Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0436-W/03
Einkunftsquelleneigenschaft einer fremdfinanzierten Rentenversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0436-W/03vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das BMF hat im Einkommensteuerprotokoll 2001 vom 10. August 2001 Voraussetzungen angeführt, unter denen die Anerkennung einer fremdfinanzierten Rentenversicherung als Einkunftsquelle erfolgen kann.
Wenn der Versicherungsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, der nach der Veröffentlichung dieses Erlasses, aber vor Verschärfung der Regelung durch den Erlass vom 12. Juli 2002 gelegen war, durfte der Bw. darauf vertrauen, dass eine Anerkennung seiner Aufwendungen erfolgen würde, sofern er die Voraussetzungen des Einkommensteuerprotokolls 2001 erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuer- und
Wirtschaftsberatung GmbH, 1090 Wien, Ferstelgasse 6/7, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt als EDV-Berater
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hat weiters im Jahr 2001
(Versicherungsbeginn: 1.12.2001) gegen Zahlung eines Einmalbetrages von €
209.633,65 eine lebenslängliche Rentenversicherung abgeschlossen, wobei das
Rentenstammrecht mittels eines endfälligen Kredites finanziert wurde.
Als Rentengarantiezeit - hierunter ist der Zeitraum
zu verstehen, innerhalb dessen auch bei Tod des Berechtigten eine Rentenzahlung
jedenfalls, dann also an die Erben, erfolgt - wurden 28 Jahre
festgelegt.
Aus einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001
ist ersichtlich, dass die Rentenzahlungen ab 1.1.2002 begonnen haben.
Da nach der 2001 geltenden Rechtslage eine Steuerpflicht
der Rentenzahlungen erst nach Überschreiten des Rentenbarwertes nach §
16 BewG eintritt, machte der Bw. im Streitjahr als negative sonstige
Einkünfte einen Betrag von ATS 340.389 = € 24.737 geltend, der sich im
Wesentlichen aus Kosten iZm der Kreditaufnahme, Vermittlungshonoraren sowie der
Versicherungssteuer in Höhe von € 8.383 zusammensetzt.
Das Finanzamt anerkannte die Werbungskosten im
Einkommensteuerbescheid 2001 nicht; begründend führte es aus, dass der
Abschluss einer privaten Lebensversicherung eine Tätigkeit iSd § 1
Abs.2 der LiebhVO darstelle.
Sei eine Ablöse der Rente durch eine Kapitalzahlung
vertraglich ausgeschlossen, so könne im Rahmen der Liebhabereiprüfung
bei Vorliegen folgender Umstände von einer Einkunftsquelle ausgegangen
werden:
1) Es ist ein Garantiezeitraum festgelegt (hier: 28 Jahre),
während dessen die Rente jedenfalls zur Auszahlung kommt,
2) der gesamte Garantiezeitraum findet in der statistischen
Lebenserwartung des Versicherungsnehmers (in Österreich: 75 Jahre) bei
Abschluss der Versicherung Deckung und
3) es wird nachgewiesen, dass der aus der
Berücksichtigung von Aufwendungen vor Steuerwirksamkeit der
Rentenzuflüsse resultierende Gesamtverlust innerhalb des Garantiezeitraumes
durch steuerwirksame Rentenzuflüsse zumindest ausgeglichen werden kann
.
Treffe eine dieser Voraussetzungen
nicht zu, sei das Vorliegen einer
Einkunftsquelle dann anzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass
innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes (§ 2 Abs 4 LVO), der der statistischen
Lebenserwartung des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschluss
entspricht,
höchstens
jedoch innerhalb von 20 Jahren ab Vertragsabschluss ein steuerlicher
Gesamtüberschuss erzielbar ist.
Ansonsten
sei grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen.
Da die Voraussetzungen des Punktes 2) und der maximale
Zeitraum von 20 Jahren nicht gegeben seien, sei das Vorliegen einer steuerlich
relevanten Einkunftsquelle zu verneinen.
In der dagegen gerichteten Berufung brachte der steuerliche
Vertreter des Bw. vor, das gegenständliche Modell würde im Erlassweg
unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Eine dieser Voraussetzungen, die von
der Finanzverwaltung als nicht gegeben angesehen werde, sei, dass der
Garantiezietraum in der statistischen Lebenserwartung des Versicherungsnehmers
bei Abschluss der Versicherung Deckung finde.
Der Garantiezeitraum betrage 28 Jahre, der Bw. sei beim
Abschluss des Lebensversicherungsvertrages 54 Jahre alt gewesen. Die Finanz
stelle fest, dass die statistische Lebenserwartung für Männer in
Österreich 75 Jahre betrage, wobei jedoch keine Quelle für diese
Feststellung angegeben worden sei.
Demgegenüber betrage in der "Versicherten
Sterbetafel" der A. Vereinigung Österreichs die statistische
Lebenserwartung für Männer 83 Jahre. Damit wäre auch der
Garantiezeitraum in der Lebenserwartung gedeckt.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt aus, laut derzeit gültiger Sterbetafel der Statistik Austria,
zuletzt aktualisiert am 31.7.2002, betrage die statistische fernere
Lebenserwartung eines 54-jährigen Mannes 22,67 Jahre. Da der
Garantiezeitraum von 28 Jahren hierin keine Deckung finde, fehle somit ein
Kriterium für die Anerkennung als steuerlich relevante
Einkunftsquelle.
In einer Stellungnahme zum fristgerecht eingebrachten,
nicht näher begründeten Vorlageantrag führte der Bw. aus, die
hier zu beurteilende Tätigkeit sei als langfristige Kapitalanlage zu
qualifizieren, wobei die erzielten Erträge der Alterssicherung dienen
sollten. Es sei daher von einer "Tätigkeit mit
Einkunftsquellenvermutung" iSd § 1 Abs. 1 LiebhVO auszugehen. Es sei
somit nicht erforderlich, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes, der von
der Finanzverwaltung offensichtlich in Form des Garantiezeitraumes mit 28 Jahren
angenommen wurde, ein Gesamtgewinn erzielt werde.
Darüber hinaus sei zu beachten, dass für Zwecke
der Ermittlung eines Gesamtüberschusses der Betrachtungszeitraum durch
"Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht
unterbrochen" werde (vgl. § 2 Abs. 2 LiebhVO). Da innerhalb des
Garantiezeitraumes jedenfalls ein Gesamtgewinn entstehe, sei es völlig
unerheblich, ob die statistische Lebenserwartung kürzer als der
Garantiezeitraum.
Überdies seien für die Berechnung der
statistischen Lebenserwartung die konzerninternen Sterbetafeln des
G.-Versicherungskonzernes heranzuziehen, die die Lebenserwartung mit 83 Jahren
ansetzten. Der Verwendung dieser Sterbetafeln stünden keine gesetzlichen
oder erlassmäßigen Hindernisse entgegen, weshalb auch die von der
Finanzverwaltung selbst definierten Bedingungen für die Anerkennung
erfüllt seien.
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2.
Instanz richtete der unabhängige Finanzsenat an den Bw. einen
Ergänzungsauftrag folgenden Inhalts:
"1)
Zunächst wird bemerkt, dass der unabhängige Finanzsenat die
Rechtsmeinung vertritt, dass der Abschluss der in Rede stehenden
Rentenversicherung zu einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 LiebhVO
führt.
Sie werden gebeten,
eine Prognoserechnung einzubringen, aus der sich ergibt, wann mit der Erzielung
eines Gesamtüberschusses zu rechnen sein wird.
2) Es ist nicht
erkennbar, ob eine Kündigung der Versicherung ausgeschlossen
ist.
Sie werden gebeten,
die allgemeinen Versicherungsbedingungen zu
übermitteln.
Anlässlich der
Bearbeitung der Berufung eines vergleichbaren Falles wurde dem unabhängigen
Finanzsenat folgender Sachverhalt bekannt:
Wiewohl auch laut
den dortigen Versicherungsbedingungen eine Wahl zwischen Rente und
Rentenablöse nur vor der Bezahlung der ersten Rente möglich ist,
besteht die Möglichkeit einer so genannten
"Deckungskapitalentnahme". Die Versicherung hat im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung hierzu ausgeführt:
'Es handelt sich
bei o.g. Versicherung um eine sofort beginnende Rente gegen Einmalzahlung und
einer ...-jährigen Garantiezeit. Herr X. hat während der
Rentengarantiezeit jederzeit das Recht, das maximale Deckungskapital aus diesem
Vertrag zu entnehmen.
Bei der maximalen
Deckungskapitalentnahme handelt es sich um den Abfindungswert für die
garantierten Renten, das heißt, der Monatsrenten bis zum Ablauf der
Rentengarantiezeit, nämlich dem ....
Bei der
Deckungskapitalentnahme in voller Höhe setzt die Rentenzahlung bis zum
Ablauf der vereinbarten Garantiezeit aus. Wenn der Hauptversicherte den
genannten Termin erlebt, wird die Rentenzahlung wieder aufgenommen. Die
garantierte Grundrente bleibt hierbei unverändert. Die Höhe der
nichtdynamischen Gewinnrente kann nicht garantiert werden, da sie von der
Entwicklung der künftigen Überschussanteile abhängig ist.'
Sollte in Ihrem
Fall aus welchen Gründen immer eine Deckungskapitalentnahme und die
Erbringung von Vorauszahlungen oder sonstigen Vorleistungen ausgeschlossen sein,
werden Sie gebeten, dies durch eine Bestätigung der Versicherungsanstalt
nachzuweisen.
3) Ferner werden
Sie ersucht, einen Auszug aus der Sterbetafel, nach der die
G. -Versicherungsgesellschaft die
voraussichtliche Lebenserwartung der Versicherungsnehmer berechnet, zu
übermitteln.
4) Weiters werden
Sie gebeten, einen Renditevergleich iSd § 2 (2a) EStG
anzustellen.
5) Zuletzt sei
darauf hingewiesen, dass auch bei einer grundsätzlich stattgebenden
Berufungsentscheidung die Versicherungssteuer als Teil der Anschaffungskosten
der Einkunftsquelle nicht abzugsfähig wäre."
Der steuerliche Vertreter hat daraufhin folgende Unterlagen
übermittelt:
Stellungnahme
der Fa. A. Versicherungsmathematik GmbH; in dieser wird ausgeführt, die
Restlebenserwartung eines Mannes mit dem Geburtsdatum des Bw. betrage zum
Zeitpunkt des Abschlusses des
Versicherungsvertrages
- 27,44 Jahre
nach den in der Versicherungsmathematik gängigen
Generationentafeln;
- 29,25 Jahre nach den Sterbewahrscheinlichkeiten
des Rentenerlasses vom 30.12.2003 (Anm.: gemeint offensichtlich "Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zur verbindlichen Festsetzung von
Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden
Lasten (ErlWS-VO 2004)", BGBl. II 627/2003);
"Totalgewinnrechnung";
hieraus ergibt, sich, dass - bei Nichtansatz der Versicherungssteuer
- nach 24 Jahren ein Gesamtüberschuss erreicht wird;
Tarifbestimmungen
für sofort beginnende Rentenversicherungen;
Bestätigung
der G. -Versicherungsanstalt, dass eine Kündigung des Vertrages und
auch eine Kapitalauszahlung nicht möglich sei;
Renditevergleich
nach § 2 Abs. 2a EStG.
Strittig ist
im gegenständlichen Fall also, ob die im Zusammenhang mit der
fremdfinanzierten Rentenversicherung stehenden Darlehenszinsen und sonstigen
Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen und
rechtliche Ausführungen
1.1
Gemäß
§ 29 Z 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind
sonstige Einkünfte nur:
Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören.
Bezüge, die
- freiwillig oder
- an eine gesetzlich oder unterhaltsberechtigte Person oder
- als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§
108 b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie
nach § 108 a in Anspruch genommen worden ist,
sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden
Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden
Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten
Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2
und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist
auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu
ermitteln....
1.2
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Werbungskosten auch
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und
dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
1.3 Renten, die auf
Grund eines Rentenversicherungsvertrages geleistet werden, sind
grundsätzlich Gegenleistungsrenten (Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage,
516 ff; SWK 2001, S 371; Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 20 zu
§ 29).
Die Erträge aus der Rentenversicherung sind daher als
wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 anzusehen,
für die eine Steuerpflicht erst ab dem Zeitpunkt entsteht, ab dem die Summe
der vereinnahmten Rentenzahlungen den nach § 16 Abs. 2 bzw. 4
Bewertungsgesetz (BewG) zu ermittelnden Kapitalwert der Renten übersteigen
(vgl. Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 21 zu § 29). Aus
dieser grundsätzlichen Steuerpflicht der Erträge aus der
Rentenversicherung ergibt sich, dass alle mit dieser Komponente in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben Werbungskosten sind. Damit
stellen Zinsen für Fremdkapital, das für den Erwerb des
Rentenstammrechtes aufgenommen wurde, im Zeitpunkt der Zahlung Werbungskosten
gem. § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar.
1.4 Dies ist
allerdings nur dann der Fall, wenn die Rentenversicherung eine Einkunftsquelle
und keine Liebhaberei darstellt.
Dass der Abschluss einer privaten Rentenversicherung dabei
eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung,
BGBl. 1993/1993, kurz LVO II, idF BGBl. II 358/1997 darstellt, wird auch vom Bw.
nicht mehr bestritten, was sich daraus ergibt, dass er den diesbezüglichen
Ausführungen im Ergänzungsauftrag vom 23. Juli 2004 nicht entgegen
getreten ist.
Nach § 1 Abs.2 LVO II ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen,
"wenn Verluste
entstehen
1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder
2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind
oder
3. aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten.
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen."
§ 2 Abs. 4 LVO II lautet:
"Bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht
vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt.
Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung
so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit
nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren
ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."
Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle
setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines
Gesamtgewinns oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist.
Eine Zeitspanne ist dann noch "absehbar", wenn sie nach den
wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als
übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert
wird (vgl. VwGH 22.10. 1996, 95/14/0146).
Die Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO II
kann sowohl Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch solche des
Umlaufvermögens betreffen. Liebhaberei ist anzunehmen, wenn sich
Wirtschaftsgüter in einem besonderen Maß für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Beide Tatbestände
sind abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden
Betrachtungsweise auszulegen. Die konkrete subjektive Sicht oder subjektive
Neigung der Steuerpflichtigen ist unbeachtlich.
Unter den Tatbestand der Z 2 fallen Tätigkeiten, die
ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise
auf eine in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
1.5 Die
Ablösezahlung für einen wiederkehrenden Bezug unterliegt nicht der
Einkommensteuer (Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 9 zu § 29).
Dies gilt jedenfalls für Ablösezahlungen, die vor dem 1.1.2004
anfallen.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 2003/71, wurde
der zweite Satz des § 29 EStG nämlich wie folgt geändert: "Werden
die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die
wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen
derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten
Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen
derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung
übersteigt."
§ 124b Z 82 EStG - diese Bestimmung wurde ebenfalls
durch das Budgetbegleitgesetz 2003 eingefügt - lautet: "§ 29 Z 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Ist der Rechtsgrund
für wiederkehrende Bezüge vor dem 1. Jänner 2004 entstanden, kann
spätestens bis 31. Dezember 2006 im Einvernehmen mit dem zur Rentenzahlung
Verpflichteten beantragt werden, dass die wiederkehrenden Bezüge
gemäß
§ 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I
Nr. 165/2002 versteuert werden."
1.6 Ist eine
Ablöse der Rente durch Kapitalzahlung vertraglich nicht ausgeschlossen, ist
- falls die Ablösezahlung nicht der Einkommensteuer unterliegt - ungewiss,
ob es jemals zu steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988
kommt. Diese Ungewissheit rechtfertigt die Annahme von Liebhaberei.
1.7 Der Umstand,
dass die Versicherungssteuer als Teil der Anschaffungskosten der Einkunftsquelle
nicht abzugsfähig ist, wird vom Bw. offensichtlich nicht mehr
bestritten.
2. Angenommener
Sachverhalt
2.1 Der
unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass eine vorzeitige
Rentenablöse nicht möglich ist. Diese Sachverhaltsannahme gründet
sich auf die glaubwürdigen und mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen
im Einklang stehenden Aussagen der Versicherungsanstalt.
2.2 Aufgrund der
schlüssigen Prognoserechnung kann davon ausgegangen werden, dass
tatsächlich im 24. Jahr ein Gesamtüberschuss erzielt werden
wird.
2.3 Hinsichtlich
der Berechnung der statistischen Lebenserwartung liegen unterschiedliche Daten
vor; der unabhängige Finanzsenat vertritt hierzu die Ansicht, dass am
ehesten die in der ErlWS-VO 2004 festgehaltenen Erlebenswahrscheinlichkeiten
heranzuziehen sind, auch wenn die Vereinbarung vor dem 1. Jänner 2004
abgeschlossen worden ist und daher die VO gemäß deren § 3 nicht
unmittelbar anwendbar ist.
Hieraus folgt, dass der Garantiezeitraum (28 Jahre) in der
nach der obigen VO berechneten statistischen Lebenserwartung (29,25 Jahre)
Deckung findet.
3. In rechtlicher Hinsicht
folgt daraus:
3.1 Dass der
Abschluss einer Pensionsvorsorge geradezu typischerweise einen engen Konnex zur
persönlichen Lebensführung hat und somit von einer Betätigung
nach § 1 Abs. 2 LVO II auszugehen ist, wird - wie oben
ausgeführt - auch vom Bw. nicht mehr bestritten.
3.2 Zu
überprüfen ist somit zunächst, ob ein Zeitraum von 24 Jahren noch
als absehbar iSd § 2 Abs. 4 LVO II anzusehen ist. Diese Bestimmung
enthält nur betreffend die sog. "kleine" Gebäudevermietung eine
ausdrückliche Regelung, nicht aber hinsichtlich der anderen unter
§ 1 Abs. 2 LVO II fallenden Betätigungen.
Da bei Vermietung etwa einer Eigentumswohnung -
ebenso wie bei Abschluss einer Pensionsvorsorge - eine längerfristige
Vermögensanlage vorliegt, könnte es vertretbar sein, auch bei
Rentenversicherungen einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren analog hierzu
als noch absehbar zu betrachten.
Es kann jedoch aus den unten angeführten Gründen
dahingestellt bleiben, ob dies tatsächlich zutreffend ist.
3.3 Das
Bundesministerium für Finanzen hat nämlich im Einkommensteuerprotokoll
2001 (Erlass vom 10. August 2001, AÖF 2001/196, dem offenbar eine
Einzelerledigung vom 27.3.2001 vorausgegangen ist) in Punkt 2.2.2.1.2 weitere
Voraussetzungen angeführt, unter denen dennoch eine Einkunftsquelle
angenommen werden kann.
Wie schon das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung
angeführt hat, sind dies, sofern eine Rentenablöse ausgeschlossen
ist:
1. Es ist ein Garantiezeitraum festgelegt, während
dessen die Rente jedenfalls, auch bei vorzeitigem Ableben (diesfalls an den
Erben) zur Auszahlung kommt.
2. Der gesamte Garantiezeitraum findet in der statistischen
Lebenserwartung des Versicherungsnehmers bei Abschluss der Versicherung Deckung.
3. Es wird nachgewiesen (glaubhaft gemacht), dass der aus
der Berücksichtigung von Aufwendungen vor Steuerwirksamkeit der
Rentenzuflüsse resultierende Gesamtverlust innerhalb des Garantiezeitraumes
durch steuerwirksame Rentenzuflüsse zumindest ausgeglichen werden kann
.
3.4 Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates sind - wie unter Punkt 2 dargelegt
wurde - sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Eine Anerkennung der
geltend gemachten Verluste dem Grunde nach hätte daher vom Finanzamt auf
Basis dieses Erlasses erfolgen müssen und ist offensichtlich nur wegen der
Divergenzen in Hinblick auf die voraussichtliche Lebenserwartung nicht erfolgt.
Festgehalten wird nochmals, dass die Versicherung per 1.12.2001, also nach
Veröffentlichung des gegenständlichen Erlasses begonnen
hat.
3.5 Das BMF hat
sodann mit Erlass vom 12. Juli 2002, Z 06 1802/1-IV/6/02, verfügt, dass
fremdfinanzierte Rentenmodelle, bei denen der Abschluss des
Rentenversicherungsvertrages nach dem 31. Juli 2002 erfolgte, stets als
Beteiligungen iSd § 2 Abs. 2a EStG anzusehen seien; Verluste aus derartigen
Verträgen seien daher stets nur mit späteren Überschüssen
ausgleichsfähig.
Der Abschluss des streitgegenständlichen
Versicherungsvertrages erfolgte vor dem 31. Juli 2002, die Erlassregelung ist
somit hierauf nicht anwendbar gewesen.
3.6 Aus alldem
folgt, dass der Versicherungsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, der
nach der Veröffentlichung des Erlasses vom 10. August 2001, aber vor
Verschärfung der Regelung durch den Erlass vom 12. Juli 2002 gelegen
war.
Der Bw. durfte daher darauf vertrauen, dass eine
Anerkennung seiner Aufwendungen erfolgen würde, sofern er die
Voraussetzungen des Erlasses vom 10. August 2001 erfüllte, und hat
offensichtlich auch seine wirtschaftlichen Dispositionen hierauf eingerichtet,
nämlich den Versicherungsvertrag tatsächlich abgeschlossen.
Wenn auch gemäß der VwGH kein Vertrauen in die
Richtigkeit von Erlässen schützt (Nachweise bei Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Rz
10 zu § 114), ist es im Berufungsfall vertretbar, die
Einkunftsquelleneigenschaft anzuerkennen. Das BMF hat nämlich im
erstzitierten Erlass nicht bloß eine Rechtsansicht geäußert,
sondern an den Rechtsunterworfenen gerichtete "Spielregeln" apodiktisch
angeführt, unter denen eine Anerkennung einer fremdfinanzierten
Rentenversicherung als Einkunftsquelle erfolgen kann.
4. Der Berufung
konnte daher dem Grunde nach entsprochen werden, wobei jedoch die
Versicherungssteuer nicht absetzbar ist.
Eine wesentliche Verschiebung des Zeitpunktes, ab dem ein
Gesamtüberschuss entsteht, könnte dadurch gegeben sein, dass die
Prognoserechnung naturgemäß von der damals geltenden Rechtslage, also
der Bewertung des Rentenbarwertes nach den Bestimmungen der §§ 15 und
16 BewG, ausgeht. Es ist allerdings unklar, ob diese Bewertungsbestimmung oder
der ab 1.1.2004 maßgebliche Wert zum Ansatz kommen wird, weil noch
unsicher ist, ob der Bw. die Optionserklärung nach §124b Z 82 EStG
abgeben wird.
Obwohl also der Zeitpunkt, zu dem der Gesamtüberschuss
eintreten wird, noch ungewiss ist, ist eine vorläufige Veranlagung nicht
erforderlich, da in der Nichtausübung der Option ein rückwirkendes
Ereignis zu erblicken ist, das zu Maßnahmen gemäß
§ 295a
BAO berechtigt.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien, am 10.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0436-W/03
- Stammnummer
- 15823
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF