Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0380-S/04
Sonderausgaben wegen Darlehensrückzahlungen für den Kauf einer fertig gestellten Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-S/04vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Bertram
Maschke, 5550 Radstadt, Stadtplatz 3, vom 21. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw beantragte im Rahmen ihrer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2003 u. a. die
Annerkennung von Sonderausgaben wegen Rückzahlung von Darlehen, die zur
Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommen worden waren.
Das Finanzamt anerkannte die als Sonderausgaben zur
Wohnraumschaffung geltend gemachten Beträge nicht, wobei auf die
Begründung des Vorjahres verwiesen wurde: Die geltend gemachten Ausgaben
für den Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung stellten keine
Aufwendungen zur Wohnraumschaffung dar.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus,
anlässlich des Erwerbes der gegenständlichen Eigentumswohnung sei der
auf dieser Wohnung haftende Kredit zur Gänze abgedeckt und neue Kredite
seien aufgenommen worden. Mit den neuen Krediten sei das ursprüngliche
Pfandrecht abgedeckt worden. Es liege keine Darlehenstilgung, sondern eine
Darlehensumschuldung vor.
Vorgelegt wurde der Kaufvertrag vom 1. Juli 2002,
ein Grundbuchsauszug vom 23. Mai 2002 zum Nachweis des
ursprünglich auf der Liegenschaft lastenden Pfandrechtes, ein
Grundbuchsauszug vom 30. September 2002 zum Nachweis der anlässlich des
Erwerbes der Liegenschaft neu eingetragenen Pfandrechte, der Grundbuchsbeschluss
vom 19. September 2002, mit dem die Eintragung der Einverleibung der
Löschung des ursprünglichen Pfandrechtes und gleichzeitig die
Einverleibung der Pfandrechte der neuen Darlehensgeber bewilligt worden ist.
Weiters wurde die Abrechnung des Darlehenskonto des Verkäufers zum
31. Juli 2002 beigebracht.
In Punkt III. des Kaufvertrages wird bestimmt: "Als
Kaufpreis haben die Vertragsparteien einen Betrag von € 126.131,39
vereinbart. Der Kaufpreis wird über Kredit finanziert. Er wird bis
längstens 31. Juli 2002 zur Verfügung stehen. Der
Vertragsverfasser ... übernimmt die ordnungsgemäße Abwicklung
der Treuhandhaftung. ... Dieser ist berechtigt, den Kaufpreis dann an die
Verkäufer auszufolgen, wenn die geldlastenfreie Übergabe der
kaufgegenständlichen Wohnung an die Käufer erfolgt ist." Punkt V. des
Vertrages lautet: "Die Verkäufer haften dafür, dass die
kaufgegenständliche Eigentumswohnung frei von hypothekarischen Lasten in
das bücherliche Eigentum übergehe . ..." Nach Punkt IV. erfolgt die
Übergabe und Übernahme der kaufgegenständlichen Wohnung am Tage
der Vertragsunterzeichnung. Von da ab treffen Last und Gefahr die Käufer,
es stehen ihnen aber auch alle Besitzvorteile zu.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind
Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung als Sonderausgaben
abzuziehen. Begünstigt sind nach lit. b Beträge, die zur Errichtung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden, nach lit. d
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen.
Diese Bestimmungen begünstigen die Kosten der
Schaffung von Wohnraum, nicht aber die Kosten für die Erlangung eines
bereits fertig gestellten Wohnraumes, es sei denn, der Erwerber tritt
unmittelbar in das Schuldverhältnis, das ursprünglich zur Finanzierung
der Wohnraumschaffung durch den Rechtsvorgänger begründet wurde, ein.
Diese Rechtsauffassung wird in Judikatur und Literatur klar zum Ausdruck
gebracht:
In seinem Erkenntnis vom 25. September 1984, 83/14/0226
führt der Verwaltungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer
müsste, um den Begünstigungstatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1972 für sich zu reklamieren, Darlehen aufgenommen haben,
um mit den so beschafften Mitteln selbst die Errichtung durchzuführen, oder
er müsste Tilgungen auf ein Darlehen leisten, das der Errichter aufgenommen
hatte. Der Beschwerdeführer müsste also auf Grund einer Übernahme
einer Schuld der Verkäuferin ein dieser ursprünglich gewährtes
Darlehen tilgen.
Hofstätter-Reichel schreiben in ihrem Kommentar zum
EStG 1988 unter Tz. 5.1 zu § 18 Abs. 1 Z 3 unter Hinweis auf das o. a.
VwGH-Erkenntnis: "Soweit aber der Stpfl ein Darlehen aufnimmt, um ein ganz oder
teilweise errichtetes Eigenheim (eine Eigentumswohnung) vom Voreigentümer
zu kaufen, liegt kein Darlehen vor, das zur Errichtung aufgenommen wurde,
sondern das der Erlangung dient. Der Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs.
1 Z 3 ist in diesem Fall nicht erfüllt."
In "Die Lohnsteuer in Frage und Antwort" von Sailer,
Bernold , Mertens, Kranzl (§18/35,) heißt es, dass Rückzahlungen
von Darlehen, welche im Zuge des Erwerbes eines fertigen Eigenheimes vom
Käufer im Rahmen des Gesamtkaufpreises übernommen werden und Darlehen,
welche aus Gründen einer anderen (günstigeren) Finanzierung zur
Abdeckung des tatsächlich übernommenen Darlehens aufgenommen werden,
als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Voraussetzung
dafür ist, dass bereits im Kaufvertrag die Übernahme eines vom
Verkäufer zur Errichtung von Wohnraum verwendeten Darlehens durch den
Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises vereinbart und diese Vereinbarung
tatsächlich umgesetzt wurde. Eine an diesen Vorgang anschließende
Umschuldung ist für die Absetzbarkeit der Rückzahlungen des
umgeschuldeten Darlehens unschädlich.
Doralt führt in seinem Kommentar zum EStG unter
§ 18, Tz 220 aus: "Übernimmt der Rechtsnachfolger (insbesondere
Käufer) vom Rechtsvorgänger eine
Darlehensrückzahlungsverpflichtung, so ist die Darlehensrückzahlung
auch beim Rechtsnachfolger begünstigt; lit. d fordert für die
Anerkennung von Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben nur, dass der
Erwerber die Voraussetzungen weiter erfüllt, er muss den Wohnraum nicht
selbst errichtet haben. Nimmt dagegen der Käufer ein eigenes Darlehen auf,
um den Kaufpreis bzw. das offene Darlehen zu tilgen, dann dient dieses Darlehen
nicht mehr der Schaffung von Wohnraum."
Im Einkommensteuer-Handbuch (Quantschnigg/Schuch, § 18
Tz 78) wird ausgeführt, dass eine steuerlich unbeachtliche
Darlehensumschuldung dann vorliegt, wenn ein vom Rechtsvorgänger
übernommenes Darlehen umgeschuldet wird.
Im gegenständlichen Fall hatte der vereinbarte
Kaufpreis in Höhe von 126.131,39 € nach Punkt III. des Kaufvertrages
bis längstens 31. Juli 2002 zur Verfügung zu stehen. Die
Übernahme des zum 31. Juli 2002 mit 83.754,60 € aushaftenden Darlehens
der Verkäufer war weder im Kaufvertrag vereinbart, noch wurde eine solche
tatsächlich vorgenommen. Die Bw. und ihr Lebensgefährte haben zur
Finanzierung des Kaufpreises der Eigentumswohnung neue Darlehen in Höhe von
91.000 € aufgenommen. Diese Darlehen dienten somit der Erlangung einer
fertigen Eigentumswohnung. Auch wenn das zur Wohnraumschaffung aufgenommene
Darlehen der Verkäufer aus dem Treuhanderlag getilgt wurde, kann daraus
nicht eine Schuldübernahme der Erwerber mit anschließender
Umschuldung abgeleitet werden. Ein derartiger Vertragswille kann auch nicht aus
dem Kaufvertrag abgeleitet werden. Vielmehr haften die Verkäufer nach Punkt
V. des Kaufvertrages dafür, dass die kaufgegenständliche Wohnung frei
von hypothekarischen Lasten in das Eigentum der Käufer übergeht.
Darüber hinaus war der Treuhänder nach Punkt III. des Vertrages
berechtigt, den Kaufpreis dann an die Verkäufer auszufolgen, wenn die
geldlastenfreie Übergabe der kaufgegenständlichen Wohnung an die
Käufer erfolgt ist. Aus dieser vertraglichen Gestaltung kann daher selbst
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Übernahme von
Rückzahlungsverpflichtungen des Rechtsvorgängers durch die Bw.
herausgelesen werden.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Salzburg, am
12. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-S/04
- Stammnummer
- 15893
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF