Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0549-W/05
Kann die entstandene Gebührenpflicht für Personenstandsurkunden (rückwirkend) beseitigt werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0549-W/05vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
23. Februar 2004 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben.
Die Abgabenschuldigkeiten werden
wie folgt festgesetzt:
|
2 Auszüge
gemäß
§ 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG
1957
|
€ 13,00
|
50% der nicht
entrichteten Gebühr gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG
1957
|
€ 6,50
|
somit
insgesamt:
|
€ 19,50
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf einen amtlichen Befund des Amtes der Wiener
Landesregierung, Magistratsabteilung 61, vom 4. Dezember 2002
betreffend Ansuchen um Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft setzte das Finanzamt gegenüber der
Berufungswerberin (Bw.) Gebühren in der Höhe von insgesamt
€ 74,00 fest.
Diese setzten sich wie folgt zusammen:
1 Eingabe gemäß
§ 14 TP 6
Abs. 2 GebG 1957 in Höhe von € 43,00, Beilagen mit insgesamt 5
Bogen gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von
€ 18,00, 2 Auszüge gemäß
§ 14 TP 4 Abs.
1 Z 2 GebG 1957 in Höhe von € 13,00.
Gleichzeitig setze das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in Höhe von
€ 37,00 (d.s. 50% von der nichtentrichteten Gebühr)
fest.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen
führte die Bw. aus, dass das Ansuchen um Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft vom 23. April 2002 mit
Schriftsatz vom 14. Juni 2002 zurückgezogen worden
sei.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 GebG entstehe die
Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das
Verfahren einer Instanz ergehende abschließende Erledigung über die
in der Eingabe enthaltenen Anträge zugestellt würden.
Daraus ergebe sich, dass Eingaben sowie die damit
verbundenen Beilagen in Verfahren, in denen keine schriftliche Erledigung
ergehe, nicht der Eingabengebühr unterliegen würden.
Da das Amt der Wiener Landesregierung als zuständige
Behörde keine endgültige Erledigung erlassen habe, sei die
Gebührenschuld niemals fällig geworden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2004
gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte die
Abgabenschuldigkeiten, nämlich
2 Auszüge gemäß
§ 14 TP 4 Abs. 1 Z.2 GebG 1957 € 13,00
und
50% der nicht entrichteten Gebühr i.H.v.
€ 13,00 = € 6,50,
somit mit insgesamt € 19,50 fest.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Berufung hinsichtlich der Eingabengebühr in Höhe von € 43,00
für das Ansuchen um Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft und hinsichtlich der Gebühr für Beilagen mit
insgesamt 5 Bogen in Höhe von € 18,00 stattgegeben werde, da die
Gebührenschuld gemäß
§ 11 Abs. 1 Z. 1
GebG 1957 nicht entstanden sei.
Die Gebührenschuld für die zwei
Personenstandsurkunden als Auszüge gemäß
§ 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 entstünden in analoger
Anwendung des § 11 Z 5 GebG 1957 wie bei Zeugnissen im
Zeitpunkt der Unterzeichnung. Bei im Ausland ausgestellten Auszügen und
Bescheinigungen entstünde die Gebührenschuld nach dieser Bestimmung
mit dem amtlichen Gebrauch im Inland. Unabhängig von einer Erledigung durch
das Amt der Wiener Landesregierung sei also für diese Schriften die
Gebührenschuld in dem Zeitpunkt entstanden, in dem diese zu dem Zweck, zu
dem sie ausgestellt seien, bei der Behörde verwendet worden seien. Im
gegenständlichen Fall seien die Schriften am 24. April 2002 beim
Amt der Wiener Landesregierung eingelangt. Da eine vorschriftsmäßige
Entrichtung der Gebühren bei dieser Behörde unterblieben sei, sei ein
Bescheid gemäß
§ 203 BAO zu erlassen gewesen.
Werde eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, mit Bescheid festgesetzt, so
sei gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der
verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung werde im
§ 9 Abs. 1 GebG. als objektive Rechtsfolge einer
vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im
§ 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass der Antrag, soweit
der Berufung nicht stattgegeben worden sei, aufrechterhalten
würde.
Gegenstand des Verfahrens seien nunmehr die nach
§ 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG festgesetzte Gebühr für
zwei Personenstandsurkunden.
Wie die Behörde festgestellt habe, seien diese am
24. April 2004 beim Amt der Wiener Landesregierung vorgelegt
worden.
Die zwei Personenstandsurkunden seien mit Antrag vom
23. April 2002 vorgelegt worden. Diesen Antrag habe die Bw. am
14. Juni 2002 zurückgezogen.
Am 23. April 2003 habe die Bw. einen neuerlichen
Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt. Mit diesem seien die
zwei Personenstandsurkunden neuerlich dem Amt der Wiener Landesregierung
vorgelegt worden.
Dieser Antrag habe zur Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft geführt.
Alle in diesem Staatsbürgerschaftsverfahren
anfallenden Gebühren somit auch die Gebühr für die hier
verfahrensgegenständlichen zwei Personenstandsurkunden seien am
6. Mai 2004 entrichtet worden.
Da die Berufungsbehörde nach Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu entscheiden habe, sei keine Gebühr
vorzuschreiben.
Daher entfalle auch die
Gebührenerhöhung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG unterliegen Auszüge,
Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie
Bescheinigungen Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle von jedem
Bogen einer festen Gebühr in Höhe von
€ 6,50.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Zeugnissen
im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinausgabe; bei den im Ausland
ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch
gemacht wird.
§ 9
Abs. 1 GebG: Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig
entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben.
Auszüge sind gebührenrechtlich besonders
geregelte Zeugnisse. Daher entsteht bei diesen der Gebührenanspruch in dem
in § 11 Abs. 1 Z 5 festgelegten Zeitpunkt, also mit der Vorlage bei
der Behörde.
Daraus folgt, dass für hinsichtlich der
Personenstandsurkunden die Gebührenpflicht gemäß
§ 14
TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG entstanden ist, zumal von diesen Urkunden mit Ansuchen um
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom
14. Juni 2002, beim Amt der Wiener Landesregierung am
24. April 2002 eingelangt, amtlicher Gebrauch gemacht
wurde.
Die Einwendung, dass der Antrag auf Verleihung der
Staatsbürgerschaft am 14. Juni 2002 wieder zurückgezogen
wurde, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann, zumal die einmal
entstandene Gebührenpflicht nicht mehr beseitigt werden kann.
Weiters bringt die Bw. vor, dass mit dem neuerlichen Antrag
auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom
23. April 2003 die Personenstandsurkunden neuerlich dem Amt der Wiener
Landesregierung vorgelegt worden und am 6. Mai 2004 sämtliche
Gebühren, somit auch jene für die Personenstandurkunden, entrichtet
worden seien.
Es war daher zu prüfen, ob eine unzulässige
Doppelbemessung vorliegt.
Ein diesbezüglicher Vorhalt des Finanzamtes wurde mit
Schreiben der Wiener Landesregierung vom 9. Februar 2005 wie folgt
beantwortet:
"Zum Erstantrag wurden die Personenstandsurkunden,
nämlich die Geburts- und die Heiratsurkunde nur in Kopie vorgelegt. Diese
sind dem Inhalt nach mit € 6,50 zu vergebühren und es wurde auf
diesen Kopien ein Notionierungsvermerk angebracht. Die vorgelegten Kopien
verblieben im Akt.
Beim Zweitantrag wurden wieder nur Kopien der
Personenstandsurkunden vorgelegt, diese wurden selbstverständlich nicht
mehr mit € 6,50 nach dem Inhalt, sondern nur mehr als Beilagen
vergebührt.
Zum Abschluss des positiv erledigten
Staatsbürgerschaftsverfahrens am 6. Mai 2004 wurden die
ausstehenden Gebühren entrichtet, natürlich nicht mehr jene, welche
bereits am 4. Dezember 2002 beim amtlichen Befund über eine
Verkürzung von Stempelgebühren festgestellt wurden."
Da die Zahlung vom 6. Mai 2004 somit keine
Gebühr gemäß
§ 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 beinhaltet, liegt
auch keine Doppelbemessung vor.
Dem angefochten Bescheid lastet daher diesbezüglich
keine Rechtswidrigkeit an. Gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957
war das Finanzamt auch verpflichtet, eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu
erheben.
Hinsichtlich der weiteren mit Bescheid vom
23. Februar 2004 vorgeschriebenen Gebühren wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2004 verwiesen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 4 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0549-W/05
- Stammnummer
- 15888
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF