nachgereicht werde, beantragt. Sie sei im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum in der Fa. beschäftigt gewesen und habe daher ebenfalls die
Möglichkeit über die finanzielle Lage der Firma Auskunft zu geben.
Die Beweisanträge wurden
im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Unbestritten fungierte der Bw.
im Zeitraum 24. Oktober 2000 bis 10. Oktober 2001 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen
Kapitalgesellschaft. Es oblag ihm damit generell die Obsorge für die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der GesmbH in dem Zeitraum in
dem er als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen war.
Die Haftung nach § 9 BAO
ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden.
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären.
Nach Beendigung des
Konkursverfahrens am 11. Juni 2003 sind die Abgabenschuldigkeiten bei der GesmbH
unbestritten nicht mehr einbringlich, daher ist nach § 9 BAO zu
prüfen, ob den Bw. eine schuldhafte Pflichtverletzung an der Unterlassung
der Entrichtung der Abgaben trifft.
Vorweg ist auf das Vorbringen
einzugehen, der Bw. sei lediglich im Firmenbuch als Geschäftsführer
eingetragen gewesen und habe diese Funktion faktisch nicht wahrgenommen.
Die Beweisanträge zu einer
"Strohmannfunktion" des Bw. konnten abgewiesen werden, da seine Behauptung nicht
angezweifelt wird. Diesem Vorbringen konnte jedoch kein Erfolg beschieden
sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgeführt, dass ein Geschäftsführer, der sich durch
Gesellschafter oder dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im
Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion
zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer
auszuscheiden hat (VwGH 20030813, 2000/08/0032, 20020702, 96/14/0076,19970123,
95/15/0163).
Ein für die Haftung
relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der
Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer
Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche
Beschränkung in Kauf nimmt, welche die zukünftige Erfüllung
seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht. Der Umstand allein, dass
ein Geschäftsführer seine Funktion nie ausgeübt hat, bedeutet
nicht, dass er wie ein zurückgetretener Geschäftsführer zu
beurteilen wäre (VwGH 20030813, 2000/08/0032).
Eine im Innenverhältnis
getroffene Vereinbarung kann einen Geschäftsführer sohin nicht
gänzlich von seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen entbinden, bei
Übertragung seiner Pflichten hat er zumindest eine Auswahl- und
Kontrollpflicht wahrzunehmen, deren Verletzung eben die Konsequenzen einer
Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO nach sich zieht.
Gemäß den oben
angeführten gesetzlichen Bestimmungen haftet ein bestellter Vertreter einer
juristischen Person, der deren Abgaben nicht entrichtet hat, für die
Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden
können und er nicht beweisen kann, dass die Abgaben ohne sein Verschulden
nicht entrichtet werden konnten.
Nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 98/15/0115) ist es im
Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. Dem Vertreter obliegt die konkrete Darstellung der Gründe,
die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Bei
schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Bw. hätte sich demnach
nicht von seinem Vater die Leitung der Firma abnehmen lassen dürfen und
hätte die finanziellen Entscheidungen entweder selbst wahrnehmen oder die
Einteilung der Geldmittel und Entrichtung der Abgaben zumindest kontrollieren
und überwachen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist ihm die
schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten.
Haftungsgegenstand ist nicht
entrichtete Umsatzsteuer.
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2001
wurde verspätet am 18. Oktober 2001 eingebracht und der offen gelegte
Betrag in der Höhe von S 73.629,00 nicht entrichtet.
Durch die Unterlassung der
Entrichtung am Fälligkeitstag, 17. September 2001 hat der Bw. eine
Pflichtverletzung begangen, wobei Haftungsgegenstand lediglich der
tatsächlich uneinbringlich gewordene Betrag ist.
Wie bereits in der
Begründung zum Haftungsbescheid ausgeführt wurde, hat für den
Zeitraum 2001 eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung stattgefunden.
Die Abgabennachforderungen basieren auf der Feststellung, dass in den
eingereichten Voranmeldungen zu niedrige Umsätze angegeben und Vorsteuern
von nicht existierenden Subunternehmen zu Unrecht geltend gemacht worden
waren.
Da im Zuge der
Betriebsprüfung weder eine Belegsammlung noch ordnungsgemäße
Buchhaltungsunterlagen vorgelegt wurden, ist eine exakte Zuordnung der
Nachforderungsbeträge zu den einzelnen Monaten des Tatzeitraumes nicht
vornehmbar.
Der Bw. war jeweils zum
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Juli 2001
alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher ist ihm ein
Haftungsbetrag im anteiligen Ausmaß von 7/12 der Nachforderung
zuzurechnen.
Im Rahmen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte der Bw., so ferne die vertretene
Gesellschaft über Mittel verfügt hat, die Verpflichtung gehabt die
Abgabenschuldigkeiten zu entrichten und den Abgabengläubiger nicht
schlechter zu stellen als die übrigen Schuldner (VwGH 29.2.1994,
93/17/0395).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen, es sei denn,
er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Gänze (z.B. VwGH
27.9.2000, 95/14/0056).
Ein Nachweis, welcher Betrag
bei Gleichbehandlung sämtlichen Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090).
Nach ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass die
Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen
Leistungen bezahlt werde und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur
Verfügung stehe (VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Von einem gänzlichen
Fehlen von Mitteln im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kann nach der
Aktenlage nicht ausgegangen werden, da auch noch am 25. Oktober 2001, 30.
November 2001 und 12. Dezember 2001 Zahlungen im Gesamtausmaß von S
64.674,00 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden, daher war die Einvernahme der
beantragten Zeugen zu diesem Thema abzuweisen, da die Sachlage durch die
vorliegenden Unterlagen und Kontoauszüge hinreichend geklärt ist. Das
Konkursverfahren wurde ja auch erst am 10. September 2002, somit fast genau ein
Jahr nach dem Ausscheiden des Bw. als Geschäftsführer
eröffnet.
Demgemäß darf
nochmals darauf hingewiesen werden, dass betreffend Umsatzsteuervorauszahlung
für den Monat Juli 2001 auch nur in dem Ausmaß eine Haftung
ausgesprochen wurde, in dem die Entrichtung gänzlich unterblieben
war.
Nach Lehre und Rechtssprechung
ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde
gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb
der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte
Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die
Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann
gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und
ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.
In diesem Fall ist die
Einbringlichmachung beim Primärschulder unzweifelhaft nicht gegeben und es
liegt auch keine Rechtsgrundlage vor, die die Behörde in die Lage versetzen
würde den faktischen Geschäftsführer haftbar zu machen, daher
kann in Umsetzung des öffentlichen Anliegens auf Sicherung des
Steueraufkommens nur auf den Bw. zurückgegriffen werden. Die vom Bw.
geltend gemachten Billigkeitsgründe des geringen Einkommens und der
Sorgepflichten für die Lebensgefährtin und ein ca.1 jähriges
Kind, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der
Haftung (VwGH 25. Juni 1990, 89/15/0067). Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.
Dezember 1999, 97/16/0006 kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld
beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt
werden.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-W/05
- Stammnummer
- 15920
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF