Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0006-W/05
Ergänzender Schriftsatz kein selbständiges, gesondert devolvierbares Anbringen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0006-W/05vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO lediglich ergänzender Schriftsatz ist kein eigenständiges und gesondert devolvierbares Anbringen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw. vom
14. Jänner 2005 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des
Finanzamtes Wien 9/18/19 und Klosterneuburg zum Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens Umsatzsteuer für das Jahr 1999 vom 12. Juli 2004
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Devolutionswerber (Dw)
bringt persönlich am 14. Jänner 2005 den im Spruch
angeführten Devolutionsantrag beim unabhängigen Finanzsenat ein. Nach
Ablauf der Nachhol- und Berichtsfrist des § 311 Abs. 3 BAO teilt das
Finanzamt mit Schreiben vom 6. Mai 2005 mit, dass der Dw einen Antrag
auf Wiederaufnahme vom 12.7.2004 bezüglich Umsatzsteuer für die Jahre
1999 und 2000 nicht habe vorlegen können. Stattdessen seien andere -
ebenfalls devolvierte - Anbringen vorgelegt worden. Seinem Bericht legt das
Finanzamt Ablichtungen folgender Wiederaufnahmsanträge bei:
1.) Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO vom 6.7.2004 zur
Festsetzung der Umsatzsteuer für 1999 mit folgender
Begründung: "Ich habe am 5.7.2004 von Frau EK den Brief vom
22.7.1999 an Dr. UK, den ich in Kopie meinem Antrag beilege, erhalten. Damit
beweise ich schlüssig, daß Frau NJ gegen eine Monatsmiete von
öS 2.000,- als Untermieterin in den Räumlichkeiten der Frau EK
gewohnt hat. Damit ist auch bewiesen, daß nicht Frau NJ sondern Frau EK
meine Mieterin war und ist. Die Umsatzsteuer für 1999 muß also
diesbezüglich unter Bedachtnahme auf meine Unternehmereigenschaft
festgesetzt werden." Als Beilage ist eine Kopie des Briefes vom 22.7.1999
erwähnt.
2.) Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO vom 12.7.2004 zur
Festsetzung der Umsatzsteuer für 1999 mit folgender
Begründung: "Ich habe am 5.7.2004 von Frau EK den Brief vom
22.7.1999 an Dr. UK, den ich in Kopie meinem Antrag beilege, erhalten. Damit
beweise ich schlüssig, daß Frau NJ gegen eine Monatsmiete von
öS 2.000,- als Untermieterin in den Räumlichkeiten der Frau EK
gewohnt hat. Damit ist auch bewiesen, daß nicht Frau NJ sondern Frau EK
meine Hauptmieterin war. Die Umsatzsteuer für 1999 muß also unter
Bedachtnahme auf meine Unternehmereigenschaft und auf das Urteil des EuGH vom
8.5.2003 Rs C-269/00 "Seeling" festgesetzt werden, wonach ein voller
Vorsteuerabzug für die ganze Liegenschaft geboten ist." Als Beilage ist
eine Kopie des Briefes vom 22.7.1999 erwähnt.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der
Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu
ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Gemäß
§ 85
Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
oder
b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
2.
rechtliche Beurteilung: Der Dw stützt sowohl den
Wiederaufnahmsantrag vom 6.7.2004 als auch jenen vom 12.7.2004 auf ein und
dasselbe neue Beweismittel/dieselbe neue Tatsache iSd § 303
Abs. 1 lit. b BAO, nämlich ein aus dem Jahr 1999 stammendes, von
EK an Dr. UK gerichtetes Schreiben. Dass im als Wiederaufnahmsantrag vom
12.7.2004 bezeichneten Schriftsatz über den wiederholten
Wiederaufnahmsgrund hinausgehend das EuGH-Urteil "Seeling" ins Treffen
geführt wird, macht diesen Schriftsatz nicht zu einem selbständigen
Wiederaufnahmsantrag. Jener Schriftsatz, den der Dw als Wiederaufnahmsantrag vom
12.7.2004 bezeichnet, ist als ein den Wiederaufnahmsantrag vom 6.7.2004
ergänzender Schriftsatz anzusehen. Das Finanzamt kann daher auch nur
einmal, nämlich zum ersten Wiederaufnahmsantrag vom 6.7.2004, seine
Entscheidungspflicht verletzen. Ein ein Anbringen iSd § 85 BAO
ergänzender Schriftsatz ist kein selbständiges Anbringen und damit
nicht selbständig devolvierbar. Den Wiederaufnahmsantrag bezüglich
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 vom 6.7.2004 hat der Dw jedoch nicht im
Devolutionsantrag angeführt.
Darüber hinaus wird
bemerkt, dass die direkte Zurechnung der von EK erklärten Mieteinnahmen der
NJ an den Dw nur in den Jahren 2000 und 2001 erfolgte (s. Berufungsentscheidung
vom 23.3.2004, RV/4468-W/02, RV/4469-W/02). Auch übersieht der Dw, dass
diese Zurechnung zweifach begründet ist, und zwar zusätzlich mit der
fehlenden Fremdunüblichkeit. Für die Jahre 1995 bis 1999 hat die
ehemalige Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland (FLD) wegen Devolution in erster Instanz die Umsatzsteuerbescheide
erlassen und den BP-Bericht unverändert als Bescheidbegründung
herangezogen. Die Zurechnung der Mieteinnahmen hat weder der Betriebsprüfer
noch die FLD nicht aufgegriffen. Die FLD hat vielmehr die vom
Betriebsprüfer vertretene Rechtsansicht zur Liebhaberei
uneingeschränkt geteilt.
Wien,
11. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0006-W/05
- Stammnummer
- 15899
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF