Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0854-L/04
Investitionszuwachsprämie bei Versorgungseinrichtungen für Ausstellerflächen in einem Messefreigelände
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0854-L/04vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Versorgungseinrichtungen für Ausstellerflächen in einem Messefreigelände (Stromleitungen und die dazugehörigen Grabungsarbeiten) stellen prämienbegünstigte Investitionen dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Str., vertreten durch Stb.,
vom 24. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom
4. August 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG wird für
2003 mit € 24.328,20 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 5. Juli 2004 wurde
zeitgleich mit der Körperschaftsteuererklärung für 2003 auch die
Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2003 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG eingereicht.
Es wurde eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 23.711,70
beantragt. Abweichend davon wurde die Investitionszuwachsprämie mit
Bescheid vom 4. August 2004 mit € 23.080,75 festgesetzt. Als
Begründung wurde seitens des Finanzamtes ABC , Standort A, ausgeführt:
Die Festsetzung sei aufgrund der berichtigten Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 2003 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie erfolgt. Für Gebäudeinvestitionen
könne eine Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden. Die
Einkommensteuerrichtlinien würden Aufwendungen für den Anschluss eines
zu errichtenden Gebäudes an die öffentlichen Versorgungsbetriebe und
für die Straßenkanalisation sowie eingebaute Elektroinstallationen
und Gas- und Wasserzuleitungen zu den nicht selbständig bewertbare
Gebäudeinvestitionen zählen (vgl. RZ 3171). Die für die Tiefbau-
und Grabungsarbeiten sowie die Stromversorgung geltend gemachten
Investitionszuwachsprämien könnten daher nicht anerkannt werden. Gegen
diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 23. August 2004 Berufung
erhoben und der Berufungsantrag gestellt, die Investitionszuwachsprämie
für 2003 möge mit € 23.711,70 festgesetzt werden. Als
Begründung wurde ausgeführt: Gemäß
§ 108 e EStG 1988
stehe für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % zu.
Prämienbegünstigt seien ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit sie nicht
ausdrücklich von der Begünstigung ausgenommen seien.
Prämienbegünstigt seien daher unter anderem auch
Grundstücksanlagen. Bei der Veranlagung der Investitionszuwachsprämie
seien die auf dem Anlagekonto 310 - Grundstücksanlagen (siehe
Beilage) aktivierten Anlagen nicht berücksichtigt worden. Dabei handle es
sich nicht, wie in der Begründung des Bescheides angeführt, um eine
Gebäudeinvestition sondern um Investitionen im Zusammenhang mit der
Versorgungseinrichtung für die Ausstellerflächen in der Halle und im
Freigelände. Die Zusatzleistung sei bereits überfällig gewesen,
da die bisherige Stromversorgung nicht ausreichend gewesen sei und daher dies im
Zuge der Neugestaltung der Bw. bereinigt worden sei. Die
Investitionszuwachsprämie stehe somit auch für die
Versorgungseinrichtungen (Stromleitungen und die dazugehörigen
Grabungsarbeiten etc.) zu. Die Investitionszuwachsprämie sei daher für
die oben genannten Investitionen in Höhe von 6.309,15 € zu
berücksichtigen. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat,
Senat 9, am 2. September 2004 zur Entscheidung vorgelegt. In der Folge wurde
seitens der Referentin ein Vorhalt mit folgendem Wortlaut ausgefertigt: "
Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht,
nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu
beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen: Nach §108 e Abs.
2 EStG sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens prämienbegünstigt. Ausgenommen davon sind u.a.
Gebäude. Fraglich ist, ob die gegenständlichen Investitionen als Teil
des Grund und Bodens, als eigenständige Wirtschaftsgüter oder als Teil
des Gebäudes (Messehalle) anzusehen sind. Prämienbegünstigt sind
die Investitionen, wenn sie als selbständige Wirtschaftsgüter
betrachtet werden können. Aus der von Ihnen vorgelegten "Aufstellung
Investitionszuwachsprämie 2003" ergibt sich, dass im Jahr 2003 eine neue
Messehalle errichtet wurde. Nach einem Aktenvermerk des Finanzamtes ABC geht das
Finanzamt davon aus, dass die strittigen Investitionen im Zuge der Errichtung
der neuen Messehalle stattgefunden haben und somit als Gebäudeinvestitionen
anzusehen sind. Zur Klärung der Frage, ob selbständig bewertbare
Wirtschaftsgüter vorliegen, werden Sie ersucht, eine genaue Beschreibung
der getätigten Investitionen (Messehalle, Tiefbau- und
Kabelverlegungsarbeiten, Grabungsarbeiten für Stromversorgung, ev. andere
damit im Zusammenhang stehenden Investitionen) vorzulegen und insbesondere
darzulegen, warum es sich Ihrer Meinung nach nicht um Gebäudeinvestitionen
handelt. Bitte legen Sie einen Plan vor, auf dem die getätigten
Investitionen und deren Lage zueinander ersichtlich sind." Der Vorhalt wurde mit
Schreiben vom 27. April 2005 beantwortet und ausgeführt: Wie bereits ein
der Berufung vom 23.8.2004 hingewiesen worden sei, stehe die
Investitionszuwachsprämie für ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht ausdrücklich von der
Begünstigung ausgenommen seien, zu. Ausdrücklich ausgenommen seien lt.
§ 108 e Abs. 2 1. TS EStG Gebäude. In den EStR zur Zuwachsprämie
verweise die RZ 8220 hinsichtlich des Gebäudebegriffs auf RZ 3140. Nach
dieser RZ gelte als Gebäude jedes Bauwerk, das durch räumliche
Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren
würde, den Eintritt von Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden und
von einiger Beständigkeit sei (VwGH 21.12.1956, 1391/54). Dieses zitierte
Erkenntnis sei zu § 51 Abs. 1 BewG 1955 ergangen. Nach dieser Bestimmung
gehöre zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der
Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das
Grundvermögen seien die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art,
die zu einer Betriebsanlage gehören nicht einzubeziehen, auch wenn sie
wesentliche Bestandteile seien. Nach der Rechtsprechung seien unter "Maschinen
und sonstige Vorrichtungen aller Art" nur solche Gegenstände zu verstehen,
die typischerweise einem bestimmten Betrieb dienen und eigengesetzlichen Zwecken
unterworfen seien. Die Investitionen im Zusammenhang mit der
Versorgungseinrichtung für die Ausstellerflächen in der Halle und im
Freigelände seien durchgeführt worden, damit die Stromversorgung der
Aussteller weiterhin gewährleistet werden könne. Die Kosten im
Zusammenhang mit der Stromversorgung Freigelände würden eine
Betriebsvorrichtung darstellen und würden dem Zweck dienen, die Aussteller
mit genügend Strom zu versorgen. In der beiliegenden Aufstellung des
Architekten H sei eine exakte Zuordnung der Kosten der
Niederspannungsanschlüsse für das Freigelände gemacht worden. Auf
dem Blatt seien die Kosten für die Stromversorgung der Freifläche von
€ 94.147,44 ausgewiesen, davon seien noch Subventionen von 86,75%, das sind
€ 81.672,90, in Abzug zu bringen. Von der Differenz € 12.474,54 sei
nun die Investitionszuwachsprämie in Höhe von 10 % zu berechnen. Diese
geänderte Bemessungsgrundlage habe sich durch die nochmalige
Rücksprache mit den Architekten ergeben. Weiters würden neben der
Kostenaufstellung des Architekten auch Rechnungen der Grabungsarbeiten und ein
Bauplan beiliegen, auf dem die durchgeführten Investitionen des
Freigeländes gelb eingezeichnet seien. Mit Schreiben vom 28. April 2005
wurde die Vorhaltbeantwortung dem Finanzamt ABC zur Stellungnahme
übermittelt. In der Stellungnahme vom 9. Mai 2005 führte der Vertreter
des Finanzamtes aus, es gebe neben dem Gebäude tatsächlich ein
Freigelände. Dort würden Zelte etc. aufgestellt, welche auch einen
Stromanschluss benötigen würden. Diese Investitionen würden daher
nicht im Zusammenhang mit einem Gebäude stehen. Es würden daher keine
Bedenken bestehen, dem Rechtsmittel in diesem Punkt stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 e Abs. 1 EStG 1988 kann
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Nach Absatz 2 der zitierten Gesetzesstelle sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens prämienbegünstigt. Nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen unter anderem
Gebäude.
Das Finanzamt ist im Bescheid vom 4. August 2004 davon
ausgegangen, dass die strittigen Investitionen (Tiefbau- und
Kabelverlegungsarbeiten, Stromversorgung) Gebäudeinvestitionen darstellen
würden und versagte daher die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie für diese Aufwendungen.
Aufgrund der im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten
Unterlagen und Pläne, insbesondere aus der von H vorgenommenen
Kostenaufstellung und Kostenzuordnung für das Freigelände, hat sich
jedoch ergeben, dass die Investitionen Versorgungseinrichtungen für die
Ausstellerflächen im Freigelände und somit Betriebsvorrichtungen
darstellen. Die getätigten Investitionen können daher nicht den
Gebäudeinvestitionen zugerechnet werden und sind demnach nach Ansicht der
Referentin prämienbegünstigt.
Das Finanzamt hat sich im Schreiben vom 9. Mai 2005
aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten Pläne und Unterlagen
ebenfalls dieser Auffassung angeschlossen.
Der Berufung war demnach stattzugeben.
Die Investitionszuwachsprämie wurde wie folgt
berechnet:
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Prämie laut Bescheid vom 4.8.2004
|
€ 23.080,75
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Neu anerkannte Investitionen
€ 12.474,54
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davon Prämie
|
€ 1.247,45
|
Investitionszuwachsprämie
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laut Berufungsentscheidung
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€ 24.328,20
Linz, am
12. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0854-L/04
- Stammnummer
- 15894
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF