Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0327-F/04
Abweisung des Antrages auf Lehrlingsausbildungsprämie wegen verspäteter Geltendmachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0327-F/04vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei verspäteter Abgabe des Verzeichnisses betreffend Lehrlingsausbildungsprämie ist die Selbstberechnung objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne des § 201 BAO. Dies aber löst - dafür spricht die Textierung des § 108f Abs. 4 dritter Satz EStG 1988 - die Verpflichtung aus, über den Antrag mit einer inhaltlichen Sachentscheidung bescheidmäßig abzusprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H GmbH, W, H-Str. 33, vertreten
durch Dr. Wolfgang Fend, Wirtschaftstreuhänder, 6800 Feldkirch,
Göfiser-Straße 2a, vom 27. Oktober 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 29. September 2004 betreffend
Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG 1988
für das Jahr 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid vom 29. September 2004 sowie die
diebezüglich ergangene Berufungsvorentscheidung vom
4. November 2004 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt einen Großhandel mit
technischen Produkten.
Die Körperschaftsteuererklärung der
Berufungswerberin für das Jahr 2003 wurde am 11. August 2004
elektronisch eingereicht. Die Berufungswerberin beantragte mittels einer Beilage
zur Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003, welche am
27. September 2004 beim Finanzamt einlangte, die Zuerkennung einer
Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von
18.000,00 €.
Das Finanzamt wies diesen Antrag auf Zuerkennung der
Lehrlingsausbildungsprämie mit Bescheid vom 29. September 2004
ab. Begründend führte es dazu aus, dass der Antrag auf Zuerkennung
einer Lehrlingsausbildungsprämie verspätet eingereicht worden sei. Die
Frist zur Einreichung des Antrages habe mit der Rechtskraft des
Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2003
geendet.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung vom 27. Oktober 2004 brachte der im Spruch genannte
Vertreter der Berufungswerberin im Wesentlichen Folgendes vor: Der Antrag
auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2003
sei samt der Körperschaftsteuerklärung für das Jahr 2003, dem
Berechnungsblatt für die Erstellung der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003, der
Umsatzsteuerklärung für das Jahr 2003 und anderen Unterlagen am
12. Juli 2004 von Frau GD am Info-Point des Finanzamtes Feldkirch
abgegeben worden. Der dort Dienst habende Beamte habe das Kuvert geöffnet,
die Unterlagen durchgesehen und aussortiert. Mit dem Hinweis, dass die
Erklärungen nicht mehr in Papierform eingereicht werden dürften, habe
dieser die in Papierform erstellten Steuererklärungen zurückgegeben.
Aufgrund eines Auslandsaufenthaltes habe er die Körperschaftsteuer- und
Umsatzsteuererklärungen erst am 11. August 2004 dem Finanzamt
Feldkirch im Online-Verfahren übermittelt. Nachdem der Beamte am Info-Point
des Finanzamtes Feldkirch nur die in Papierform erstellten
Steuererklärungen zurückgab, sei er der Ansicht gewesen, dass sich der
Antrag auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie bereits beim
Finanzamt befinde. Aus dem Berechnungsblatt für die Erstellung der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 gehe hervor,
dass eine Forderung auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie in
den Jahresabschluss 2003 eingestellt worden sei. Eine diesbezügliche
außerbilanzmäßige Hinzurechnung sei in der
Körperschaftsteuerklärung für das Jahr 2003 ausgewiesen. Nach dem
Geschilderten und nach menschlichem Ermessen müsse der in Rede stehende
Antrag auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie 2003
rechtzeitig in die Verfügungsmacht des Finanzamtes Feldkirch gelangt
sein.
Das Finanzamt wies die Berufung
gegen den angefochtenen Bescheid mit Berufungsvorentscheidung vom
4. November 2004 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 begehrte der
obgenannte Vertreter der Berufungswerberin, die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig beantragte er die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 zog der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108f Abs. 2 EStG 1988 bestimmt ua.,
dass einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des
Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis hat, in jedem Kalenderjahr
(Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine
Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1.000,00 € zu
steht.
§ 108f Abs. 4 EStG 1988 bestimmt
schließlich, dass die Prämie nur in einem der Steuererklärung
des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden kann.
Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Die sich aus dem Verzeichnis
ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es
ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die
Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die
Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Gemäß
§ 201 BAO ist, wenn die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen,
ein Abgabenbescheid nur dann zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die
Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt
oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gegenständlich vertrat das Finanzamt die Auffassung,
dass eine Lehrlingsausbildungsprämie nicht zusteht, weshalb es diesen
Rechtsstandpunkt im Wege eines abweisenden, gesonderten Bescheides nach
§ 201 BAO kundtun hätte müssen. Dafür spricht
eindeutig die Textierung des § 108f Abs. 4 dritter Satz
EStG 1988, wonach die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf
dem Abgabenkonto gutzuschreiben ist, es sei denn, es ist ein Bescheid
gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Folglich war es verfehlt,
den Antrag auf Gewährung einer Lehrlingsausbildungsprämie entsprechend
der Vorgangsweise des Finanzamtes mit dem angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich nicht um einen Abgabenbescheid iSd
§ 201 BAO, weil damit keine Abgabe festgesetzt wird, sondern nur
die Verspätung des Antrages ausgesprochen wird.
Der angefochtene Bescheid samt der diesbezüglichen
Berufungsvorentscheidung war daher aufzuheben. Das Finanzamt hat somit über
den Antrag auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie erneut zu
befinden.
Feldkirch,
am 12. Mai 2005
Ergeht auch
an: 1) Finanzamt Feldkirch (zu St. Nr.: 031/2730), 2) WTH Dr.
Wolfgang Fend, Göfiser-Straße 2a, 6800 Feldkirch.
Normen und Schlagworte
- § 108f Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0327-F/04
- Stammnummer
- 15847
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF