Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0366-W/03
Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0366-W/03vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.S. (in der Folge: Bw.), vom
22. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen vom
6. November 2002 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte am 29. August 2002 beim Finanzamt einen
Antrag auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der mit Bescheid vom 14. August
2002 festgesetzten Umsatzsteuer. Mit Bescheid vom 9. September 2002 wurde die
Aussetzung der Einhebung antragsgemäß bewilligt. Mit Bescheid vom 6.
November 2002 wurde die gegen die Umsatzsteuerbescheide erhobene Berufung
für zurückgenommen erklärt. Mit gleichem Datum wurde auch die am
9. September 2002 bewilligte Aussetzung der Einhebung widerrufen. Mit
Nebengebührenbescheid vom 6. November 2002 wurden dem Bw. für den
Zeitraum vom 24. September 2002 bis 6. November 2002 Aussetzungszinsen in
der Höhe von 56,53 € vorgeschrieben. Begründet wurde dieser
Bescheid damit, dass auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw.
auf Grund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 22.
November 2002 das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies damit, dass
die Aussetzung nach wie vor in Kraft sei, da sowohl der ursprüngliche
Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer als auch die
Zurückweisung seiner Berufung wie auch der Bescheid über den Ablauf
der Aussetzung fristgerecht mittels ordentlichen Rechtsmittels bekämpft
würden. Es könnten daher keine Aussetzungszinsen in Anrechnung
gebracht werden, da erst "die Berufungs-erledigung" abzuwarten
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2003 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass
keine Änderung in der Höhe der Abgabenschuld eingetreten sei, sodass
die Aussetzungszinsen zu Recht vorgeschrieben worden seien.
Mit Vorlageantrag vom 20. Februar 2003 beantragte der Bw.
die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
begründete dies damit, dass seine Berufung gegen die Bescheide über
die Festsetzung der Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß behandelt worden
seien und dass deshalb alle daraus folgenden Bescheide auf falschen Tatsachen
bzw. Berechnungsvoraussetzungen beruhten. Es sei daher an der Zeit, endlich
über die vorgelegten Fakten zu entscheiden, anstatt sich ständig auf
eine vermeintliche Fristversäumnis seinerseits zu berufen, die unhaltbar
sei.
Der vom Bw. bekämpfte Bescheid betreffend die
Zurücknahmeerklärung einer Berufung gegen die Festsetzung der
Umsatzsteuer ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen (diesbezüglich
wird auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Wien, vom 11. Juni 2004, Zl RV/0320-W/03,
verwiesen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt (§230
Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung
der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf
der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung
oder Berufungsentscheidung oder einer anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Der Bescheid vom 6. November
2002 betreffend die Zurücknahmeerklärung der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide hat das Berufungsverfahren abschließend erledigt;
das Finanzamt hatte daher zu diesem Zeitpunkt auch zwingend die Aussetzung der
Einhebung zu widerrufen. Dem Finanzamt war in diesem Fall kein
Ermessensspielraum eingeräumt.
Die durch die Aussetzung angefallenen Aussetzungszinsen
waren gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO ebenfalls zwingend vorzuschreiben.
Da die ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten nachträglich nicht herabgesetzt
worden sind, sind die Aussetzungszinsen in der vorgeschriebenen Höhe zu
entrichten.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0366-W/03
- Stammnummer
- 15860
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF