Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0519-W/05
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ständig in einem Nichtmitgliedstaat wohnhafte Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-W/05vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Familienbeihilfe ab 1. November
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog für seine Kinder Tu. und Ta.
Familienbeihilfe, und zwar in den letzten Jahren für Tu. von Dezember 2001
bis Oktober 2004 und für Ta. von März 2002 bis Oktober 2004.
Nach Auskunft des Bw hatte er für die Kinder, die in
Österreich geboren sind, seit ihrer Geburt bis 1990 Familienbeihilfe
erhalten. Dann war die Familie zwischenzeitig in die Türkei
zurückgekehrt, ehe sie 2001 wieder einen Wohnsitz in Österreich
begründete.
Beide Kinder sind seit 7. Jänner 2002 (wieder) in
Österreich gemeldet, leben aber in Istanbul in einer Eigentumswohnung, um
dort ein Studium zu absolvieren. Laut Eintrag in den Reisepässen war die
letzte Einreise bei Ta. im Jahr 2002 und bei Tu. im Jahr 2003.
LautAuskunft des Bw waren die Kinder
das letzte Mal im September in Österreich.
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe erließ das Finanzamt am 11. Jänner 2005 einen
abweisenden Bescheid und begründete diesen wie folgt:
"Gemäß
§ 5 Abs 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Ihre Kinder absolvieren die Berufsausbildung in der
Türkei. Sie leben dort in einer Eigentumswohnung und sind nach Durchsicht
der Reisepässe auch seit 2003 nicht mehr in Österreich
gewesen..."
Der Bw. erhob gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung
und führte dazu aus, dass seine Kinder in Österreich geboren worden
seien und er Kinderbeihilfe seit Geburt bekommen habe. Die Kinder seien wegen
des Studiums in der Türkei gewesen und er hätte deswegen
Kinderbeihilfe bekommen. Das Finanzamt habe jedes Semester
Studiumsbestätigungen und Kopien der Reisepässe verlangt, welche auch
beigebracht wurden. Seit Oktober 2004 würde er nun keine Kinderbeihilfe
bekommen, obwohl die Semester- bzw. Schulbestätigungen und Kopien der
Reisepässe vorgelegt worden seien. Es heiße, dass die Tochter seit
2003 nicht nach Österreich eingereist sei. Das stimme nicht, denn die
Kinder hätten den Hauptwohnsitz in Österreich und er sorge für
die Kinder. Seit ungefähr zehn Jahren würde nur bei Touristen ein
Vermerk im Pass angebracht werden.
Aus einer mit dem Bw. am 21. Dezember 2004 aufgenommenen
Niederschrift geht Folgendes hervor:
Tu
:
Sie hat die
Matura im Juli 2003 an einem Gymnasium (ähnlich wie in Österreich) in
der Türkei gemacht. Auf Grund ihrer guten Leistungen hat sie ein Stipendium
bekommen. Wegen ihres Stipendiums bleibt sie zu Studienzwecken weiterhin in der
Türkei. Sie studiert Internationale Wirtschaft an der Uni in
Instanbul.
Ta:
Er studiert das
4. Jahr an der Akademie (ähnlich einer Universität) in Istanbul
Sportmedizin.
Meine Gattin
ist bei mir in Österreich. Beide Kinder sind in den Ferien bei uns in
Österreich.
Während
der Schulzeit sind sie in einem Schülerheim untergebracht. Für den
Unterhalt komme ich zur Gänze auf.
Ich bin seit 30
Jahren in Österreich, bin aber nach wie vor türkischer
Staatsbürger. Meine Kinder sind in Österreich geboren, aber sie haben
die türkische Staatsbürgerschaft.
Weiters liegen im Akt Wohnsitzbescheinigungen (beglaubigte
Übersetzung aus der türkischen Sprache), datiert mit 22. Dezember
2004, für beide Kinder auf. Als Wohnadresse wird xxx
angegeben.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1
FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (und noch weitere in den folgenden
Bestimmungen des FLAG genannten Bedingungen erfüllen), Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter bestimmten
Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Nach § 5 Abs 3 FLAG 1967
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten.
Zufolge der von
österreichischer Seite mit 30. September 1996 (BGBl 349/1996) vorgenommenen
Kündigung des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Republik
Österreich und der Türkischen Republik, BGBl 91/1985, besteht für
Kinder, die sich ständig in der Türkei aufhalten, ab 1. Oktober 1996
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5
Abs 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen
Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen.
Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen.
Ein Aufenthalt verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.2004, 2001/13/0160,
vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Auf Grund der vorliegenden
Unterlagen kann unbestritten davon ausgegangen werden, dass die Kinder des Bw
seit Jahren und erwiesenermaßen auch im strittigen Zeitraum
(November 2004 bis lfd) an einer
türkischen Universität studieren.
Sie haben seit Jahren und daher
auch im strittigen Zeitraum ununterbrochen ihren ständigen Aufenthalt in
der Türkei, da sie in Istanbul in einer Eigentumswohnung leben.
Bezüglich der Aufenthalte
der Kinder in Österreich wurde in der am 21. Dezember 2004 mit dem Bw
aufgenommenen Niederschrift und in einer persönlichen Vorsprache vor dem
UFS im Mai 2005 ausgeführt, dass sich beide Kinder in den Semesterferien in
Österreich bei den Eltern aufhalten würden; das letzte Mal seien sie
im September 2004 in Österreich gewesen.
Das Verbringen der Ferien in
Österreich ist aber jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu
beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder in der Türkei
nicht unterbrochen wurde (vgl insbesondere die ebenfalls einen mehrjährigen
Schulbesuch im Ausland betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom 28.11.2002, 2002/13/0079, und vom 20.6.2000,
98/15/0016).
Im Übrigen hat sich der
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, mit
den im dortigen Verfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
die Bestimmung des § 5 Abs 4 (neu: Abs 3) auseinandergesetzt und ist zum
Ergebnis gelangt, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe
für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist.
In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche
Regelung, welche den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende
Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum
Inland binde und hiebei auf dessen Aufenthalt abstelle, keine
verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Es wird darauf hingewiesen,
dass auch österreichische Staatsbürger von der einschränkenden
Bestimmung des § 5 Abs 3 FLAG 1967 (früher: Abs 4) erfasst sind. Auch
ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für sich
ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhaltende
Kinder. Daher liegt auch keine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit
vor (vgl VwGH vom 18.9.2003, 2000/15/0204).
Das Finanzamt hat somit zu
Recht die Familienbeihilfe ab November 2004 nicht mehr
gewährt.
Wien, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-W/05
- Stammnummer
- 15874
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF