Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0687-W/03
Fortbildungskosten einer Musiklehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0687-W/03vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der N.N., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Z. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 1997 und 1998 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 werden
abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist AHS Lehrerin für Musik
und Deutsch und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In den Jahren 1997 und 1998 machte sie die im Folgenden
angeführten Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
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Ausgaben
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1997
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1998
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Chorleiterlehrgang, Kursgebühr
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1.780,00
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1.925,00
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Chorleiterlehrgang,Unterkunft
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2.800,00
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2.800,00
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Chorleiterlehrgang, Reisekosten
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2.234,00
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2.234,40
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Fachbücher
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6.950,95
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6.563,15
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Audio und Videokassetten
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5.024,00
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4.019,75
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Büromateralien
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4.332,20
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5.449,40
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Fotomateralien
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1.527,90
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Computer
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970,00
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Musikinstrumente
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3.125,00
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Summe
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25.620,35
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26.116,70
Am 25. Februar 2003 erließ das Finanzamt
die Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 und anerkannte die von der
Bw. beantragten Werbungskosten nur in Teilbeträgen.
Für das Jahr 1997 wurden S 7.501,- und für
das Jahr 1998 S 7.556,- an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, anerkannt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Kosten für Audio- und Videokassetten, Büro
und Fotomaterialien um einen Privatanteil von 40% gekürzt worden seien und
die Ausgaben für Fachbücher nicht anerkannt worden seien, da es sich
um Werke handle, die eine breite Öffentlichkeit ansprächen und Teil
des Kulturlebens seien und daher dem Bereich der privaten Lebensführung
zuzuordnen seien.
Hinsichtlich der Kosten für den Chorleiterlehrgang
wurden diese seitens des Finanzamtes als Ausbildungskosten und nicht als
berufsspezifische Fortbildungskosten gewertet und deshalb nicht als
Werbungskosten berücksichtigt.
Die Bw. erhob Berufung und legte dar, dass ihrer Meinung
nach sie im Rahmen ihres Studiums bereits eine Ausbildung in Chorleitung
absolviert habe und der von ihr besuchte Chorleiterlehrgang jährlich vom
Bundesministerium für soziale Sicherheit in Zusammenarbeit mit dem
Bundesministerium für Bildung durchgeführt werde und daher eindeutig
Fortbildungscharakter habe, weshalb sie ersuche die Steuerbescheide für
1997 und 1998 in diesem Sinne abzuändern.
Als Beilage legte sie die von den Bundesministerien
erstellte Aussschreibung für den Chorleiterlehrgang 2002 vor, in welchem
als Ziele des Lehrganges die Aus- und Weiterbildung von Chorleitern,
Jugendleitern, Lehrern und Erziehern auf dem Gebiet der Chorleitung angegeben
ist.
Das Finanzamt erließ am 28. März 2003
eine Berufungsvorentscheidung und führte zur Nichtanerkennung der Ausgaben
für die Chorleiterlehrgänge 1997 und 1998 aus, dass nicht
abzugsfähige Berufsausbildung vorliege, wenn die Bildungsmaßnahmen
der Erlangung eines anderen Berufes dienen, wobei für die Frage der
Berufsidentität das Berufsbild maßgebend sei, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung und aufgrund des Leistungsprofiles des jeweiligen Berufes
darstelle. Das Berufsbild einer AHS-Lehrerin für Deutsch und Musik
könne nicht als ident mit dem Berufsbild einer Chorleiterin angesehen
werden. Das bei der Ausbildung zur Chorleiterin vermittelte Wissen
ermögliche ihr die Ausübung eines anderen Berufes und diene nicht der
fachlichen Weiterbildung im bereits ausgeübten Beruf. Die Kosten in
Zusammenhang mit dem Chorleiterlehrgang dienen nach Ansicht des Finanzamtes
nicht der beruflichen Fortbildung, sondern zählen zu den Ausbildungskosten
und sind daher als Kosten der Lebensführung im Sinne des
§ 20 EStG 1988 nicht abziehbar.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über ihre
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen an, dass die Chorleitung ein Teil
ihrer täglichen Arbeit als Musiklehrerin sei, da der Lehrplan der AHS
sowohl einstimmiges als auch mehrstimmiges regelmäßiges Singen im
Klassenverband vorsehe. Es sei sehr schwierig Jugendliche zum mehrstimmigen
Singen anzuregen, weshalb ihrer Ansicht nach die Notwendigkeit bestehe
regelmäßige Fortbildungen auf diesem Gebiet zu
absolvieren.
Dieses durch Fortbildungen erworbene Können bedeute
auf diesem Gebiet eine Unterrichts- und Schulqualität, wie sie von allen
Beteiligten gewünscht werde. Seit den absolvierten Chorleiterkursen
könne sie in ihrer Musiklehrerinnenlaufbahn eine starke nicht nur
quantitative sondern auch qualitative Steigerung der Chorkonzerte und
Mitgestaltung von Schulfeiern nachweisen. Ergänzend führte die Bw. die
in den Jahren 1997 bis 2003 gestalteten Chorkonzerte und Schulfeiern in den
Schulen, an denen sie als Lehrerin arbeitete, an.
Zusätzlich gab die Bw. auch bekannt, dass sie drei
Jahre lang zur Fortbildung unentgeltlich einen Chor aufgebaut habe und mit
diesem auch Konzerte absolviert habe. Die Erfahrungswerte aus dieser
Tätigkeit flößen auch in die Gesaltung des Musikunterrichtes an
ihrer Schule ein (Weinhnachtskonzerte, Mitgestaltung der Maturafeier,
Kindermusical Der Kater und der Machohahn etc.).
Alle ihre Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Leiten
von Chören sehe sie als Bereicherung ihrer Karriere als Musiklehrein und
diese dienten nicht der Erlangung eines anderen Berufes, wie in der
Berufungsvorentscheidung angenommen, sondern ihrer beruflichen
Fortbildung.
Abschließend legte die Bw. ein Schreiben der
Landesfachinspektorin beim Landesschulrat für Niederösterreich Frau
Mag. K. vom 7. Mai 2003 vor, aus dem hervorgeht, dass die Bw. im Gymnasium
in G. einen Chor aufgebaut habe und auch an ihrem jetzigen Dienstort in W. ihr
Engagement in bezug auf Aufführungen mit Gesang fortsetzt und bereits die
Aufführung eines Musicals plane. Seitens des Dienstgebers werde eine
fachbezogene Lehrerfortbildung gewünscht und sei auch in den Pflichten des
Lehrers includiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die Aufwendungen der
Bw. im Zusammenhang mit dem Chorleiterlehrgang in Höhe von S 6.814, im
Jahr 1997 und von S 6.959,- im Jahr 1998 neben den bereits anerkannten
Beträgen von S 7.501,- im Jahr 1997 und S 7.556,- im Jahr 1998
als Werbungkosten anerkannt werden.
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach der in den Streitjahren 1997 und 1998 geltenden
Rechtslage sind Fortbildungskosten als abzugsfähige Werbungskosten
anzusehen, Ausbildungskosten hingegen steuerlich nicht absetzbar und der
privaten Lebensführung im Sinne des § 20 EStG zuzuordnen.
Ausbildungskosten sind solche Kosten, welche zur Erlangung
von Kenntnissen, die eine Berufsausbildung ermöglichen, aufgewendet
werden.
Fortbildungskosten setzen voraus, das der Steuerpflichtige
bereits einen Beruf ausübt und die Bildungsmaßnahmen dazu dienen, im
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden und die Kenntnisse und Fähigkeiten bei der
Ausübung des Berufes zu verbessern (VwGH 22.11.1995,
95/15/0161).
Bei der Beurteilung der Frage ob Fortbildungskosten
vorliegen ist es nicht entscheidend, ob sich die Aufwendungen unmittelbar auf
die Höhe der Einkünfte auswirken oder ob der Arbeitgeber die
Fortbildung fordert.
Gemäß
§ 20 EStG sind Aufwendungen
für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen
von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten
Lebensführung dienen nicht abzugsfähig und zwar auch dann, wenn die
Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden
können oder von Nutzen sind.
Der unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Die Bw. übte in den Streitjahren 1997 und 1998 den
Beruf einer AHS-Lehrerin für Musik und Deutsch aus. Im Rahmen ihrer
Universitätsausbildung hat die Bw. für das Unterrichtsfach Musik
bereits eine Ausbildung als Chorleiterin absolviert. In den Jahren 1997 und 1998
hat sie in den Ferien an einem auch vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur mitveranstalteten Chorleiterlehrgang teilgenommen. Das
Ziel dieses mehrtägigen Kurses war die Weiterbildung von Lehrern und
Chorleitern auf dem Gebiet der Chorleitung. Die Bw. hat die dort gewonnenen
Kenntnisse in den Folgejahren in ihrer nichtselbständigen Tätigkeit
als Musiklehrein angewandt.
Rechtlich ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die
von der Bw. in den Jahren 1997 und 1998 absolvierten Chorleiterlehrgänge
als Fortbildung oder als Ausbildung anzusehen sind.
Das Vorliegen von Ausbildungsaufwendungen ist nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates zu verneinen, da die Kenntnisse, welche in
mehrtägigen Lehrgängen, die in den Ferien für Lehrer abgehalten
werden, nicht dazu dienen können, eine eigene Berufsausbildung zu
absolvieren.
Abgesehen davon übt die Bw. bereits einen Beruf aus,
in welchem sie schon vor Absolvierung der Kurse im Rahmen des Musikunterrichtes
als Chorleiterin tätig war. Sie erfüllt damit das von der Judikatur
verlangte Tatbestandsmerkmal einer Person, welche einen Kurs absolviert, um in
dem von ihr bereits ausgeübten Beruf vorhandene Kenntnisse und
Fähigkeiten zu verbessern.
Das nach der Verkehrsauffassung maßgebliche
Berufsbild eines AHS-Musiklehrers umfaßt eindeutig auch die Tätigkeit
als Chorleiter im Rahmen des Unterrichtes. Die Tätigkeit des Chorleiters
ist also Teil des von der Bw. bereits ausgeübten Berufes. Wenn die Bw. nun
in diesem Teilbereich ihres Berufes einen Kurs absolviert hat, muß von
einer Fortbildung gesprochen werden. Dies umso mehr als die Bw. mit der Angabe
der von ihr als Chorleiterin veranstalteten Konzerte auch die konkrete
Verwertung der erworbenen Kenntnisse darlegen konnte.
Da nach Ansicht des Unanbhängigen Finanzsenates die
Chorleiterlehrgangskosten Fortbildungsaufwendungen darstellen, war der Berufung
der Bw. in diesem Punkt vollinhaltlich stattzugeben.
In ihrer Gesamtheit wird der Berufung teilweise
stattgegeben und neben den bereits in der Berufungsvorentscheidung
gemäß der dort ersichtlichen Begründung anerkannten
Werbungskosten nunmehr auch die Kosten für die Chorleiterlehrgänge als
Werbungskosten anerkannt.
Die Höhe der anerkannten Werbungskosten für die
Streitjahre errechnet sich wie folgt:
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1997
|
WK lt.BVE
|
7.501,-
|
zusätzl WK lt. BE
|
6.814,-
|
Gesamt WK
|
14.315,-
|
1998
|
WK lt. BVE
|
7.556,-
|
zusätzl.WK lt BE
|
6.959,-
|
Gesamt WK
|
14.515,-
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0687-W/03
- Stammnummer
- 15900
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF