Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0007-K/05
1. Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO 2. Angemessenheit der Anschaffungskosten bei PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-K/05vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als angemessen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.b EStG 1988 gelten nach allgemeiner Verkehrsauffassung grundsätzlich Anschaffungskosten gängiger Fahrzeuge der durchschnittlichen Mittelklasse der (auch europäischer) Automobilhersteller. Im Jahr 2002 wurden von vielen Herstellern Modelle der durchschnittlichen Mittelklasse zu einem von der Verwaltungspraxis angesetzten Grenzwert (€ 34.000,--) angeboten. Demnach kann dieser Grenzwert zur Beurteilung einer allfälligen Luxustangente für den Zeitraum 2002 jedenfalls herangezogen werden. Der Ansatz höherer Anschaffungskosten ist - ausnahmsweise - nur dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass konkrete betriebliche Besonderheiten im Einzelfall höhere Anschaffungskosten erforderlich machten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. HJ, W,R-St., vertreten durch
Günther Geib, Steuerberater, 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße
17, vom 26. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land,
dieses vertreten durch OR Dr. Peter Auer, vom 23. November 2004, mit
welchem der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2002
gemäß
§ 299 BAO abgewiesen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtenen Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt in S ein Büro
für Elektrotechnik. In seiner Einkommensteuererklärung für 2002
wies dieser ua. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
€ 99.297,63 aus. Weiters erzielte der Bw. aus seiner Tätigkeit
bei der A-GmbH in A, Deutschland, Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von € 48.091,90, welche als "nicht
lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" (KZ 359
der Erklärung) erklärt wurden.
Aktenkundig ist, dass der Bw. mit Datum 17. Mai 2002
für sein Unternehmen einen PKW der Marke "BMW X 5, 4,4 i"
(Anschaffungskosten: € 80.052,--) erwarb. Bei der steuerlichen
Behandlung dieses PKW legte der Bw. die von der Verwaltungspraxis (vgl.
EStR 2002 Rz 4771) geprägte Angemessenheitsgrenze von
€ 34.000,-- zugrunde. Dadurch verminderte sich die Bemessungsgrundlage
für die AfA auf 42,47% der tatsächlichen Anschaffungskosten. Im selben
perzentuellen Ausmaß wurden auch alle anderen im Zusammenhang mit dem
besagten Fahrzeug stehenden Aufwendungen geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer für 2002 vorläufig mit € 88.445,19 fest.
Nach Ergehen einer Bescheidberichtigung nach § 293b BAO wurde diese
auf € 64.398,19 vermindert. Nach Vorlage des vom Finanzamt
Berchtesgaden (Deutschland) ausgestellten Bescheides betreffend Einkommensteuer
und Solidaritätszuschlag für 2002 erfolgte in Abänderung des
vorläufigen Bescheides die endgültige Festsetzung der Einkommensteuer
mit € 65.653,74.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2004 beantragte der Bw. die
Aufhebung des zuletzt ergangenen, mit 12. Februar 2004 datierten
Einkommensteuerbescheides für 2002 nach § 299 BAO.
Begründend wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid zugrunde liegende
Luxustangente für den PKW "BMW X 5 4,4i" im Hinblick auf die zu dieser
Thematik ergangene Entscheidung des UFS, GZ RV/0321-S/03, inhaltlich
unrichtig sei. Gemäß der zitierten Entscheidung stelle die seitens
des Bundesministeriums für Finanzen vorgegebene, von der Verwaltung
praktizierte Angemessenheitsgrenze (€ 34.000,--) für
Kraftfahrzeuge keine starre Grenze dar, sondern sei diese vielmehr dynamisch zu
interpretieren. Dies bedeute, dass die Höhe der angemessenen
Anschaffungskosten zu valorisieren sei. Da die Angemessenheitsgrenze bereits im
Jahre 1991 festgelegt worden sei, sei diese für das Veranlagungsjahr 2002
wertangepasst auf € 39.602,-- zu erhöhen. Daher seien insgesamt
49,47% der tatsächlichen Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage
für die AfA heranzuziehen, wodurch sich eine Erhöhung der AfA von
bisher € 4.250,-- auf nunmehr € 4.950,25 ergäbe. Im
selben perzentuellen Ausmaß seien auch die mit dem PKW
zusammenhängenden Kosten, insbesondere die Kaskoversicherung, sowie auch
der Privatanteil anzupassen.
Mit Bescheid vom 23. November 2004 wies das Finanzamt den
Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2002 als unbegründet ab.
In der Bescheidbegründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass
die seinerzeit im Erlasswege (AÖFV Nr. 1991/155) festgesetzte
Wertobergrenze für die Angemessenheit von Kraftfahrzeugen von
S 467.000,-- (€ 34.000,--) auf einen längeren
Anwendungszeitraum ausgerichtet gewesen sei. Dieses langfristig angelegte
Konzept impliziere somit eine künftige Preissteigerungen
mitzuberücksichtigende - nach den Maßstäben des jeweiligen
Festsetzungsjahres überhöhte - Festlegung eines Oberwertes, da
andernfalls bei einer exakten, nur die Preisverhältnisse des jeweiligen
Jahres abbildende Obergrenze, eine jährliche Valorisierung in den
Folgejahren unvermeidbar gewesen wäre.
Der Bw. berief gegen diesen Bescheid, wobei auf die in der
Berufungsentscheidung des UFS vom 18. Mai 2004, GZ RV/0321-S/03, dargelegten
Ausführungen hingewiesen wurde. Gleichzeitig regte der Bw. an, die
Entscheidung über seine Berufung möge bis zum Ergehen des
verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses über die gegen die zitierte
Berufungsentscheidung eingebrachte Amtsbeschwerde ausgesetzt werden.
Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung dem UFS als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/15/0101, gab
der Verwaltungsgerichtshof der erwähnten Amtsbeschwerde Folge und hob den
Bescheid des UFS, GZ RV/0321-S/03, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
auf.
In einem am 7. April 2005 mit dem steuerlichen Vertreter
des Bw. geführten Telefongespräch verneinte dieser über Befragen
durch den Referenten das Vorliegen besonders gelagerter betrieblicher
Umstände, welche im konkreten Fall die Anschaffung eines PKW, dessen
Kaufpreis beinahe das 2,5-fache der Angemessenheitsgrenze beträgt,
erforderlich gemacht hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zum
verfahrensrechtlichen Aspekt: Die Bestimmung des § 299 Abs.1
BAO in der Fassung des BGBl I Nr. 97/2002 ("Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz")
ordnet an:
"Die Abgabenbehörde erster
Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben."
Diese Textierung stellt
unmissverständlich klar, dass eine Bescheidaufhebung ausschließlich
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides gestattet ist und nicht etwa
wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (vgl. § 299 Abs. 1
lit. c BAO aF) oder wegen Unzuständigkeit der Bescheidbehörde (vgl.
§ 299 Abs. 1 lit a. BAO aF). Damit ist als Vorfrage abzuklären, ob der
Einkommensteuerbescheid 2002 infolge der Nichtvalorisierung der
Angemessenheitsgrenze mit dem Mangel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet
ist.
2.
Zum inhaltlichen Aspekt: Die gesetzliche Grundlage zur
Angemessenheit findet sich in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988. Darin wird
wörtlich festgelegt:
"Bei den
einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Betrieblich
oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als
sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt
für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen,
Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften
Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten."
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seiner ua. auch zur Rechtslage vor dem EStG 1988 ergangenen Rechtsprechung
zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für PKW
stets zum Ausdruck gebracht, dass sich ein teurer Personenkraftwagen
gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall
auch als repräsentativer erweise. Die repräsentative Komponente
dürfe jedoch steuerlich nicht berücksichtigt werden. Der Gerichtshof
hat etwa die Ausscheidung einer Luxustangente als berechtigt angesehen, wenn
eine sportliche und erheblich teurere Variante eines der Leistung und
technischen Ausstattung im Wesentlichen gleichen Grundmodells angeschafft worden
ist (VwGH 21.10.1986, 84/14/0054, VwGH 22.9.1999, 97/15/0005) sowie weiters auch
festgehalten, dass ein PKW der Mittelklasse in
Standardausführung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen
anzusehen ist (VwGH 17.1.1989, 88/14/0013).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.
Dezember 2004, 2004/15/0101, betont, sind
grundsätzlich Anschaffungskosten
gängiger Fahrzeuge der durchschnittlichen Mittelklasse, insbesondere auch
europäischer Automobilhersteller, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung
als angemessen zu beurteilen. Wie aus den aktenkundigen Kaufpreislisten
hervorgeht, wurden im Jahr 2002 Fahrzeugmodelle der durchschnittlichen
Mittelklasse von vielen Herstellern zu einem von der Verwaltungspraxis
angesetzten Grenzwert von maximal € 34.000,-- angeboten (zB. Audi A 4
1,6 € 25.730,--; VW Passat 1.6 € 22.014,--; VW Passat Variant 1,9 TDI
€ 25.615,--; BMW 318d € 28.300,--, Volvo S60 2,4 € 28.500,--;
Mercedes C 200 CDI € 31.209,--; VW Sharan TDI € 28.217,--). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in besagtem Erkenntnis weiters ausführt, wird im
Allgemeinen von solchen die jeweils aktuellen Preisverhältnisse am
österreichischen PKW-Markt widerspiegelnden Durchschnittswerten für
PKW der durchschnittlichen Mittelklasse zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 auszugehen sein, wenn nicht
konkrete betriebliche Besonderheiten - ausnahmsweise - höhere
Anschaffungskosten erforderlich machen (VwGH, aaO). Derartige Besonderheiten
sind in Ansehung der beruflichen Tätigkeit (Büro für
Elektrotechnik) des Bw. nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht. Im
fernmündlich ergangenen Vorhalt vom 7. April 2005 gab der steuerliche
Vertreter auch bekannt, dass derartige spezifische Umstände nicht vorliegen
würden.
Daraus folgt, dass in der steuerlichen Ausscheidung jenes
Teiles der Anschaffungskosten ("Luxustangente"), welcher über den Grenzwert
von € 34.000,-- hinausragt, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden
kann. Sonach liegen die Tatbestandsvoraussetzung für eine Bescheidaufhebung
nach § 299 BAO idF des BGBl. I Nr. 97/2002 nicht vor. Der angefochtene
Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2002
abgewiesen wurde, entspricht daher dem Gesetz.
Die Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.
12. Mai
2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-K/05
- Stammnummer
- 15891
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF