Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0472-W/05
Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0472-W/05vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war, hindert nicht die Eingabenqualität.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.R., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 6. September
2004, xxx, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2003, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 6. Oktober 2003, erhob der Berufungswerber
(Bw.) zur Zahl XXX beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid des
UVS Z vom 16. Juli 2003 und beantragte gleichzeitig
Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember
2003 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen, da das
Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe innerhalb der
gesetzten Frist nicht vorgelegt worden war.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 wurde der (Bw.)
aufgefordert, die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG
in Höhe von 180 Euro binnen einer Woche durch postamtliche Bareinzahlung
mittels Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof den Originalbeleg
vorzulegen.
Das Verfahren wurde mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2004 eingestellt, da der Bw. der am 30.
Dezember 2003 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den
vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht
fristgerecht nachgekommen war.
Da der Bw. der Aufforderung in der Beschwerdesache die
Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in
Höhe von 180,00 Euro zu entrichten nicht nachgekommen war, wurde die
Gebühr mit Gebührenbescheid vom 6. September 2004 vom zuständigen
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien festgesetzt. Unter
einem wurde gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 90,00 Euro
festgesetzt.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wendet der Bw.
ein, es handle sich um einen "Antrag auf
"Gebührenbefreiung" und Verfahrenshilfe", welcher mangels
Erfolgsaussichten abgewiesen worden sei. Ein privat finanziertes Verfahren
könne er sich nicht leisten. Es sei nicht vorstellbar, dass ein Antrag auf
Gebührenbefreiung gebührenpflichtig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im
Wesentlichen damit, dass die Beschwerde alle Voraussetzungen einer
gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG
erfülle. Die schlechte finanzielle Lage des Bw. stelle keinen tauglichen
Berufungsgrund dar.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt der
Bw. aus, eine qualifizierte Beschwerde müsse durch einen Anwalt
unterschrieben sein. Eine Eingabe bzw. ein Ansuchen um Verfahrenshilfe und
Gebührenbefreiung stelle lediglich eine
"Absichtserklärung auf
Beschwerdeführung" dar. Eine solche sei beim Verfassungsgerichtshof
gegen einen entsprechenden früheren Entscheid der belangten Behörde
eingebracht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der h. o. Behörde liegt die Eingabe vom 6. Oktober
2003 in Ablichtung vor, welche folgenden Text beinhaltet:
"Innert offener Frist (1.
Werktag nach Beendigung Krankenstand - siehe Beilage) erhebe ich
Beschwerde
gegen das Urteil des UVS vom 16. 7. 2003 mit o. agf. Aktenzahl und begehre
gleichzeitig Verfahrenshilfe sowie Kostenbefreiung im vollen
Umfang.."
Dem Text der Eingabe folgend ist eindeutig von der Erhebung
einer Beschwerde auszugehen.
Der Schriftsatz ist vom Berufungswerber
unterfertigt.
Dem Finanzamt ist in seiner Argumentation der
Berufungsvorentscheidung zu folgen.
Gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1 VwGG in der Fassung
des BGBl. I Nr. 136/2001 unterliegen Beschwerden, Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von 180
Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkte
fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter
Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom 30. 4. 1999, 98/16/0130, vom
27. 5. 1999, 99/16/0118, und vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der
gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG
erfüllt (VwGH vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der
Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne
Einfluss.
Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem
Rechtsanwalt unterfertigt war, hindert nicht die
Eingabenqualität.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 12. 12. 1988, 87/15/0057, festgestellt, dass eine Unterschrift
kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten
Fällen ein Kriterium, wie eine
Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende
Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe
auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters
fehlt.
In vorliegendem Fall ist die Eingabe - auch eine Beschwerde
ist eine Eingabe - aber vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die
anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben,
lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe
sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter
bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu
bewilligen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der
Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder
zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs.
3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden sind.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine
Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auch nie
eintreten.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten
Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen für die Eingabengebühr
die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über
Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§
74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194
gelten.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so
ist eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs.
1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 144/2001). Ermessen besteht hie bei
keines.
Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu
erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987,
86/15/0114).
Gegenständliche Beschwerde ist am 6. Oktober 2003 beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am 6.
Oktober 2003 entstanden.
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr
als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, stellt die schlechte finanzielle Lage des Bw. keinen tauglichen
Berufungsgrund dar.
Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und
Erhöhung ist daher nach dem oben Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0472-W/05
- Stammnummer
- 15855
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF