Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0005-S/02
Abgabenhinterziehung, Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-S/02vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 22.Februar 2000
zu
Recht erkannt: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Erkenntnis bleibt
unverändert aufrecht.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 22.Februar
2000, SNr. 92/99, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, durch Nichtabgabe
bzw. Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 8 - 12/1997 und 6/1998 eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 8 - 12/1997 in
Höhe von ATS 52.193.-sowie für den Zeitraum 6/1998 in Höhe
von ATS 1.781.-zusammen sohin ATS 53.974.-bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Das Finanzamt nahm es als
erwiesen an, dass der Berufungswerber auf Grund der im Akt dokumentierten
Zahlungsschwierigkeiten seines Unternehmens in voller Kenntnis der
umsatzsteuerlichen Verpflichtungen keine bzw. unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und keine Vorauszahlungen entrichtete um
sich hiedurch zumindest ein längeres Zahlungsziel zu
verschaffen.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 2
FinStrG als Zusatzstrafe zum Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.Dezember 1998,
StrLNr. 5/98, eine Geldstrafe in der Höhe von Schilling 10.000.--
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit Schilling 1.000.--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 3.April 2000, in
der ausdrücklich der Tatbestand der vorsätzlichen Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die betroffenen Zeiträume bestritten
wird. Für den Zeitraum 6/1998 sei ein Fehler entstanden, wo kein Vorsatz
anzulasten sei. Die Einwände würden noch näher
begründet und der Finanzstrafbehörde nachgereicht. Es werde die
Aufhebung der Finanzstrafe beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzamt Salzburg Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz legte der Einleitung des Strafverfahrens zu StrLNr.92/99 die
Feststellungen des Prüfungsberichtes vom 21.Dezember 1998 über die
durchgeführte UVA-Prüfung zugrunde. Nach diesem Bericht hat der Bw in
den oben genannten Voranmeldungszeiträumen die Erlöse zwar gebucht,
aber keine entsprechenden Voranmeldungen abgegeben bzw. die anfallenden
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet. Das Finanzamt erließ daher
Festsetzungsbescheide, die insgesamt zu einer Nachforderung von ATS
53.974.-führten. Der Berufungswerber hat diese Feststellungen nicht
bekämpft, die Festsetzungen sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Die
Beträge wurden in der Folge zur Gänze entrichtet, was im angefochtenen
Erkenntnis als mildernder Umstand auch entsprechend berücksichtigt wurde.
Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, dass auf Grund der Aktenlage und der Ergebnisse der
abgabenbehördlichen Prüfung die objektive Tatseite als erwiesen
anzunehmen ist, durchaus zutreffend.
Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a
FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Für alle Abgaben, die - wie die
Umsatzsteuervorauszahlungen - selbst zu berechnen sind, gilt, dass eine
Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn die Abgabe ganz oder teilweise nicht
entrichtet wurde (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG). Das bedeutet, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG sohin in
objektiver Hinsicht (schon) vollendet ist, wenn die Vorauszahlung zu dem im
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet
ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Umsatzsteuer letztlich, etwa im Wege
einer Schätzung, oder infolge einer verspäteten Voranmeldung oder im
Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt und eingetrieben
werden kann.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit.a FinStrG verlangt auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich
der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit
bezweckt der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel
ist nicht unbedingt dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich
unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher
mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des
tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Die Schuldform der
Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a
FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die
Pflichtverletzung selbst genügt also auch bedingter Vorsatz. Auf der
subjektiven Seite kommt es somit bei der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit a FinStrG keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer
überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es
genügt, dass er vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen verletzt und weiß, dass infolgedessen eine fristgerechte
Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt, er sohin eine
Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hält.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden
Berufungsfall an so ergibt sich folgendes Bild: Der Berufungswerber
betrieb seit 1987 in Salzburg einen Einzelhandel mit Autozubehör, ab 1997
betrieb er einen Einzelhandel mit Fahrrädern. Über das Unternehmen
wurde am 20.8.1996 das Konkursverfahren eröffnet, das im Juni des
Folgejahres nach Abschluss eines Zwangsausgleiches wieder aufgehoben wurde.
Der Bw hat seit Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und die anfallenden Vorauszahlungen
entrichtet. Erst mit dem Auftreten erheblicher wirtschaftlicher und finanzieller
Probleme - die letztlich auch zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
führten - hat er die Einreichung von UVA unterlassen und die Zahlung
von Vorauszahlungen eingestellt. Damit kann er aber nicht mehr argumentieren,
seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Umsatzsteuer nicht
gekannt zu haben. Tatsächlich waren ihm diese Verpflichtungen bewusst, wie
sich auch aus seinen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung
ergibt. In der mündlichen Verhandlung am 21.Februar 2000 bestritt
der Bw vorsätzliche wissentliche Abgabenhinterziehung, da ihm nicht bewusst
gewesen sei, dass er durch die nicht ordnungsgemäße rechtzeitige
Meldung bzw. Entrichtung der Umsatzsteuer ein finanzstrafrechtliches Delikt
begehe. Wörtlich heißt es im Verhandlungsprotokoll: "Meine Intention
war es, dass auf Grund meiner finanziellen Schwierigkeiten die
Umsatzsteuerzahlungen erst verspätet entrichtet werden um meine
Geschäfte ohne Probleme weiterführen zu können. Auf gar keinen
Fall wollte ich das Finanzamt um die berechtigten Umsatzsteuerzahlungen bringen.
Erst nach dem Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.12.1998, in dem ich über
meine steuerlichen Verpflichtungen eindringlich belehrt wurde, war mir bewusst,
dass ich die USt-Voranmeldungen rechtzeitig einreichen bzw. den geschuldeten
Betrag entrichten muss. Nochmals möchte ich betonen, dass mein Vorsatz
niemals auf Verkürzung der Umsatzsteuer gerichtet war, sondern nur auf die
verspätete Entrichtung".
Dieses Argument kann nicht überzeugen, weil der Bw im
vorangegangenen Finanzstrafverfahren bereits mit Vorhalt vom 2.Juli 1996 auf die
strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Er hat trotz des
anhängigen Finanzstrafverfahrens, das mit schuldig sprechendem Erkenntnis
vom 4.Dezember 1998 endete, und in dem es ebenfalls um die Nichtentrichtung von
Vorauszahlungen ging, sein rechtswidriges Verhalten fortgesetzt. Dazu kommt,
dass ihm bis zu Beginn der UVA-Prüfung im Dezember 1998 ausreichend Zeit
zur Verfügung gestanden wäre, seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen
nachzuholen. Er hat dies aber nicht getan.
Tatsächlich haben den Bw wohl die zunehmenden
finanziellen Schwierigkeiten an der Erfüllung seiner
Abgabenverbindlichkeiten gehindert. Wie im erstinstanzlichen Erkenntnis
zutreffend ausgeführt, schließen wirtschaftliche Schwierigkeiten, die
zu einer faktischen Unfähigkeit zur Erfüllung der
Abgabenverbindlichkeiten führen, den Vorsatz im Sinne des § 33 Abs. 2
FinStrG nicht aus. Die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners
reduziert sich auf die Frage nach der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die
unbeachtlich ist. Von seiner strafrechtlichen Haftung hätte sich der
Beschuldigte nur durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien
können. Die finanzielle Notlage kann das deliktische Verhalten des Bw nicht
entschuldigen oder beseitigen, sie ist allerdings im Rahmen der Strafbemessung
zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Bw während
eines anhängigen Finanzstrafverfahrens über einen langen Zeitraum
hinweg Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben wurden bzw. die
Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtet wurden. Dies lässt insbesondere im
Hinblick auf die hinreichend dokumentierten finanziellen Schwierigkeiten nur den
Schluss zu, dass der Beschuldigte mit der inkriminierten Vorgangsweise
versuchte, sich zumindest ein längeres Zahlungsziel zu verschaffen (so auch
seine Verantwortung in der mündlichen Verhandlung); damit hat er bewusst
seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen verletzt und hat auf der subjektiven
Tatseite eine qualifiziert vorsätzliche Tatbegehung zu verantworten.
Bei der Strafzumessung wurden im angefochtenen Erkenntnis
die mildernden Umstände zutreffend gewürdigt und gewichtet. Ein
erschwerender Umstand wurde seitens des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht angenommen. Die Erstinstanz hat bei Ausmessung der
Geldstrafe insbesondere auf die angespannte wirtschaftliche Situation des Bw
Bedacht genommen. Unter Berücksichtigung des im § 33 Abs. 5 FinStrG
vorgesehenen Strafrahmens vom Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrages, was
im Gegenstandsfall eine mögliche Höchststrafe von rund ATS
108.000.- bedeutet, kann die festgesetzte Geldstrafe von ATS
10.000.- keinesfalls als überhöht angesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die ziffernmäßig
festgesetzten Kosten werden gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft
dieser Entscheidung fällig und vollstreckbar. Sie sind mittels des
gesondert zugehenden Erlagscheines einzuzahlen. Widrigenfalls müsste die
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
10.Mai 2005
Dr.
Michael Schrattenecker
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-S/02
- Stammnummer
- 15829
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF