Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0569-W/03
Verzinsung von Kautionen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-W/03vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des FK, 1000, MStr, vom
27. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6.,
7. und 15. Bezirk vom 7. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1997 bis 2001 (jeweils samt Wiederaufnahme des
Verfahrens) entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 (jeweils samt Wiederaufnahme)
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die Berufung
gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 wird als
unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997
wird teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuerbescheide
1997 und 1998 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe
der Abgaben sind den Berufungsvorentscheidungen vom 14. März 2003 zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Mieter einer Wohnung in 1000
, MStr . Im Zuge einer Umsatzsteuersonder-Prüfung wurde beim Vermieter, der
VV (VVAG), festgestellt, dass zu den Mietverträgen mit den einzelnen
Mietern noch Zusatzvereinbarungen bestehen. In diesen Zusatzvereinbarungen wird
zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart, dass - um die monatlichen
Mietzinsverpflichtungen möglichst gering zu halten - ein Kautionsbetrag bei
der Versicherung hinterlegt wird. Im gegenständlichen Fall hinterlegten der
Bw. und dessen Gattin eine Barkaution in Höhe von S 1.000.000,--
(siehe Zusatzvereinbarung vom 10.12.1997) als Sicherstellung. Dieser
Kautionsbetrag wird vom Vermieter an eine Tochtergesellschaft weitergegeben.
Jährlich werden dem Vermieter Zinserträge aus diesen Kautionen von der
Tochtergesellschaft überweisen, die für den Vermieter als
zusätzlicher Ertrag aus den vermieteten Objekten gewertet werden. Da der
Bw. in dieser Zusatzvereinbarung bestimmt, wie mit den Erträgen zu
verfahren ist, wurden diese dem Bw. vom Finanzamt als Erträge aus der
Hingabe der Kaution zugerechnet (1996-1998: je S 52.558,- sowie 1999
- 2001 je S 37.100,--).
Dagegen erhob der Bw. Berufung, welche hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 1997 wie folgt begründet wurde:
"1. Die neu
hervorkommenen und im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemachten
Tatsachen sind nicht geeignet, den urspünglichen Einkommensteuerbescheid
abzuändern.
2. Ein Mietvertrag mit
der VVAG besteht erst seit 1.12.1997. Ein Kautionsbetrag in Höhe von ATS 1
Mio. wurde von meiner Frau und mir am 11.12.1997 erlegt. Unabhängig davon,
wie dieser Betrag genutzt wurde und wie eventuelle Zinserträge rechtlich zu
beruteilen sind, ist eine Zinsgutschrift vor 1998 faktisch
unmöglich."
Nach Abweisung der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, welcher wie folgt begründet wurde:
"Für die bis zum
11.12.1997 erzielten Zinserträge aus dem für die Kautionszahlung
verwendeten Kapital wurden meiner Frau und mir bereits KESt in Abzug gebracht.
Wenn für die zeit vom 12.12. bis 31.12.1997 überhaupt Zinserträge
angefallen sind, wurden sie bereits von der VVAG
versteuert."
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 berief der
Bw. mit folgender Begründung:
"1. Die neu
hervorkommenen und im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemachten
Tatsachen sind nicht geeignet, den urspünglichen Einkommensteuerbescheid
abzuändern.
2. Aufgrund der zwischen
der VVAG, meiner Frau und mir getroffenen Vereinbarung hatte ich keinen Anspruch
auf Zinserträge aus der überlassenen Kaution. Ich habe auf derartige
Zinserträge ausdrücklich verzichtet. Die VVAG war im Gegenzug bereit,
das Mietobjekt mit erheblichem Mitteleinsatz nach meinen Wünschen umzubauen
und auszustatten. Zinserträge, die mit in keiner Weise zugeflossen sind,
können daher nicht Gegenstand der Besteuerung sein.
Für den Fall,
daß meiner Berufung dem Grund nach kein Erfolg gegeben werden sollte,
mache ich geltend, daß die VVAG ihren Mietern aus wirtschaftlichen
grünen einen eventuellen Zinsertrag nur in jener Höhe zurechnen
könnte, in der sie ihn selbst netto (nach Abzug von Steuern, mindestens
also der Kapitalertragssteuer) bezieht. Ich beantrage daher in eventu die
entsprechende Reduzierung des fikitven
Hinzurechnungsbetrages.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis
2001 wurde vom Finanzamt mit folgender Begründung abgewiesen:
"Wie im § 2 der
Zusatzvereinbarung vom 3.12. 1997 angeführt, verzichten der Bw. und seine
Gattin auf eine Verzinsung des Kautionsbetrages. Sie bestimmen, dass die
erzielbaren Zinsen der VVAG als Differenz auf den angemessenen Mietzins, sohin
als Mietzinsbestandteil zusteht, um seine laufenden monatlichen
Mietzinsverpflichtungen gering zu halten. In § 5 wird noch bestimmt, dass
wenn der Mietvertrag endet, der Kautionsbetrag zurückzuzahlen ist. Dabei
ist zu beachten, dass solche Kautionen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag
verzinst werden müsssen (OGH 16.12.1986, 5 Ob 88/85). Somit bestimmt der
Mieter nicht nur, was mit dem ihm zustehenden Zinsen, die durch den
Kautionsbetrag erwirtschaftet werden können, zu erfolgen hat, er bestimmt
auch, dass dieser Zinsanteil als Mietzinsbestandteil zu sehen
ist.
Weiters ersucht der Bw.
den fiktiven Hinzurechnungsbertrag um die auf diesen Zinsertrag entfallenden
Steuern (KEST) zu reduzieren. Dazu ist anzuführen, dass der Vermieter den
Ertrag aus der Kaution als Mietertrag der Körperschaftssteuer unterzieht
und dass für diesen Ertrag keine KESt angefallen ist."
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, welchen er
wie folgt begründete:
"Es ist unzulässsig,
mir Abgaben für Zinserträge vorzuschreiben, die nicht mir, sondern der
VVAG zugeflossen sind. Es kann nicht rechtens sein, die Zinserträge aus der
von mir und meiner Frau hinterlegten Kaution doppelt zu besteuern: Sie einmal zu
Lasten der VVAG als Mietertrag der Körperschaftssteuer zu unterziehen und
ein zweites Mal zu unseren Lasten der Einkommensteuer zu
unterziehen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur
Wiederaufnahme:
Der Veranlagungsabteilung des Finanzamts war die
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag des Bw. nicht bekannt. Diese neue Tatsache
ist erst im Zuge einer Prüfung der VVAG hervorgekommen. Dies ist ein
materieller Wiederaufnahmegrund, eine neue wesentliche Tatsache im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO, sodaß die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht
erfolgte.
2) Zur
Einkommensteuer:
Gemäß
§ 27 Abs.1 Z. 4 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen
und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z. B.
aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guhaben bei Kreditinstituten und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Sonstige Kapitalforderungen jeder Art sind alle auf einen
Geldbetrag gerichteten Forderungen, die nicht schon nach einem anderen
Tatbestand des § 27 Abs. 1 zu erfassen sind (vgl. BFH, BStBl 1986 II 557).
Zu den Erträgen gehören beispielsweise vertragliche oder gesetzliche
Zinsen.
Wie der Begründung der Berufungsvorentscheidung durch
das Finanzamt zu entnehmen ist, ist dieses von folgendem Sachverhalt
ausgegangen:
"Wie im § 2 der
Zusatzvereinbarung vom 3.12. 1997 angeführt, verzichten der Bw. und dessen
Gattin auf eine Verzinsung des Kautionsbetrages. Sie bestimmen, dass die
erzielbaren Zinsen der VVAG als Differenz auf den angemessenen Mietzins, sohin
als Mietzinsbestandteil zusteht, um ihre laufenden monatlichen
Mietzinsverpflichtungen gering zu halten. In § 5 wird noch bestimmt, dass
wenn der Mietvertrag endet, der Kautionsbetrag zurückzuzahlen ist. Dabei
ist zu beachten, dass solche Kautionen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag
verzinst werden müsssen (OGH 16.12.1986, 5 Ob 88/85). Somit bestimmt der
Mieter nicht nur, was mit dem ihm zustehenden Zinsen, die durch den
Kautionsbetrag erwirtschaftet werden können, zu erfolgen hat, er bestimmt
auch, dass dieser Zinsanteil als Mietzinsbestandteil zu sehen
ist."
Ab dem Jahr 1997 kam es auf Grund der Unterlagen der VVAG
für den Bw. und dessen Gattin zu folgenden Zinsgutschriften, die vom
Vermieter gleichzeitig als Mieterträge behandelt wurden:
1997: ATS 4.166,67
1998 - 2001: je ATS 50.000,--
Diese Zinsgutschriften wurden beim Bw. und dessen Gattin
jeweils zur Hälfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen
berücksichtigt.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet diesen
Sachverhalt als gegeben und legt diesen seiner rechtlichen Würdigung zu
Grunde.
Im Zusammenhang mit dem Zuflußzeitpunkt bei der
Besteuerung von Kaptialerträgen vertritt der Verwaltungsgerichtshof die
Ansicht, daß es nicht notwendigerweise auf den körperlichen
Zufluß der Kapitalerträge beim Steuerpflichtigen ankommt, weil
diesem, wenn der Steuerpflichtige über den Anspruch auf den Kapitalertrag
entsprechend vorausverfügt hat, der Zufluß bei einer anderen Person
gleichzuhalten ist (vgl. VwGH vom 5.7.1994, Zl. 91/14/0064).
Verfügt der Steuerpflichtige über Einnahmen, die
ihm erst in der Zukunft zufließen, im voraus, so wird dadurch ein
Zufluß bei ihm nicht ausgeschlossen (VwGH 14.12.1988, 87/13/0030). Die
Verfügung im voraus ist vielmehr als bloße Verkürzung des
Zahlungsflusses zu verstehen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt
des verkürzten Zahlungsflusses (vgl. Quantschnigg/Schuch -
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz. 11 zu § 19).
Dem Steuerpflichtigen sind Einnahmen dann zugeflossen, wenn
er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Trifft er eine
Vorausverfügung über einen Geldbetrag, der ihm erst in Zukunft
zukommen soll, so ist ihm dieser Geldbetrag in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem
er der im voraus bestimmten Verwendung zugeführt wird. Verfügt daher
z.B. ein Darlehensgeber über vereinbarte Wertsicherungsbeträge
dergestalt, daß die gutgeschriebenen Wertsicherungsbeträge nicht
behoben werden dürfen und erst bei Rückzahlung des Darlehens zur
Auszahlung gelangen, so kommt damit zum Ausdruck, daß der Darlehensgeber
auf die ohne diese Bestimmung sichtlich als jederzeit möglich angesehene
Auszahlung des auf die Wertsicherung entfallenden Betrages verzichtet und diesen
Betrag dem Darlehensnehmer gleich dem Kapital belassen will. Damit wird eine
Vorausverfügung getroffen, die dazu führt, daß die
Wertsicherungsbeträge bereits mit ihrer Gutschrift (Erhöhung der
Darlehenssumme) als dem Darlehensgeber zugeflossen anzusehen sind (vgl. VwGH
87/13/0030 vom 14.12.1988, ÖStZ 1989,96).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. mit der
Vorausverfügung in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über die
Verzinsung der Mietkaution verfügt, sodass ihm diese Verzinsung in dem
Zeitpunkt als zugeflossen gilt, in dem sie dem Vermieter
zufließt.
Mit den in der Berufung und im Vorlageantrag vorgebrachten
Argument, daß es unzulässig sei, ihm Abgaben für
Zinserträge vorzuschreiben, die nicht ihm, sondern der VVAG zugeflossen
seien und es nicht rechtens sein könne, die Zinserträge aus der
hinterlegten Kaution doppelt zu besteuern, ist für den Bw. nichts zu
gewinnen, da auch für den Fall, daß der Bw. die Kaution selbst
veranlagt hätte und von den erwirtschafteten Zinsen einen Teil der Miete
bezahlt hätte, die Zinserträge beim Mieter steuerpflichtig wären
und beim Vermieter ein Mietertrag vorliegen würde.
Da die Kaution mit Ablauf des Mietverhältnisses
zurückzuzahlen ist, liegt beim Vermieter kein "endgültiger"
Vermögenszugang vor, sodass die erzielbaren Zinsen ohne die
gegenständliche Zusatzvereinbarung dem Mieter zustünden. Es ist somit
erwiesen, daß sich die gesamte (monatliche) Miete im vorliegenden Fall
zusammensetzt aus der vom Bw. bezahlten Barmiete und der Mietzinsersparnis,
welche aus dem Zinsertrag aus der Veranlagung der hinterlegten Kaution
resultiert.
Weiters ersuchte der Bw. den fiktiven Hinzurechnungsbertrag
um die auf diesen Zinsertrag entfallenden Steuern (KEST) zu reduzieren. Dazu hat
bereits das Finanzamt ausgeführt, dass der Vermieter den Ertrag aus der
Kaution als Mietertrag der Körperschaftssteuer unterzieht und dass für
diesen Ertrag keine KESt angefallen ist.
Die gewählte Konstruktion, wonach der Bw. dem
Vermieter die Zinsen zur Reduktion seiner monatlichen Miete
überläßt, ist daher so zu bewerten, dass der Bw. einen
steuerpflichtigen Zinsertrag gemäß
§ 27 Abs.1 Z. 4 EStG 1988
erzielt, welchen er aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (vgl. § 2 der
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 3.9.1979) an den Vermieter als Differenz
auf den angemessenen Mietzins und somit als Teil der Miete weitergibt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-W/03
- Stammnummer
- 15889
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF