Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1341-L/02
Versteuerung der stillen Reserven einer Betriebsliegenschaft bei Betriebsveräußerung, Verschieben der Umsatzsteuerschuld durch Ausstellen einer Rechnung, Erfüllen der Rechnungsmerkmale, Vorliegen nachträglicher Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1341-L/02vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vom
21. November 2001, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 22. Oktober
2001 betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 1999 sowie vom
30. März 2004 betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2000 nach der
am 26. April 2005 durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
betreffend die Bescheide für die Umsatz- und Einkommensteuer 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen die Bescheide für die Umsatz- und Einkommensteuer 2000 wird teilweise
Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Im Schreiben vom 24. Januar 2000 teilte der
Berufungswerber dem Finanzamt mit, dass er aufgrund seines Pensionsantrittes
seinen Betrieb zum 31. Dezember 1999 geschlossen habe. Das Unternehmen und
den Kundenstock habe er zum 1. Januar 2000 an W verkauft. Gleiches geht aus
der Verständigung über die Endigung einer Gewerberechtigung vom
11. November 1999 hervor.
Mit den Bescheiden datiert vom 7. November 2000 wurde
der Berufungswerber antragsgemäß zur Umsatz- und Einkommensteuer 1999
veranlagt.
Im Rahmen der beim Berufungswerber im Zeitraum vom
27. August 2001 bis 11. Oktober 2001 durchgeführten Buch- und
Betriebsprüfung stellte der Prüfer im darüber gemäß
§ 150 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) verfassten
Bericht unter anderem Folgendes fest:
"Tz
14 Veräußerung des Betriebes im Jahr 1999
Das
Unternehmen wurde laut Kaufvertrag mit 31. Dezember 1999
veräußert. Nach § 17 Abs. 7 ivm § 19 UStG
1994 (Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994) entsteht bei der
Geschäftsveräußerung im Ganzen die Umsatzsteuerschuld stets mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die
Geschäftsveräußerung erfolgt ist. In diesem Fall ist die
Veräußerung des Unternehmens im Jahr 1999 der Umsatzsteuer zu
unterziehen und nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung 01/00.
Erhöhung
des Gesamtbetrages der Entgelte und der Umsätze zu 20% netto für 1999:
S 998.304,00
Tz
15 Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG
für 1999
Die
betrieblichen Gebäudeteile laut Anlagenverzeichnis wurden mit
31. Dezember 1999 ins Privatvermögen übernommen, diese Entnahme
stellt einen Eigenverbrauch dar und ist von der Umsatzsteuer unecht befreit.
Für folgende Gebäudeteile war demnach die Vorsteuer gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 im Jahr 1999 zu berichtigen (die
berichtigte Vorsteuer von S 13.615,96 mindert als
Veräußerungskosten den
Veräußerungsgewinn):
|
betrieblicher
Gebäudeanteil
|
Anschaffungs-datum
|
AK
netto S
|
Vorsteuer
gesamt S
|
Anteil
Vorsteuer-korrektur S
|
Betrag
Vorsteuer-korrektur 1999 S
|
50%
Bauaufwand Garage
|
31.12.1991
|
98.920,00
|
19.784,00
|
2
Zehntel
|
3.956,80
|
50%
Bauaufwand Garage
|
29.06.1992
|
52.002,00
|
10.400,40
|
3
Zehntel
|
3.120.12
|
Heizung
31%
|
30.09.1995
|
54.492,00
|
10.989,40
|
6
Zehntel
|
6.539,04
|
Vorsteuerkorrektur
gemäß
§ 12 Abs. 10 gesamt
|
13.165,96
Tz
16 Änderung des Gesamtbetrages der Entgelte 1999
|
Gesamtbetrag
der Entgelte netto bisher erklärt
|
1,911.585,97
|
Erhöhung
laut Tz 14
|
998.304,00
|
Gesamtbetrag
der Entgelte netto nach Bp
|
2,909.889,97
Tz
Änderung der Umsätze zu 20% 1999
|
Umsätze
zu 20% netto bisher erklärt
|
1,913.285,97
|
Erhöhung
laut Tz 14
|
998.394,00
|
Umsätze
zu 20% netto nach Bp
|
2,911.589,97
...
Tz
22 Betriebsveräußerung im Jahr 1999
Der
Betrieb wurde laut Kaufvertrag mit 31. Dezember 1999 an
W veräußert
(vom Anlagevermögen der Fuhrpark, Geschäftsaustattung, Software und
Rauchfangkehrerkonzession). Vom Käufer wurden nicht übernommen:
betriebliche Gebäudeteile und Grundstückseinrichtungen, Forderungen,
Kassenbestand, Bankguthaben und Verbindlichkeiten. Es liegt im zu beurteilenden
Fall wegen Veräußerung der Rauchfangkehrerkonzession zusammen mit
weiteren Wirtschaftsgütern eine Geschäftsveräußerung im
Ganzen vor. Die Wohnsitzbegünstigung gemäß
§ 24 Abs.
Abs. 6 EStG 1988 kommt demnach nicht zum Tragen. Diese hat Betriebsaufgabe
zur Voraussetzung. Die betrieblichen Gebäudeteile laut Anlagenverzeichnis
waren zum 31. Dezember 1999 zum gemeinen Wert ins Privatvermögen zu
entnehmen (dies wird bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
berücksichtigt). Von der Betriebsprüfungsabteilung wird daher ein
Veräußerungsgewinn wie folgt ermittelt:
Ermittlung
des Veräußerungsgewinnes für 1999
Ermittlung
des adaptierten Kapitals in S:
|
Kapital
laut Bilanz 31.12.1999
|
609.352,04
|
Abfertigungsrückstellung
laut Bp (wird übernommen)
|
-65.652,00
|
Ausbuchung
Abfertigungsverbindlichkeit SN
|
131.304,00
|
berichtigtes
Kapital zum 31.12.1999 laut Bp
|
675.0004,04
|
plus
Buchwert nicht übernommener Passiva
|
816.582,68
|
abzüglich
Buchwert nicht übernommener Aktiva
|
-667.424,72
|
adaptiertes
Kapital laut Bp
|
824.162
|
|
|
Veräußerungspreis
netto
|
998.304
|
Veräußerungspreis
Wertpapiere
|
33.000,00
|
gemeiner
Wert Gebäude und Grundstückseinrichtung
|
450.000,00
|
abzüglich
Buchwert Gebäude und Grundstückseinrichtung
|
-272.088,00
|
Summe
|
1,209.219,00
|
abzüglich
adaptiertes Kapital laut BP
|
824.162,00
|
Summe
|
385.054,00
|
Kürzung
Differenz Abfertigungsverpflichtung zu Abfertigungsrückstellung
1999
|
-65.652,00
|
abzüglich
Veräußerungskosten Vorsteuerkorrektur
|
-13.615,96
|
Veräußerungsgewinn
|
305.786,04
|
abzüglich
Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4
|
-100.000,00
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn laut Bp
|
205.786,04
Die
Umsatzsteuer vom Verkaufspreis wurde netto als Durchläufer nicht angesetzt.
..."
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen in den im
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Bescheiden für die Umsatz- und Einkommensteuer 1999 datiert vom
22. Oktober 2001.
Gegen diese richtet sich die Berufung datiert vom
21. November 2001. Darin wird hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 1999
vorgebracht, dass darin die im Jahr 2000 fakturierten Erlöse aus der
Veräußerung von Teilen der Geschäftsaustattung in das Jahr 1999
mit der Begründung verschoben worden seien, da bei einer Betriebsaufgabe
alle Umsätze im letzten Voranmeldungszeitraum entsprechend § 17
Abs. 7 UStG 1994 zu erfassen wären. Diese Norm sei aber eine
Spezialbestimmung bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Der
Berufungswerber habe seine Umsätze jedoch immer nach vereinbarten Entgelten
besteuert, weswegen § 17 UStG 1994 nicht anzuwenden sei. Er berufe
sich auf § 19 Abs. 2 Z 1a UStG 1994 wonach sich die
Steuerpflicht bei entsprechender Rechnungslegung um ein Monat verschiebe. Sofern
der Gesetzgeber gewollt hätte, dass diese Regelung bei einer
Betriebsaufgabe oder Geschäftsveräußerung nicht angewendet
werden solle, wäre es ihm ein Leichtes gewesen einen entsprechenden
Hinweise in das Umsatzsteuergesetz aufzunehmen.
Zum geänderten Einkommensteuerbescheid 1999
erklärte der Berufungswerber, dass bei der Ermittlung der Höhe des
Betriebsaufgabegewinnes nicht die Buchwerte aller auszuscheidenden
Wirtschaftsgüter berücksichtigt worden seien. Die Berechnung des
Prüfers in der Tz 22 des Prüfungsberichtes lasse sich nicht
nachvollziehen. Richtig wäre auch der Abgang von Wirtschaftsgütern zu
berücksichtigen gewesen, welche nach der Betriebsaufgabe wertlos gewesen
wären:
"
Ermittlung
Veräußerungsgewinn per 31. Dezember 1999 in
S:
|
Veräußerungserlös
netto
|
998.304,00
|
|
Veräußerungspreis
Wertpapiere
|
33.000,00
|
|
Gemeiner
Wert Gebäude/Grundstückseinrichtung*)
|
450.000,00
|
1,481.304,00
|
Wert
Konzession
|
842.345,00
|
|
Wert
Gebäude/Grundstückseinrichtung*)
|
272.088,00
|
|
Wert
BGA und Software
|
12,00
|
|
Wert
Fuhrpark
|
15.134,00
|
|
Wert
Wertpapiere
|
32.323,00
|
|
Abfertigungsrückstellung
|
65.652,00
|
|
Vorsteuerkorrektur
laut Bp
|
13.615,00
|
1,241.169,96
|
Betriebsaufgabegewinn
|
|
240.134,04
|
abzüglich
steuerfrei nach § 24 Abs. 6*)
|
|
-177.912,00
|
steuerpflichtiger
Aufgabegewinn
|
|
62.222,04
|
Freibetrag
gemäß
§ 24 Abs. 4
|
|
-62.222,04
|
verbleibt
Aufgabegewinn
|
|
0,00
|
*)
Antrag auf Steuerbefreiung gemäß
§ 24 Abs. 6 EStG
1988"
Das Rechtsmittel richte sich auch gegen das Versagen der
Begünstigung des § 24 Abs. 6 EStG 1988. Der Prüfer
habe übersehen, dass es sich wohl bei jeder Betriebsaufgabe um eine
Geschäftsveräußerung im ganzen handle. Wenn eine solche
Veräußerung vom Begriff der Betriebsaufgabe nicht umfasst wäre,
hätte diese Bestimmung bei Übergaben an fremde Personen praktisch
keine Bedeutung. Eine Betriebsaufgabe setze einen einheitlichen Vorgang voraus,
in dem alle Wirtschaftsgüter verkauft oder ins Privatvermögen
übernommen würden, was der Berufungswerber getan habe. Auch die
anderen Voraussetzungen, nämlich Erwerbsunfähigkeit als Folge der
Parkinsonschen Krankheit, Hauptwohnsitz, keine Veräußerung oder
Verpachtung der betrieblich genutzten Gebäudeteile, habe der
Berufungswerber erfüllt. Der Gesetzestext schließe die
Inanspruchnahme der Begünstigung bei einer Betriebsveräußerung
im Ganzen nicht aus.
In der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2000 gab der
Berufungswerber bekannt, dass er entsprechend des zum Umsatzsteuerbescheid 1999
eingebrachten Rechtsmittel der dort vertretenen Rechtsansicht folgend den
Erlös aus der Geschäftsaufgabe in der Umsatzsteuererklärung 2000
aufgenommen habe. Bei der Einkommensteuer 2000 erklärte der Berufungswerber
negative nachträgliche Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von
S 23.201,34:
|
Nachträgliche
Betriebsausgaben in S
|
VSt
|
|
Inkassokosten
|
3.274,75
|
2.315,60
|
Buchhaltung
4. Quartal 1999
|
1.458,00
|
-
|
Bilanz
1999 ab Rückstellung
|
4.744,00
|
3.720,00
|
Instandhaltung
Computer für Kundenabrechnung
|
800,74
|
4.003,70
|
Rechtsschutz-
und Computerversicherung
|
|
1.865,60
|
Nutzungseinlage
Büro inklusive Betriebskosten 12 Monate
|
|
3.600,00
|
Abschreibung
Computer und Kopierer
|
|
4.968,00
|
Bankspesen,
Zinsen
|
|
2.308,00
|
Postgebühren
|
|
420,00
|
Verlust
2000
|
10.277,49
|
23.201,34
Der Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr
2000 datiert vom 30. März 2004 enthielt weder Umsätze
(Erklärung des Berufungswerbers S 998.304,00) noch Vorsteuern
(Erklärung des Berufungswerbers S 10.277,49) und daher eine
Abgabenschuld von S 0,00. Dies wurde damit begründet, dass die
Geschäftsveräußerung bereits im Jahr 1999 versteuert worden sei.
Der Einkommensteuerbescheid 2000 gleichen Datums setzte die
Einkünfte aus Gewerbetrieb des Berufungswerbers mit S 0,00 mit der
Begründung fest, dass die nachträglichen Betriebsausgaben nicht
anerkannt hätten werden können, da die
Geschäftsveräußerung im Ganzen bereits im Jahr 1999 versteuert
worden sei.
Gegen diese beiden letztgenannten Bescheide richtet sich
die Berufung datiert vom 7. April 2004 und führt der steuerliche
Vertreter des Berufungswerbers aus, dass es ihm in seiner 25-jährigen
Berufspraxis noch nicht "vorgekommen" sei, dass nachträgliche
Betriebsausgaben mit dem Hinweis auf die im Vorjahr erfolgte Betriebsaufgabe
abgelehnt worden seien. Es sei wohl allgemein bekannt, dass es bei einer
Betriebsaufgabe äußerst selten gelinge, alle Betriebsausgaben, welche
mit der Betriebsaufgabe in Zusammenhang stünden, im Jahr der
Betriebsaufgabe "unterzubringen", insbesonders wenn die Betriebsaufgabe zum
31. Dezember erfolge. Bei den geltend gemachten Kosten handle es sich vor
allem um Kosten, welche aus dem Eintreiben der am 31. Dezember 1999
bestehenden Kundenforderungen und dem Warten jener Daten des Kundestockes zur
Übergabe an den Rechtsnachfolger, wozu sich der Berufungswerber vertraglich
verpflichtet habe, entstanden seien. Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde die
schon in der Erklärung und der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999
vertretene Rechtsmeinung beibehalten. Thema dieser Berufung sei jedoch das
Versagen der Vorsteuer 2000, deren Grundlage in der Beilage zur
Einkommensteuerklärung 2000 ersichtlich wäre.
Bereits mit Schreiben datiert vom 31. Mai 2002 hatte
der Berufungswerber "beantragt" die Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuer 1999 der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
In der am 26. April abgehaltenen Berufungsverhandlung
führten die Parteien zunächst wie oben beschrieben aus und wurde die
Rechtslage mit dem ohne professionellen Parteienvertreter erschienen
Berufungswerber ausführlich diskutiert.
Die vom Berufungswerber ungeordnet vorgelegten
Originalbelege für die nachträglichen Betriebsausgaben 2000 wurden von
den Parteien gemeinsam geordnet durchgesehen und geprüft.
In der Folge schränkte der Berufungswerber
niederschriftlich mit inhaltlicher Zustimmung des Vertreters des Finanzamtes
sein Berufungsbegehren in Hinblick auf die nachträglichen Betriebsausgaben
2000 und die damit zusammenhängenden Vorsteuern auf die mit den Belegen
nachweisbaren Ausgaben wie folgt ein: Inkassokosten S 2.315,60 (Vorsteuer
S 463,12), Buchhaltung viertes Quartal 1999 abzüglich
Rückstellung ausschließlich Vorsteuer von S 1.458,00,
Bilanzierungskosten 1999 abzüglich Rückstellung S 3.720,00
(Vorsteuer S 4.744,00), Instandhaltung Computer für Kundenabrechnung
S 4.003,70 (Vorsteuer S 800,74), Rechtschutz- und Computerversicherung
S 1.865,60, Bankspesen / Zinsen S 2.308,00, Postgebühren
S 420,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Veräußerungsgewinn 1999:
Unter einer Betriebsveräußerung im Ganzen im
Sinne des § 24 EStG 1988 versteht man nach herrschender Lehre und
Judikatur jenen Vorgang, in welchem die wesentlichen Grundlagen des Betriebes
übereignet werden (vergleiche zum Beispiel Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar4, Rz 12 zu
§ 24, 14). Dies ist dann erfüllt, wenn alle Wirtschaftsgüter
übereignet werden, welche objektiv die Fortführung des Betriebes
ermöglichen. Darauf ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich
fortführt kommt es nicht an.
Eine Betriebsaufgabe im Sinne der Z 2 der leg. cit.
liegt hingegen dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen zwar in einem
einheitlichen Vorgang, aber einzeln getrennt an verschiedene Erwerber
veräußert oder ins Privatvermögen übernommen werden
(herrschende Lehre und Judikatur, siehe etwa Doralt, aaO. Rz 122/1 zu
§ 24, 48).
Auch vom Berufungswerber wurde die
Betriebsveräußerung seines Rauchfangkehrerbetriebes im Ganzen durch
den Vertrag vom 26. November 1999, in welchem sich der Berufungswerber
verpflichtete den Rauchfangkehrerbetrieb mit Rauchfangkehrerkonzession, der
gesamten Betriebsausstattung, dem Fuhrpark, dem EDV-Programm "Smoke 2000
Basispaket" nach dem Bestandverzeichnis der betrieblichen Anlagegüter zum
31. Dezember 1998 zu veräußern, wobei der Berufungswerber sich
verpflichtete, auf die Weiterführung des Rauchfangkehrergewerbes zum
31. Dezember 1999 zu verzichten und gegenüber den Behörden alle
erforderlichen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, damit
der Käufer den Gewerbebetrieb ab 1. Januar 2000 ausüben habe
können, als solche anerkannt.
Der Vertrag war also darauf ausgerichtet, dem Erwerber die
Fortführung des Betriebes zu ermöglichen und hat sich der Käufer
sogar verpflichtet alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und
Lehrlingsverträgen mit den Gesellen und dem Lehrling zu übernehmen,
sodass den Berufungswerber keine Ansprüche aus der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit diesen Mitarbeitern treffen sollte.
Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass der
Berufungswerber an den Käufer die wesentlichen Betriebsgrundlagen seines
Rauchfangkehrerbetriebes gegen ein Entgelt von S 998.304,00 zum
31. Dezember 1999 übergeben und damit eine Veräußerung des
ganzen Betriebes im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 erste
Alternative EStG 1988 stattgefunden hat.
Fraglich ist im bisherigen Verfahren jedoch, einerseits die
Höhe des Veräußerungsgewinnes und ob der Berufungswerber
für diese Betriebsveräußerung die Begünstigung des
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 beziehungsweise die Ermäßigung
der Progression nach § 37 Abs. 2 und 5 EStG 1988
zusteht.
Um die Höhe des Veräußerungsgewinnes
feststellen zu können, ist als erstes zu klären, ob der
Berufungswerber zu Recht die stillen Reserven des ins Privatvermögen
übernommenen Gebäudes und der Grundstückseinrichtung nicht bei
der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes berücksichtigt hat.
§ 24 Abs. 1 EStG 1988 definiert als
"Veräußerungsgewinn" Gewinne die bei der Veräußerung des
ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes, eines Anteiles eines Gesellschafters, der
als Unternehmer oder Mitunternehmer eines Betriebes anzusehen ist und aus der
Aufgabe eines Betriebes. Das Ergebnis einer Betriebsaufgabe oder einer
Betriebsveräußerung werden daher vom Gesetzgeber gleichgestellt und
als "Veräußerungsgewinn" bezeichnet (zu den dogmatischen
Hintergründen dieser Gleichstellung und grundsätzlichen
Gleichbehandlung siehe Doralt aaO. Rz 2 zu §24, 11f).
Allerdings besteht in der Lehre und Judikatur die
Auffassung, dass die Begünstigung des § 24 Abs. 6
("Wird der Betrieb aufgegeben, weil der
Steuerpflichtige gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr
vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, dann unterbliebt auf
Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden
Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Dazu müssen folgende
Voraussetzungen vorliegen: ...") bei einer Betriebsveräußerung
nicht zusteht (Doralt, aaO. Rz 229 zu § 24, 75).
Sogar der Verwaltungsgerichtshof hat sich in letzter Zeit
ausdrücklich mit dieser Fragestellung beschäftigt. Im Erkenntnis vom
24. Juni 2003, 2000/14/0178, ist er zu folgender Ansicht
gelangt:
"Zu
Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das EStG 1988 zwischen
der Veräußerung und der Aufgabe eines Betriebes unterscheidet. In
§ 24 Abs. 1 leg. cit. wird die Aufgabe des Betriebes
(Teilbetriebes) als eigener Tatbestand angeführt, der zu einem
Veräußerungsgewinn führen kann und in den Absätzen 4 und 5
der Veräußerung des Betriebes gleich gestellt. Sowohl der Tatbestand
der Betriebsveräußerung als auch der der Betriebsaufgabe sind mit dem
Schicksal der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens verbunden. Die
Veräußerung eines Betriebes im Ganzen liegt vor, wenn der Erwerber
ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen, somit alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen, übernimmt. Bei der Aufgabe hört der Betrieb
hingegen zu bestehen auf. Eine Aufgabe des Betriebes liegt vor, wenn die
wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder an
verschiedene Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in das
Privatvermögen übernommen oder wenn einzelne der wesentlichen
Betriebsgrundlagen an verschiedene Dritte übergehen und einzelne solcher
(wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachenden) Wirtschaftsgüter in das
Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers übertragen werden (vgl.
Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 13 und Tz. 31 zu §
24, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 25 und Tz. 28 zu §
24). Die Veräußerung eines Betriebes im Ganzen setzt nicht den
Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung
der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Welche Betriebsmittel zu den
wesentlichen Grundlagen gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus (vgl.
das hg. Erkenntnis vom 11. November 1992, 91/13/0152). Die Parteien des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen darin überein, dass das in das
Privatvermögen überführte Gebäude gegenständlich nicht
zu den wesentlichen Grundlagen des Großhandelsbetriebes gehörte und
damit von einer Betriebsveräußerung im Ganzen auszugehen sei. Werden
anlässlich einer Betriebsveräußerung (oder -aufgabe)
unwesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten, ändert dies an der
Beurteilung des begünstigten Veräußerungsvorganges nichts, weil
sich sowohl die Betriebsveräußerung als auch die Betriebsaufgabe nur
am Schicksal der wesentlichen Betriebsgrundlagen orientieren (vgl.
Quantschnigg/Schuch, aaO, Tz. 27 und Tz. 32 zu § 24). Der hier
strittige Abs. 6 leg. cit. wurde aus dem EStG 1972 übernommen, in
welches die entsprechende Regelung über Anregung der Steuerreformkommission
mit dem Abgabenänderungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 563/1980, Eingang fand. In
den Materialien wird dazu ausgeführt (457 BlgNR 15. GP): "Im Rahmen einer
Betriebsaufgabe sind hinsichtlich der Verwertung der bisher betrieblich
genutzten Anlagegüter verschiedene Möglichkeiten gegeben. Diese
reichen vom vollständigen über einen teilweisen Verkauf bis zu einer
vollständigen Übernahme der Anlagegüter ins Privatvermögen.
Eine Verwertung durch Verkauf wird insbesondere dann nicht in Betracht kommen,
wenn ein Gebäude bisher sowohl der Wohnsitz des Unternehmers
(Mitunternehmers) als auch betrieblich genutzt war und der Betrieb infolge
Todes, Berufsunfähigkeit oder Erreichen des Pensionsalters aufgegeben wird.
Zur Vermeidung von Härten sieht der Entwurf in bestimmten Fällen der
Betriebsaufgabe auf Antrag eine Ausscheidung der stillen Reserven betrieblich
genutzter Gebäudeteile aus dem steuerpflichtigen Aufgabegewinn vor."
Gesetzestext und Materialien sprechen im Zusammenhang mit der Sonderbehandlung
des Wohngebäudes nur den Fall der Betriebsaufgabe an. Durch die
Begünstigung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 sollen soziale
Härten vermieden werden, wenn der Unternehmer im Betriebsgebäude
seinen Hauptwohnsitz hat und anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven
versteuern müsste, die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen
Wohnsitz aufzugeben. Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei im
Verwaltungsverfahren, auch bei der Betriebsaufgabe fänden
Veräußerungen statt, ist zu sagen, dass es - wie oben ausgeführt
- bei der Betriebsaufgabe zur Zerschlagung der betrieblichen Einheit kommt,
während der Betrieb bei der Betriebsveräußerung im Ganzen
erhalten bleibt und der Erwerber durch den Vorgang die Möglichkeit der
Betriebsfortführung erhält. Solcherart werden dem Unternehmer, der
seinen Betrieb im Ganzen veräußern kann, bei Beendigung der
Tätigkeit im Regelfall mehr Mittel zufließen, als dies bei einer
Betriebsaufgabe (mit etwaiger Veräußerung einzelner
Wirtschaftsgüter) der Fall sein wird, sodass der Veräußerer
eines Betriebes (in der typisierenden Betrachtungsweise des EStG 1972 und 1988)
weniger schutzwürdig erscheint. Indem die belangte Behörde die auf die
ehemalige Betriebsliegenschaft entfallenden stillen Reserven zu Unrecht
gemäß
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 steuerfrei belassen hat, hat sie den
angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes
belastet."
Angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen
Argumentationslinie, nämlich der geringeren Schutzwürdigkeit
desjenigen, der ein lebendes Unternehmen verkauft und daraus einen
größeren Ertrag erzielen kann, wie wenn er diese
Wirtschaftsgüter einzeln verkaufen würde, wird erkennbar, dass das
Vorbringen des Berufungswerbers, jede Betriebsveräußerung im Ganzen
ohne weitere Berufsausübung sei auch eine Betriebsaufgabe und als solche
nach § 24 Abs. 6 EStG 1988 begünstigt, der Absicht des
Gesetzgebers entgegenläuft.
Dementsprechend war dem Wortlaut ("Wird der Betrieb
aufgegeben ...") der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dem Sinn des
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 folgend das Begehren des Berufungswerbers
bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes seines
Rauchfangkehrerbetriebes zum 31. Dezember 1999 die stillen Reserven des
Gebäudes und der Grundstückseinrichtung außer Acht zu lassen,
abzuweisen.
Wenn man nun die Ermittlung der Höhe des
Veräußerungsgewinnes nach den Absätzen 2 und 3 des
§ 24 EStG 1988 betrachtet, so zeigt sich, dass die Ansätze des
Berufungswerbers und des Finanzamtes zu einem guten Teil übereinstimmen,
nämlich soweit es den Veräußerungserlös netto, den
Veräußerungspreis der Wertpapiere und den gemeinen Wert des
Gebäudes und der Grundstückseinrichtung den Abzug des Buchwertes des
Gebäudes und der Grundstückseinrichtung betrifft:
Allerdings zieht der Berufungswerber auch noch den "Wert"
der Konzession, der BGA und Software, des Fuhrparks und der Wertpapiere ab, was
der Bruttomethode der Veräußerungsgewinnermittlung entspricht. Das
Finanzamt hingegen zieht das adaptierte positive Kapitalkonto ab, was der
Nettomethode gleichkommt. Beide Methoden müssen bei gleichen
Bilanzansätzen systembedingt zum gleichen Ergebnis kommen.
Das Ergebnis der Methoden der Verfahrensparteien differiert
jedoch um S 65.652,00, dem Wert der Abfertigungsrückstellung wie vom
Prüfer unter Tz 20 und Tz 21 dargestellt. Dem Berufungswerber ist also
insofern ein Fehler unterlaufen, als er die Abfertigungsrückstellung
abgezogen hat, was jedoch nur bei der Nettomethode in Form des (adaptierten)
Kapitalkontos eine Auswirkung hat. Bei der Bruttomethode bleiben
Rückstellungen außer Ansatz. Korrigiert man dies ergibt sich auch
nach der Rechnung des Berufungswerbers folgendes Bild und stimmt das Ergebnis
mit jenem des Prüfers überein:
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Zwischensummer
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Veräußerungserlös
netto
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998.304,00
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Veräußerungspreis
Wertpapiere
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33.000,00
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Gemeiner
Wert Gebäude/Grundstückseinrichtung*)
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450.000,00
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1,481.304,00
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abzüglich
Buchwert Gebäude und Grundstückseinrichtung
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-272.088,00
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abzüglich
Buchwert der Konzession
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-842.345,00
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abzüglich
Buchwert BGA und Software
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-12,00
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abzüglich
Buchwert Fuhrpark
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-15.134,00
|
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abzüglich
Buchwert Wertpapiere
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-32.323,00
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Vorsteuerkorrektur
laut Bp
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-13.615,96
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Betriebsaufgabegewinn
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305.786,04
Wie schon oben dargestellt, kommt die Begünstigung
des § 24 Abs. 6 EStG 1988 für den Berufungswerber nicht in
Betracht und ist daher nach der Darstellungsform des Berufungswerbers wie folgt
weiterzurechnen, da der Berufungswerber die Anwendung des § 37
Abs. 5 EStG 1988 nicht beantragt hat:
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Betriebsaufgabegewinn
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305.786,04
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abzüglich
steuerfrei nach § 24 Abs. 6*)
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0,00
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steuerpflichtiger
Aufgabegewinn
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305.786,04
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Freibetrag
gemäß
§ 24 Abs. 4
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100.000,00
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verbleibt
Aufgabegewinn
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205.786,04
Da dies genau jenem Betrag entspricht, welcher dem
angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist und die Differenz zum
Berufungsbegehren abgesehen von der unterbliebenen Anwendung des § 24
Abs. 6 EStG 1988 (siehe oben) nur auf einen Rechenfehler des
Berufungswerbers zurückzuführen war, ist auch dieser Berufungspunkt
abzuweisen.
Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld für
den Veräußerungspreis des Rauchfangkehrerbetriebes:
Im angefochtenen Bescheid ging das Finanzamt davon aus,
dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen die
Umsatzsteuerschuld stets mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes entsteht, in dem
die Geschäftsveräußerung (des Rauchfangkehrerbetriebes) erfolgt,
also dem 31. Dezember 1999, und sich dabei auf § 17 Abs. 7
iVm. § 19 UStG 1994 berufen.
Nach Ansicht des Berufungswerbers regelt § 17
Abs. 7 einen Fall der Ist-Besteuerung und sei deshalb auf ihn nicht
anzuwenden, weil er die Umsatzsteuer immer nach Soll versteuert habe.
Nach dem Konzept des UStG 1994 entsteht die Steuerschuld in
der Regel zu dem Zeitpunkt, zu der die Lieferung des Gegenstandes oder die
Dienstleistung bewirkt wird (siehe Art. 10 Abs. 2 erster Satz der
6. EG-Richtlinie, - Sollbesteuerung/Besteuerung nach vereinbarten
Entgelten, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Teilsatz UStG
1994). Nur Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit der Besteuerung nach
vereinbarten Entgelten (§ 19 Abs. Z 2 lit. c UStG
1994). Diese Fälle sind im § 17 UStG 1994 abschließend
aufgezählt.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers regelt
§ 17 Abs. 7 UStG 1994 aber nicht einen Fall der Ist-Besteuerung,
sondern nimmt den Fall der Geschäftsveräußerung im Ganzen
ausdrücklich von der Ist-Besteuerung aus und unterstellt die
Geschäftsveräußerung im Ganzen generell der Sollbesteuerung
("Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2
finden auf die Geschäftsveräußerung im Ganzen keine
Anwendung.").
Dementsprechend findet sich in der Literatur nahezu gleich
lautend wiederholt die Feststellung, dass die Steuerschuld für die
Geschäftsveräußerung im Ganzen stets mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes entsteht, in dem die
Geschäftsveräußerung erfolgt ist (siehe etwa
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Anm. 76 zu
§ 17; Ruppe EStG Kommentar, Tz 64 zu § 17). Diese Aussage
hat jedoch ihre Wurzel darin, dass damit eindeutig klar gestellt werden soll,
dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann die
gesamte Umsatzsteuer auf einmal anfällt, wenn Ratenzahlung vereinbart
wurde.
Eine weitere Einschränkung der im § 19
Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 vorgesehenen Regelung ist aber weder
aus dem zitierten Gesetzestext noch in der Literatur oder Judikatur erkennbar.
Da auch umsatzsteuerlich für die Beurteilung, ob eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt die gleichen
Überlegungen anzustellen sind, wie sie bereits oben für die
Einkommensteuer durchgeführt worden sind (siehe etwa
Scheiner/Kolacny/Caganek, aaO., Rz 401ff zu § 4, § 4
Abs. 7 UStG 1994) steht fest, dass der Berufungswerber auch
umsatzsteuerrechtlich mit 31. Dezember 1999 verkauft hat und entsprechend
§ 17 Abs. 7 iVm. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a
UStG 1994 an sich die Steuerschuld mit Ablauf dieses Kalendermonates entsteht.
Jedoch verschiebt sich nach der leg. cit. dieser Zeitpunkt um einen
Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht
worden ist.
Der Berufungswerber hat, datiert mit 2. Januar 2000,
ein als Rechnung bezeichnetes Schreiben ausgefertigt, in welcher als
Liefergegenstand ein Lastkraftwagen Subaru Domingo , zwei Motorfahrräder
Puch X50-4 , ein Messgerät, ein Hochdruckreiniger, ein Staubsäuger,
eine biegsame Welle, ein dreifach Spind, alle jeweils gebraucht, diverses
Bürstenmaterial, Datenbestand für die Abrechnung und die
Rauchfangkehrerkonzession, jeweils einzeln mit Nettopreis und ausgewiesener
Umsatzsteuer von 20% der Summe angeführt sind. Als Gesamtpreis sind
S 1,197.964,00 genannt. Weiters vermerkt sind Name und Adresse des
Berufungswerbers, nicht jedoch Name und Adresse des Käufers. Ein Hinweis
auf den Kaufvertrag vom 26. November 1999 fehlt.
Voraussetzung einer Rechnung im Sinne des § 11
UStG 1994 idF. BGBl. Nr. 663/1994, ist jedoch, sofern der Rechnungsbetrag
S 2000,00 übersteigt, neben dem Namen und der Anschrift des liefernden
Unternehmers, der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände, dem Tag der Lieferung, dem Entgelt, dem auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag, auch der Name und die Anschrift des Abnehmers der
Lieferung (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994).
Der Name und die Anschrift des Käufers fehlen jedoch
auf diesem Schriftstück.
Entsprechend § 11 Abs. 2 UStG 1994
können die nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 erforderlichen Angaben
entfallen, wenn diese auch auf anderen Belegen enthalten sind und auf diese in
der Rechnung hingewiesen wird.
Ein solcher Hinweis kommt in diesem Schriftstück nicht
vor.
Da somit das als Rechnung bezeichnete Schreiben des
Berufungswerbers vom 2. Januar 2000 die Voraussetzungen einer Rechnung im
Sinne des § 11 UStG 1994 nicht erfüllt, kann auch ein Verschieben
der Entstehung der Steuerschuld im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1
lit. a zweiter Teilsatz UStG 1994 nicht eintreten und gilt der erste
Teilsatz der leg. cit.. Die Steuerschuld für den Verkauf des
Rauchfangkehrerbetriebes zum 31. Dezember 1999 entstand mit Ablauf des
Dezember 1999 und war daher auch die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
1999 abzuweisen.
Soweit es die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000
angeht, verweist der Berufungswerber, insofern es die Steuerschuld aufgrund des
Verkaufes des Rauchfangkehrerbetriebes im Ganzen betrifft, auf sein Vorbringen
in der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999. Wie schon in den letzten
Absätzen ausgeführt, ist die Umsatzsteuerschuld dafür im Dezember
1999 entstanden und ist daher insofern auch die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2000 abzuweisen.
Nachträgliche Einkünfte aus ehemaliger
betrieblicher Tätigkeit im Jahr 2000:
§ 32 Z 2 EStG 1988 sieht vor, dass
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG oder aus einem früheren
Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 EStG
1988 und zwar zum Beispiel Gewinne aus dem Eingang abgeschriebenen Forderungen
oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen, zu den Einkünften des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 gehören.
Diese Regelung soll dazu dienen, solche Einkünfte, die
erst nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit anfallen, aber einen
engen Zusammenhang zum Betrieb aufweisen, noch der betrieblichen Sphäre
zuzuweisen. Ein enger betrieblicher Zusammenhang besteht bei all jenen
Wirtschaftsgütern, die außerhalb des beendeten Betriebes praktisch
nicht mehr eigenständig privat nutzbar sind, sondern nur noch abgewickelt
werden können (zum Beispiel Forderungen, Verbindlichkeiten,
Gewährleistungsverpflichtungen oder -Ansprüche).
Wertänderungen an derartigen Wirtschaftsgütern führen zu
positiven oder negativen Einkünften.
Ein solcher enger betrieblicher Zusammenhang kann für
die vom Berufungswerber geltend gemachten Inkassokosten von S 2.315,60
(Vorsteuer S 463,12), hinsichtlich Kosten der Buchhaltung des viertes
Quartals 1999 abzüglich Rückstellung und daher S 0,00 (Vorsteuer
S 1.458,00), der Bilanzierungskosten 1999 abzüglich Rückstellung
von S 3.720,00 (Vorsteuer S 4.744,00), der Instandhaltungskosten des
Computers für Kundenabrechnung (Festplattenschaden und Datenrettung) von
S 4.003,70 (Vorsteuer S 800,74), der Kosten der Rechtschutz- und
Computerversicherung S 1.865,60, der Bankspesen beziehungsweise Zinsen
S 2.308,00 und der Postgebühren S 420,00 bejaht werden
Bei den anderen vom Berufungswerber ursprünglich
aufgezählten Positionen fehlt ein solcher Zusammenhang und war daher der
Berufung in diesem in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2005
eingeschränkten Berufungspunkt stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
stillReserveBetriebsliegenschaftBetriebsveräußerungRechnungRechnungsmerkmaleUmsatzsteuerschuldverschiebennachträglichBetriebsausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1341-L/02
- Stammnummer
- 15883
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF