Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0591-W/03
Verzinsung von Kautionen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0591-W/03vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der UK, 1000, MStr, vom
28. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6.,
7. und 15. Bezirk vom 16. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer 1999
bis 2001 (jeweils samt Wiederaufnahme des Verfahrens) entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 (jeweils samt Wiederaufnahme)
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Mieterin einer Wohnung in
1000 , MStr . Im Zuge einer Umsatzsteuersonder-Prüfung wurde beim
Vermieter, der VV (VVAG), festgestellt, dass zu den Mietverträgen mit den
einzelnen Mietern noch Zusatzvereinbarungen bestehen. In diesen
Zusatzvereinbarungen wird zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart, dass
- um die monatlichen Mietzinsverpflichtungen möglichst gering zu halten -
ein Kautionsbetrag bei der Versicherung hinterlegt wird. Im
gegenständlichen Fall hinterlegten die Bw. und deren Gatte eine Barkaution
in Höhe von S 1.000.000,-- (siehe Zusatzvereinbarung vom 10.12.1997)
als Sicherstellung. Dieser Kautionsbetrag wird vom Vermieter an eine
Tochtergesellschaft weitergegeben. Jährlich werden dem Vermieter
Zinserträge aus diesen Kautionen von der Tochtergesellschaft
überweisen, die für den Vermieter als zusätzlicher Ertrag aus den
vermieteten Objekten gewertet werden. Da die Bw. in dieser Zusatzvereinbarung
bestimmt, wie mit den Erträgen zu verfahren ist, wurden diese der Bw. vom
Finanzamt als Erträge aus der Hingabe der Kaution zugerechnet (1996-1998:
je S 52.558,- sowie 1999 - 2001 je S 37.100,--).
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 berief die
Bw. mit folgender Begründung:
"Die neu hervorkommenen
und im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemachten Tatsachen sind nicht
geeignet, den urspünglichen Einkommensteuerbescheid abzuändern.
Aufgrund der zwischen der
VVAG, meines Mannes und mir getroffenen Vereinbarung hatte ich keinen Anspruch
auf Zinserträge aus der überlassenen Kaution. Ich habe auf derartige
Zinserträge ausdrücklich verzichtet. Die VVAG war im Gegenzug bereit,
das Mietobjekt mit erheblichem Mitteleinsatz nach meinen Wünschen umzubauen
und auszustatten. Zinserträge, die mit in keiner Weise zugeflossen sind,
können daher nicht Gegenstand der Besteuerung sein.
Für den Fall,
daß meiner Berufung dem Grund nach kein Erfolg gegeben werden sollte,
mache ich geltend, daß die VVAG ihren Mietern aus wirtschaftlichen
grünen einen eventuellen Zinsertrag nur in jener Höhe zurechnen
könnte, in der sie ihn selbst netto (nach Abzug von Steuern, mindestens
also der Kapitalertragssteuer) bezieht. Ich beantrage daher in eventu die
entsprechende Reduzierung des fikitven
Hinzurechnungsbetrages."
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit folgender
Begründung abgewiesen:
"Wie im § 2 der
Zusatzvereinbarung vom 3.12. 1997 angeführt, verzichtet die Bw.und ihr
Gatte auf eine Verzinsung des Kautionsbetrages. Sie bestimmen, dass die
erzielbaren Zinsen der VVAG als Differenz auf den angemessenen Mietzins, sohin
als Mietzinsbestandteil zusteht, um seine laufenden monatlichen
Mietzinsverpflichtungen gering zu halten. In § 5 wird noch bestimmt, dass
wenn der Mietvertrag endet, der Kautionsbetrag zurückzuzahlen ist. Dabei
ist zu beachten, dass solche Kautionen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag
verzinst werden müsssen (OGH 16.12.1986, 5 Ob 88/85). Somit bestimmt der
Mieter nicht nur, was mit dem ihm zustehenden Zinsen, die durch den
Kautionsbetrag erwirtschaftet werden können, zu erfolgen hat, er bestimmt
auch, dass dieser Zinsanteil als Mietzinsbestandteil zu sehen
ist.
Weiters ersucht der Bw.
den fiktiven Hinzurechnungsbertrag um die auf diesen Zinsertrag entfallenden
Steuern (KEST) zu reduzieren. Dazu ist anzuführen, dass der Vermieter den
Ertrag aus der Kaution als Mietertrag der Körperschaftssteuer unterzieht
und dass für diesen Ertrag keine KESt angefallen ist."
Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein, welchen
sie wie folgt begründete:
"Es ist unzulässsig,
mir Abgaben für Zinserträge vorzuschreiben, die nicht mir, sondern der
VVAG zugeflossen sind. Es kann nicht rechtens sein, die Zinserträge aus der
von mir und meinem Mann hinterlegten Kaution doppelt zu besteuern: sie einmal zu
Lasten der VVAG als Mietertrag der Körperschaftssteuer zu unterziehen und
ein zweites Mal zu unseren Lasten der Einkommensteuer zu
unterziehen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur
Wiederaufnahme:
Der Veranlagungsabteilung des Finanzamts war die
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag der Bw. nicht bekannt. Diese neue Tatsache
ist erst im Zuge einer Prüfung der VVAG hervorgekommen. Dies ist ein
materieller Wiederaufnahmegrund, eine neue wesentliche Tatsache im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO, sodaß die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht
erfolgte.
2) Zur
Einkommensteuer:
Gemäß
§ 27 Abs.1 Z. 4 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen
und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z. B.
aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guhaben bei Kreditinstituten und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Sonstige Kapitalforderungen jeder Art sind alle auf einen
Geldbetrag gerichteten Forderungen, die nicht schon nach einem anderen
Tatbestand des § 27 Abs. 1 zu erfassen sind (vgl. BFH, BStBl 1986 II 557).
Zu den Erträgen gehören beispielsweise vertragliche oder gesetzliche
Zinsen.
Wie der Begründung der Berufungsvorentscheidung durch
das Finanzamt zu entnehmen ist, ist dieses von folgendem Sachverhalt
ausgegangen:
"Wie im § 2 der
Zusatzvereinbarung vom 3.12. 1997 angeführt, verzichten die Bw. und deren
Gatte auf eine Verzinsung des Kautionsbetrages. Sie bestimmen, dass die
erzielbaren Zinsen der VVAG als Differenz auf den angemessenen Mietzins, sohin
als Mietzinsbestandteil zusteht, um ihre laufenden monatlichen
Mietzinsverpflichtungen gering zu halten. In § 5 wird noch bestimmt, dass
wenn der Mietvertrag endet, der Kautionsbetrag zurückzuzahlen ist. Dabei
ist zu beachten, dass solche Kautionen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag
verzinst werden müsssen (OGH 16.12.1986, 5 Ob 88/85). Somit bestimmt der
Mieter nicht nur, was mit dem ihm zustehenden Zinsen, die durch den
Kautionsbetrag erwirtschaftet werden können, zu erfolgen hat, er bestimmt
auch, dass dieser Zinsanteil als Mietzinsbestandteil zu sehen
ist."
Ab dem Jahr 1997 kam es auf Grund der Unterlagen der VVAG
für die Bw. und deren Gatten zu folgenden Zinsgutschriften, die vom
Vermieter gleichzeitig als Mieterträge behandelt wurden:
1997: ATS 4.166,67
1998 - 2001: je ATS 50.000,--
Diese Zinsgutschriften wurden bei der Bw. und deren Gatten
jeweils zur Hälfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen
berücksichtigt.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet diesen
Sachverhalt als gegeben und legt diesen seiner rechtlichen Würdigung zu
Grunde.
Im Zusammenhang mit dem Zuflußzeitpunkt bei der
Besteuerung von Kaptialerträgen vertritt der Verwaltungsgerichtshof die
Ansicht, daß es nicht notwendigerweise auf den körperlichen
Zufluß der Kapitalerträge beim Steuerpflichtigen ankommt, weil
diesem, wenn der Steuerpflichtige über den Anspruch auf den Kapitalertrag
entsprechend vorausverfügt hat, der Zufluß bei einer anderen Person
gleichzuhalten ist (vgl. VwGH vom 5.7.1994, Zl. 91/14/0064).
Verfügt der Steuerpflichtige über Einnahmen, die
ihm erst in der Zukunft zufließen, im voraus, so wird dadurch ein
Zufluß bei ihm nicht ausgeschlossen (VwGH 14.12.1988, 87/13/0030). Die
Verfügung im voraus ist vielmehr als bloße Verkürzung des
Zahlungsflusses zu verstehen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt
des verkürzten Zahlungsflusses (vgl. Quantschnigg/Schuch -
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz. 11 zu § 19).
Dem Steuerpflichtigen sind Einnahmen dann zugeflossen, wenn
er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Trifft er eine
Vorausverfügung über einen Geldbetrag, der ihm erst in Zukunft
zukommen soll, so ist ihm dieser Geldbetrag in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem
er der im voraus bestimmten Verwendung zugeführt wird. Verfügt daher
z.B. ein Darlehensgeber über vereinbarte Wertsicherungsbeträge
dergestalt, daß die gutgeschriebenen Wertsicherungsbeträge nicht
behoben werden dürfen und erst bei Rückzahlung des Darlehens zur
Auszahlung gelangen, so kommt damit zum Ausdruck, daß der Darlehensgeber
auf die ohne diese Bestimmung sichtlich als jederzeit möglich angesehene
Auszahlung des auf die Wertsicherung entfallenden Betrages verzichtet und diesen
Betrag dem Darlehensnehmer gleich dem Kapital belassen will. Damit wird eine
Vorausverfügung getroffen, die dazu führt, daß die
Wertsicherungsbeträge bereits mit ihrer Gutschrift (Erhöhung der
Darlehenssumme) als dem Darlehensgeber zugeflossen anzusehen sind (vgl. VwGH
87/13/0030 vom 14.12.1988, ÖStZ 1989,96).
Im vorliegenden Fall hat die Bw. mit der
Vorausverfügung in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über die
Verzinsung der Mietkaution verfügt, sodass ihr diese Verzinsung in dem
Zeitpunkt als zugeflossen gilt, in dem sie dem Vermieter
zufließt.
Mit den in der Berufung und im Vorlageantrag vorgebrachten
Argument, daß es unzulässig sei, ihr Abgaben für
Zinserträge vorzuschreiben, die nicht ihr, sondern der VVAG zugeflossen
seien und es nicht rechtens sein könne, die Zinserträge aus der
hinterlegten Kaution doppelt zu besteuern, ist für die Bw. nichts zu
gewinnen, da auch für den Fall, daß die Bw. die Kaution selbst
veranlagt hätte und von den erwirtschafteten Zinsen einen Teil der Miete
bezahlt hätte, die Zinserträge beim Mieter steuerpflichtig wären
und beim Vermieter ein Mietertrag vorliegen würde.
Da die Kaution mit Ablauf des Mietverhältnisses
zurückzuzahlen ist, liegt beim Vermieter kein "endgültiger"
Vermögenszugang vor, sodass die erzielbaren Zinsen ohne die
gegenständliche Zusatzvereinbarung dem Mieter zustünden. Es ist somit
erwiesen, daß sich die gesamte (monatliche) Miete im vorliegenden Fall
zusammensetzt aus der von der Bw. bezahlten Barmiete und der Mietzinsersparnis,
welche aus dem Zinsertrag aus der Veranlagung der hinterlegten Kaution
resultiert.
Weiters ersuchte die Bw. den fiktiven Hinzurechnungsbertrag
um die auf diesen Zinsertrag entfallenden Steuern (KEST) zu reduzieren. Dazu hat
bereits das Finanzamt ausgeführt, dass der Vermieter den Ertrag aus der
Kaution als Mietertrag der Körperschaftssteuer unterzieht und dass für
diesen Ertrag keine KESt angefallen ist.
Die gewählte Konstruktion, wonach die Bw. dem
Vermieter die Zinsen zur Reduktion seiner monatlichen Miete
überläßt, ist daher so zu bewerten, dass die Bw. einen
steuerpflichtigen Zinsertrag gemäß
§ 27 Abs.1 Z. 4 EStG 1988
erzielt, welchen sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (vgl. § 2 der
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 3.9.1979) an den Vermieter als Differenz
auf den angemessenen Mietzins und somit als Teil der Miete weitergibt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0591-W/03
- Stammnummer
- 15849
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF