Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0556-W/03
Verzinsung von Kautionen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0556-W/03vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Mieter aufgrund vertraglicher Vereinbarungen dem Vermieter die Verzinsung einer Mietkaution als Differenz auf den angemessenen Mietzins und somit als Teil der Miete überlässt, erzielt der Mieter einen steuerpflichtigen Zinsertrag gemäß § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988, weil es nicht notwendigerweise auf den körperlichen Zufluß beim Mieter ankommt, weil diesem, wenn der Mieter über den Anspruch auf den Kapitalertrag entsprechend vorausverfügt hat, der Zufluß beim Vermieter gleichzuhalten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SO, A, 1000, Sg, vom
23. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6.,
7. und 15. Bezirk vom 14. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1996 bis 2001 (jeweils samt Wiederaufnahme des
Verfahrens) entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 (jeweils samt Wiederaufnahme)
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die Berufung
gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 1997 wird als
unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung gegen die Wiederaufnahme der
Einkommensteuerbescheide 1996 und 1998 wird als unbegründet abgewiesen. Der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 wird (teilweise) Folge
gegeben.
Die Einkommensteuerbescheide
1996 bis 1998 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe
der Abgaben sind den Berufungsvorentscheidungen vom 17. März 2003 zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Mieter einer Wohnung in 1000
, Schg. Im Zuge einer Umsatzsteuersonder-Prüfung wurde beim Vermieter, der
VV (VVAG), festgestellt, dass zu den Mietverträgen mit den einzelnen
Mietern noch Zusatzvereinbarungen bestehen. In diesen Zusatzvereinbarungen wird
zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart, dass - um die monatlichen
Mietzinsverpflichtungen möglichst gering zu halten - ein Kautionsbetrag bei
der VVAG hinterlegt wird. Im gegenständlichen Fall erlegte der Bw. eine
Barkaution in Höhe von S 700.000,-- (Zusatzvereinbarung vom 3.9.1997).
Dieser Kautionsbetrag wird vom Vermieter an eine Tochtergesellschaft
weitergegeben. Jährlich werden dem Vermieter Zinserträge aus diesen
Kautionen von der Tochtergesellschaft überweisen, die für den
Vermieter als zusätzlicher Ertrag aus den vermieteten Objekten gewertet
werden. Da der Bw. in dieser Zusatzvereinbarung bestimmt, wie mit den
Erträgen zu verfahren ist, wurden diese dem Bw. vom Finanzamt als
Erträge aus der Hingabe der Kaution zugerechnet (1996-1998: je
S 52.558,- sowie 1999 - 2001 je S 37.100,--).
Dagegen erhob der Bw. Berufung, welche wie folgt
begründet wurde:
"Zwischen der VVAG und
dem Bw. wurde am 27.6.1995 ein Mietvertrag für eine Wohnung im Gebäude
1001 abgeschlossen. Das
Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Dauer vereinbart, die Nutzfläche
beträgt 108 m². Der vereinbarte Hauptmietzins (ohne Strom und Heizung)
betrug ATS 12.454,20 (entspricht € 905,08)
monatlich. Derzeit zahle ich dafür
monatlich € 789,53. Weiters besteht zwischen der VVAG und dem Bw. eine
Zusatzvereinbarung vom 19.8.1997 zum Mietvertrag von 27.6.1995. Hier wurde zur
Sicherstellung für alle sich aus dem Mietverhältnis ergebenden
Verpflichtungen die Zahlung einer Barkaution von ATS 700.000,-- vereinbart. In
dieser Zusatzvereinbarung ist festgehalten, daß der Bw. auf eine
Verzinsung verzichtet, um den monatlichen Mietzins möglichst niedrig zu
halten. Die mit dem Kapital erzielbaren Zinsen (§ 2 Zusatzvereinbarung)
fallen somit aussschließlich der VVAG zu. Die vereinbarte Barkaution ist
ein Baukostenzuschuß, durch welche die individuellen Wünsche des
Erstmieters während der Bauphase pauschal abgegolten wuren, die sonst
übliche Mietenkaution (bis zu 6 Brutto - Monatsmieten) ersetzt wurden
und allfällige Zuschläge für das mehrmalig ausübbare
Weitergaberecht entfallen sollen. Zusammenfassen ist für mich nicht
erkennbar, worin bei diesem Sachverhalt steuerpflichtige Einkünfte aus
Kapitalvermögen liegen könnten. Persönlich möchte ich
bemerken, dass diese Vereinbarung meinerseits in gutem Glauben mit dem Vermieter
gemacht wurde und finde es als Privatperson, in Anbetracht o.g. Sachlage,
unerträglich, dass der Ertrag aus der Barkaution, der allein dem Vermieter
zusteht, von mir versteuert werden soll."
Der Berufung wurde vom Finanzamt hinsichtlich
Einkommensteuer 1996 mit Berufungsvorentscheidung stattgegeben, da die
Zusatzvereinbarung über die Kaution mit 19.8.1997 abgeschlossen wurde und
es vor diesem Zeitraum zu keiner Zinsgutschrift kommen konnte. Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 wurde vom Finanzamt mit
folgender Begründung abgewiesen:
"Wie im § 2 der
Zusatzvereinbarung vom 19.8. 1997 angeführt, verzichtet der Bw. auf eine
Verzinsung des Kautionsbetrages. Er bestimmt, dass die erzielbaren Zinsen der
VVAG als Differenz auf den angemessenen Mietzins, sohin als Mietzinsbestandteil
zusteht, um seine laufenden monatlichen Mietzinsverpflichtungen gering zu
halten. In § 3 wird noch bestimmt, dass bei der Ausübung des
einmaligen Weitergaberechtes die Bestimmungen des Mietvertrages wie auch der
Zusatzvereinbarung an den Nachmieter mit der gleichen Modifikation
übergehen. Der Bw. führt aus, dass die vereinbarte Barkaution die
sonst übliche Mietenkaution (bis zu 6 Brutto-Monatsmieten) ersetzen soll.
Dazu ist anzumerken, dass solche Barkautionen im Zusammenhang mit einem
Mietvertrag verzinst werden müsssen (OGH 16.12.1986, 5 Ob 88/85). Somit
bestimmt der Mieter nicht nur, was mit dem ihm zustehenden Zinsen, die durch den
Kautionsbetrag erwirtschaftet werden können, zu geschehen hat, er bestimmt
auch, dass dieser Zinsanteil als Mietbestandteil zu sehen
ist."
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, welchen er
im wesentlichen wie folgt begründete:
"Die in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung dargestellte Sichtweise der
Abgabenbehörde erster Instanz entspricht nicht dem Sinn der seinerzeit
zwischen mir und meiner Vermieterin getroffenen Vereinbarungen. Zum Zeitpunkt
der Vermietung war meine Wohnung in einem Rohbauzustand. Die Zwischenwände
fehlten, der Boden bestand aus Rohestrich, Elektrik, Heizung, Bad und Küche
fehlten noch gänzlich. Mir wurde nun von der Vermieterin angeboten,
entweder selbst zu investieren, um dann in der Zukunft weniger Miete zu zahlen,
oder meine Ausstattungswünsche bekanntzugeben und ohne eigene Investition
die marktübliche Miete zu zahlen. Ich wählte die Variante mit eigener
Investition und geringerer Miete. Die vertragliche Abwicklung wurde von der
Vermieterin, der VVAG vorgeschrieben. Meines Wissens wurde diese Konstruktion
mit einer Kaution aus mietrechtlichen Gründen gewählt, damit das
Mietobjekt auch in Zukunft der Kategorie A entspricht. Jedenfalls war die
Angelegenheit für mich und aus meiner Sicht eine ganz normale Investition
in meine neue Wohnung. Meiner Meinung nach geht das auch eindeutig aus den
vorgelegten Verträgen hervor."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur
Wiederaufnahme:
Der Veranlagungsabteilung des Finanzamts war die
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag des Bw. nicht bekannt. Diese neue Tatsache
ist erst im Zuge einer Prüfung der VVAG hervorgekommen. Dies ist ein
materieller Wiederaufnahmegrund, eine neue wesentliche Tatsache im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO, sodaß die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht
erfolgte.
1997 erfolgte keine bescheidmäßige
Wiederaufnahme des Verfahrens, sodass die Berufung mangels Bescheid
diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen war.
2) Zur
Einkommensteuer:
Gemäß
§ 27 Abs.1 Z. 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guhaben
bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Sonstige Kapitalforderungen jeder Art sind alle auf einen
Geldbetrag gerichteten Forderungen, die nicht schon nach einem anderen
Tatbestand des § 27 Abs. 1 zu erfassen sind (vgl. BFH, BStBl 1986 II 557).
Zu den Erträgen gehören beispielsweise vertragliche oder gesetzliche
Zinsen.
2.1.)
Einkommensteuer 1996:
Der Berufung wird hinsichtlich Einkommensteuer 1996 (wie
bereits mit Berufungsvorentscheidung) stattgegeben, da die Zusatzvereinbarung
über die Kaution mit 19.8.1997 abgeschlossen wurde und es vor diesem
Zeitraum zu keiner Zinsgutschrift kommen konnte.
2.2.)
Einkommensteuer 1997 bis 2001:
Wie der Begründung der Berufungsvorentscheidung durch
das Finanzamt zu entnehmen ist, ist dieses von folgendem Sachverhalt
ausgegangen:
"Wie im § 2 der
Zusatzvereinbarung vom 19.8. 1997 angeführt, verzichtet der Bw. auf eine
Verzinsung des Kautionsbetrages. Er bestimmt, dass die erzielbaren Zinsen der
VVAG als Differenz auf den angemessenen Mietzins, sohin als Mietzinsbestandteil
zusteht, um seine laufenden monatlichen Mietzinsverpflichtungen gering zu
halten. In § 3 wird noch bestimmt, dass bei der Ausübung des
einmaligen Weitergaberechtes die Bestimmungen des Mietvertrages wie auch der
Zusatzvereinbarung an den Nachmieter mit der gleichen Modifikation
übergehen. Der Bw. führt aus, dass die vereinbarte Barkaution die
sonst übliche Mietenkaution (bis zu 6 Brutto-Monatsmieten) ersetzen soll.
Dazu ist anzumerken, dass solche Barkautionen im Zusammenhang mit einem
Mietvertrag verzinst werden müsssen (OGH 16.12.1986, 5 Ob 88/85). Somit
bestimmt der Mieter nicht nur, was mit dem ihm zustehenden Zinsen, die durch den
Kautionsbetrag erwirtschaftet werden können, zu geschehen hat, er bestimmt
auch, dass dieser Zinsanteil als Mietbestandteil zu sehen
ist."
Ab dem Jahr 1997 kam es auf Grund der Unterlagen der VVAG
für den Bw. zu folgenden Zinsgutschriften, die vom Vermieter gleichzeitig
als Mieterträge behandelt wurden:
1997: ATS 15.458,33
1998 - 2001: je ATS 37.100,--
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet diesen
Sachverhalt als gegeben und legt diesen seiner rechtlichen Würdigung zu
Grunde.
Im Zusammenhang mit dem Zuflußzeitpunkt bei der
Besteuerung von Kaptialerträgen vertritt der Verwaltungsgerichtshof die
Ansicht, daß es nicht notwendigerweise auf den körperlichen
Zufluß der Kapitalerträge beim Steuerpflichtigen ankommt, weil
diesem, wenn der Steuerpflichtige über den Anspruch auf den Kapitalertrag
entsprechend vorausverfügt hat, der Zufluß bei einer anderen Person
gleichzuhalten ist (vgl. VwGH vom 5.7.1994, Zl. 91/14/0064).
Verfügt der Steuerpflichtige über Einnahmen, die
ihm erst in der Zukunft zufließen, im voraus, so wird dadurch ein
Zufluß bei ihm nicht ausgeschlossen (VwGH 14.12.1988, 87/13/0030). Die
Verfügung im voraus ist vielmehr als bloße Verkürzung des
Zahlungsflusses zu verstehen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt
des verkürzten Zahlungsflusses (vgl. Quantschnigg/Schuch -
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz. 11 zu § 19).
Dem Steuerpflichtigen sind Einnahmen dann zugeflossen, wenn
er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Trifft er eine
Vorausverfügung über einen Geldbetrag, der ihm erst in Zukunft
zukommen soll, so ist ihm dieser Geldbetrag in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem
er der im voraus bestimmten Verwendung zugeführt wird. Verfügt daher
z.B. ein Darlehensgeber über vereinbarte Wertsicherungsbeträge
dergestalt, daß die gutgeschriebenen Wertsicherungsbeträge nicht
behoben werden dürfen und erst bei Rückzahlung des Darlehens zur
Auszahlung gelangen, so kommt damit zum Ausdruck, daß der Darlehensgeber
auf die ohne diese Bestimmung sichtlich als jederzeit möglich angesehene
Auszahlung des auf die Wertsicherung entfallenden Betrages verzichtet und diesen
Betrag dem Darlehensnehmer gleich dem Kapital belassen will. Damit wird eine
Vorausverfügung getroffen, die dazu führt, daß die
Wertsicherungsbeträge bereits mit ihrer Gutschrift (Erhöhung der
Darlehenssumme) als dem Darlehensgeber zugeflossen anzusehen sind (vgl. VwGH
87/13/0030 vom 14.12.1988, ÖStZ 1989,96).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. mit der
Vorausverfügung in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über die
Verzinsung der Mietkaution verfügt, sodass ihm diese Verzinsung in dem
Zeitpunkt als zugeflossen gilt, in dem sie dem Vermieter
zufließt.
Mit dem im Vorlageantrag vorgebrachten Argument, daß
der Bw. die Variante mit eigener Investition und geringerer Miete wählte
und ihm die vertragliche Abwicklung wurde von der Vermieterin, der VVAG
vorgeschrieben wurde, ist für den Bw. nichts zu gewinnen, da einerseits die
Gründe für die gewählte Konstruktion nicht entscheidungsrelevant
sind und andererseits damit bestätigt wird, daß der Bw. aufgrund der
gewählten Variante eine geringere Miete zu zahlen hatte. Dafür
sprechen auch die Ausführungen des Bw. in der Berufung, wonach der
vereinbarte Hauptmietzins (ohne Strom und Heizung) ATS 12.454,20
(entspricht € 905,08) monatlich betragen hätte und er dafür
monatlich € 789,53 zahle.
Da die Kaution mit Ablauf des Mietverhältnisses
zurückzuzahlen ist, liegt beim Vermieter kein "endgültiger"
Vermögenszugang vor, sodass die erzielbaren Zinsen ohne die
gegenständliche Zusatzvereinbarung dem Mieter zustünden. Es ist somit
erwiesen, daß sich die gesamte (monatliche) Miete im vorliegenden Fall
zusammensetzt aus der vom Bw. bezahlten Barmiete und der Mietzinsersparnis,
welche aus dem Zinsertrag aus der Veranlagung der hinterlegten Kaution
resultiert. Auch für den Fall, daß der Bw. die Kaution selbst
veranlagt hätte und von den erwirtschafteten Zinsen einen Teil der Miete
bezahlt hätte, wären die Zinsen beim Mieter steuerpflichtig und beim
Vermieter ein Mietertrag.
Die gewählte Konstruktion, wonach der Bw. dem
Vermieter die Zinsen zur Reduktion seiner monatlichen Miete
überläßt, ist daher so zu bewerten, dass der Bw. einen
steuerpflichtigen Zinsertrag gemäß
§ 27 Abs.1 Z. 4 EStG 1988
erzielt, welchen er aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (vgl. § 2 der
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 3.9.1979) an den Vermieter als Differenz
auf den angemessenen Mietzins und somit als Teil der Miete weitergibt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0556-W/03
- Stammnummer
- 15882
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF