Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0232-W/05
Progressionserhöhende Berücksichtigung der Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit bei Durchführung einer Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-W/05vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG vor (hier: Bezug von Krankengeld), dann sind Einkünfte aus einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG begünstigten Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 EStG bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Jahr 2003 wurden dem Bw von
seinem Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbständigen Bezügen
gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG steuerfreie
Bezüge für eine begünstigte Auslandstätigkeit ausbezahlt.
Die vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel enthalten steuerpflichtige
"Inlandsbezüge" in Höhe von 13.752,62 € (KZ 245 des
Lohnzettels) sowie auf die Auslandstätigkeit entfallende Bezüge in
Höhe von 9.841,11 €.
Der Bw hat im Jahr 2003 ferner
Krankengeld bezogen. Der von der NÖ Gebietskrankenkasse
übermittelte Lohnzettel weist steuerpflichtige Bezüge in Höhe von
106,74 € aus.
Die vom Finanzamt
durchgeführte Veranlagung erbrachte eine Abgabennachforderung in Höhe
von 611,59 €. Die Bezüge aus der begünstigten
Auslandstätigkeit wurden dabei progressionserhöhend
berücksichtigt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass der Bw
gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten
habe.
Der Bw erhob Berufung mit der
Begründung, dass es nicht dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen könne,
wenn es wegen des Bezuges von der NÖ Gebietskrankenkasse in Höhe
von 106,74 € zu einer Nachforderung von 611,59 €
komme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 Z 3 EStG sind Steuerpflichtige mit lohnsteuerpflichtigen
Einkünften u.a. dann zu veranlagen (Pflichtveranlagung), wenn im
Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder
6 zugeflossen sind.
Unter § 69
Abs. 2 EStG fallen u.a. Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung.
Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 10 EStG sind Einkünfte, die Arbeitnehmer
inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit
von ihren Arbeitgebern beziehen, von der Einkommensteuer befreit.
Gemäß
§ 3 Abs. 3 EStG sind diese Einkünfte jedoch
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass der Bw im
Jahr 2003 neben den von seinem Arbeitgeber ausbezahlten Bezügen auch
Krankengeld erhalten hat, führte gemäß
§ 41
Abs. 1 Z 3 EStG zur Pflichtveranlagung.
Dass diese Pflichtveranlagung
eine Abgabennachforderung in Höhe von 611,59 € gebracht hat,
beruht aber nicht darauf, dass das dem Bw bezahlte Krankengeld in Höhe von
106,74 € "exzessiv" besteuert worden wäre, sondern darauf, dass
im Zuge der Pflichtveranlagung die - grundsätzlich steuerfreien
- Bezüge aus der Auslandstätigkeit des Bw in Höhe von
9.841,11 € gemäß
§ 3 Abs. 3 EStG für
Zwecke der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen waren, sich
daher progressionserhöhend ausgewirkt haben. Zur Verdeutlichung wird auf
den angefochtenen Bescheid verwiesen, wo die Bemessungsgrundlage für den
Durchschnittssteuersatz mit 22.628,36 € ausgewiesen ist. Dieser Betrag
setzt sich zusammen aus den "inländischen" Einkommensteilen des Bw in
Höhe von 12.787,26 € sowie den erwähnten
"Auslandseinkünften" in Höhe von 9.841,11 €. Mit dem anhand
dieser Bemessungsgrundlage ermittelten Durchschnittssteuersatz von 19,10 %
wurden die "inländischen" Einkommensteile von 12.787,26 €
versteuert.
Da die Veranlagung dem Gesetz
entsprechend durchgeführt wurde, war die Berufung spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-W/05
- Stammnummer
- 15864
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF