Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0586-I/04
Bereicherungswille bei temporärem Verzicht auf vereinbarte Leibrentenzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0586-I/04vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.B., Adresse, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft, vom 1. Oktober 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 2. September 2002 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
A.A. war Eigentümer nachstehend angeführter
Miteigentumsanteile der Liegenschaft Grundbuch ZZ, EZ X, bestehend aus dem
Gst.52, und der Liegenschaft EZ Y, bestehend aus dem Gst.73.
In EZ
X:
Anteil 1 137/314
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäft
Top 1,
Anteil 2 25/314
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäft
Top 2,
Anteil 4 47/314
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top
4,
Anteil 5 52/314
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top
5,
In EZ
Y:
Anteil 1 457/1113
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäft
Top 1,
Anteil 2 197/1113
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäft
Top 2,
Anteil 3 78/1113
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäft
Top 3,
Anteil 4 63/1113
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top
4,
Anteil 5 82/1113
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top
5,
Anteil 6 42/1113
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top
6,
Anteil 7 27/1113
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top
7,
Anteil 8 44/1113
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top
8,
Anteil 10 38/1113
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top
10,
Anteil 11 24/1113
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top
11,
Anteil 12 25/1113
Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top
12.
Mit Übergabsvertrag vom 21.
Dezember 2001 übertrug A.A. als Übergeber an seinen Sohn B.B. diese
Miteigentumsanteile in sein künftiges alleiniges Eigentum. Punkt IV dieses
Übergabsvertrages enthielt folgende Leibrentenvereinbarung:
"Die Gegenleistung
des Übernehmers besteht aus der Bezahlung einer monatlichen Leibrente von S
50.000,-- (i.W. Schilling fünfzigtausend), das sind EUR 3.634,-- (i.W. Euro
dreitausendsechshundertvierunddreißig), beginnend mit 1.6.2001 zugunsten
des Vaters, Herrn A.A., geb. 26.8.1926,
und der Mutter, Frau C.C., geb. 1.12.1928,
Adresse2, und weiters fällig am
Ersten eines jeden folgenden Monats, wobei ein Respiro von fünf Tagen als
vereinbart gilt.
Herr
A.A. und Frau
C.C., die Eltern des Übernehmers
B.B. , verzichten aber ihrerseits
während der ersten sieben Jahre auf 50 % der Leibrente, sodaß
während der ersten sieben Jahre nach Unterfertigung vom Sohn und
Übernehmer, B.B. , an die Eltern
Herrn A.A. und Frau
C.C. nur eine monatliche Leibrente von S
25.000,-- das sind EUR 1.817, wertgesichert zu bezahlen
ist.
Die vereinbarte Leibrente
gebührt dem Übergeber, Herrn
A.A., und seiner Ehefrau und Mutter, Frau
C.C. auf Lebenszeit. Bei Ableben eines
Elternteiles, sohin des Übergebers, oder der Mutter, Frau
C.C., ist die Leibrente ungekürzt und
ungeschmälert im gesamten Ausmaß an den überlebenden Elternteil
vom Übernehmer weiterzubezahlen. Bei Nichteinhaltung der obigen
Zahlungstermine sind von den jeweils fälligen Leibrentenzahlungen 6 %
Verzugszinsen p.a. ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zu
leisten.
Mit dem Ableben beider
Leibrentenberechtigter erlöscht die in diesem Vertrag vom Übernehmer
übernommene Leibrentenzahlungsverpflichtung. In diesem Fall ist er zu
keiner weiteren Leistung an allfällige weitere Erben der beiden
unterhaltsberechtigten Elternteile verpflichtet.
Herr
B.B., Herr
A.A. und Frau
C.C. erteilen hiermit ihre
ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, daß die vorliegende
Leibrentenvereinbarung im Grundbuch der Liegenschaft EZ
X und der Liegenschaft EZ
Y grundbücherlich sichergestellt und
einverleibt werden kann."
Punkt VIII normiert eine Leibrentensicherstellung folgenden
Inhaltes:
"Zur Sicherstellung
der unter Punkt IV. vereinbarten Leibrentenforderung des Vaters, Herrn
A.A., geb. 26.8.1926, und der Mutter, Frau
C.C., geb. 1.12.1928, im Betrag von S
50.000,-- das sind EUR 3.634,--, samt 6 % Verzugszinsen verpfändet der
Übernehmer die vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile der
Liegenschaft EZ X, das sind Anteil 1,
Anteil 2, Anteil 4, Anteil 5, und der Liegenschaft EZ
Y, das sind Anteil 1, Anteil 2, Anteil 3,
Anteil 4, Anteil 5, Anteil 6, Anteil 7, Anteil 8, Anteil 10, Anteil 11, und
Anteil 12, und alle Vertragsparteien erteilen hiermit ihre ausdrückliche
und unwiderrufliche Einwilligung, daß diese Sicherstellung im Grundbuch
der vorbezeichneten Liegenschaften EZ X
und EZ Y hinsichtlich der
vorangeführten Anteile einverleibt werden kann."
Mit dem Schenkungssteuerbescheid vom 2. September 2002
versteuerte das Finanzamt diesen im Übergabsvertrag vereinbarten Verzicht.
Ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von 1,020.000 S (= sonstiges
Vermögens von 1,050.000 S abzüglich des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG) wurde gegenüber B.B. (im Folgenden: Bw.)
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I, 6 %) die
Schenkungssteuer mit 4.447,58 € festgesetzt. Als Begründung des
angesetzten sonstigen Vermögens wurde ausgeführt, der Verzicht auf 50
% der Leibrente (S 12.500 x 12 x 7 = S 1,050.000) stelle eine Zuwendung dar.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid wendet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Argument, es liege nach Ansicht des Bw.
insofern kein Verzicht auf die Leibrentenzahlung von 25.000 S vor, da in den
ersten 7 Jahren die Leibrente nur 25.000 S betrage und nach 7 Jahren sich die
Leibrente auf 50.000 S erhöhe. Es liege somit kein nachträglicher
Verzicht durch Reduzierung einer ursprünglich vereinbarten Leibrente vor.
Es wäre vielmehr bei Übergabe des KG- Anteils eine entsprechende
Erhöhung der Leibrente ab 1. Juni 2008 vereinbart gewesen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner
2004 hielt diesem Berufungsvorbringen Folgendes entgegen:
"Laut Punkt 4 des
Übergabsvertrages vom 21.12.2001 mit
A.A. wurde vereinbart, dass die
Gegenleistung des Übernehmers aus der Bezahlung einer monatlichen Leibrente
von S 50.000,-- (€ 3.634,--), beginnend mit 1.6.2001 zugunsten des Vaters
und der Mutter besteht. Der Abs. 2 des gegenständlichen Vertrages lautet:
A.C. verzichten aber ihrerseits
während der ersten sieben Jahre auf 50 % der Leibrente, sodass nur eine
monatliche Leibrente an die Eltern von S 25.000,-- zu bezahlen ist. Dieser
Vertrag wurde am 21.12.2001 von allen Vertragsparteien unterfertigt.
In der Aufsandung wurde die
Einverleibung des Pfandrechtes für die monatliche Leibrentenforderung von
€ 3.634,-- eingetragen. Durch den Verzicht auf die Leibrentenforderung
für eine bestimmte Zeit ist daher der Schuldner bereichert, da er laut
Vertrag die Leistung schuldet. Daher ist eindeutig, entgegen der Behauptung des
Berufungswerbers von einem Verzicht auf die Leibrentenforderung auszugehen, der
der Schenkungssteuer unterliegt.
Auf die weiteren Einwendungen des
Berufungswerbers, dass die Leibrente Frau
C. erst ab dem Tod des
A.A. gebührt, ist aus dem Vertrag
nichts zu entnehmen, laut Abs. 3 ist die vereinbarte Leibrente Herrn
A. und Frau
C.C. auf Lebenszeit zu
zahlen.
Hinsichtlich des Umstandes,
dass es sich bei C.C. bei der Bezahlung
der Leibrente um eine Gegenleistung für die Übergabe eines
Gesellschaftsanteiles handelt, darf darauf hingewiesen werden, dass Frau
C. gar keinen Gesellschaftsanteil
übertragen hat, daher kann auch die Bezahlung der Leibrente für Frau
C. keine Gegenleistung
sein.
Die Berufung war daher
abzuweisen".
Der Bw. stellte daraufhin den "Antrag gemäß
§ 276 (2) BAO auf eine zweite Berufungsvorentscheidung". Dieser war als
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu werten. Darin führte er ergänzend an, der Verzicht
auf 50 % der Gegenleistung sei aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aus
einem Bereicherungswillen entstanden. Der Übernehmer sei auf Grund der
wirtschaftlichen Situation gar nicht in der Lage gewesen die Gegenleistung von
50.000 S ab Beginn der Übernahme zu bezahlen. Der Verzicht sei wie ein
Schuldenerlass zu sehen. Die angeführten Bilanzzahlen (negatives Kapital
zum 31.5.2001 von 5,531.388,91 S, gesamte übernommene Schulden:
25.706.246,85 S) würden wohl eindeutig zeigen, dass der Verzicht auf 50 %
der Gegenleistung zum Zwecke der Sanierung gewährt worden sei, bedeute dies
doch einen Sanierungsbetrag von insgesamt 2,100.000 S. Wäre aus dem
gegenständlichen Verzicht ein Bereicherungswille abzuleiten, so würde
wohl jeder Sanierungsbeitrag in Form eines Schuldenerlasses zu einer
Schenkungssteuer führen. Im Sinne des ErbStG löse eine Zuwendung unter
Lebenden nur dann eine Schenkungssteuerpflicht aus, wenn ein Bereicherungswille
von der Abgabenbehörde nachgewiesen werde. Auf Grund der vorliegenden
Tatumstände sei ein Bereicherungswille wohl nicht erkennbar. Der
Übergeber habe vielmehr für die ersten sieben Jahre auf 50 % der
Gegenleistung verzichtet, da eine Bezahlung von 100 % der Gegenleistung ohne
Gefährdung der Existenz des Unternehmens nicht möglich
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, BGBl. Nr.
141/1955 idgF. gelten als "Schenkungen" im Sinne des ErbStG Schenkungen im Sinne
des bürgerlichen Rechtes (Z 1) und "jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie aus Kosten des Zuwendenden bereichert
wird" (Z 2).
Eine "freigebige Zuwendung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z
2 ErbStG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom
17.12.1998, 96/16/0241 und die darin zitierte Vorjudikatur) vor, wenn a)
die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, b) der Bedachte auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist
(anderenfalls würde eine Schenkung im bürgerlichen Recht vorliegen)
und c) der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf
seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas
zuzuwenden.
An Sachverhalt liegt dem Berufungsfall zugrunde, dass laut
Leibrentenvereinbarung (Punkt IV erster Absatz des zwischen dem Übergeber
A.A. und dem Übernehmer B.B. abgeschlossenen Übergabsvertrages vom 21.
Dezember 2001) der Übernehmer B.B. als Gegenleistung zur Bezahlung einer
monatlichen Leibrente von 50.000 S (€ 3.634), beginnend mit 1. Juni 2001
zugunsten seiner Eltern A.C. verpflichtet war. Im zweiten Absatz des Punktes IV
des Übergabsvertrages verzichteten dann A.A. und C.C. ihrerseits
während der ersten sieben Jahre auf 50 % der Leibrente, sodass während
der ersten sieben Jahre nach Vertragsunterfertigung vom Sohn und Übernehmer
B.B. an die Eltern A.A. und C.C. nur eine monatliche Leibrente von 25.000 S (
€ 1.817) wertgesichert zu bezahlen ist.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht zum
gegenwärtigen Stand des Verfahrens allein Streit darüber, ob dieser
von A.A. und C.C. ausgesprochene Verzicht auf die Hälfte der zwischen
Übergeber und Übernehmer vereinbarten monatlichen Leibrente
während der ersten sieben Jahre nach Vertragsunterfertigung, somit auf
25.000 S (€ 1.817) pro monatlicher Leibrente, als freigebige Zuwendung
schenkungssteuerpflichtig ist. Der Bw. stellt diesbezüglich im
Vorlageantrag im Wesentlichen den Bereicherungswillen in Abrede mit dem
Vorbringen, der Verzicht sei aus wirtschaftlichen Gründen entstanden, weil
der Übernehmer auf Grund der wirtschaftlichen Situation gar nicht in der
Lage gewesen sei die Gegenleistung von 50.000 S ab Beginn der Übernahme zu
bezahlen. Der Verzicht sei wie ein Schuldenerlass zu sehen und wäre zum
Zwecke der Sanierung gewährt worden.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung im
Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist in subjektiver Hinsicht, dass der
Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu
bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Für das
Vorliegen des Bereicherungswillens ist die Verkehrsauffassung maßgebend.
Der Bereicherungswille ist gegeben, wenn sich der Zuwendende des Umstandes
bewusst ist, dass er durch seine Zuwendung den Bedachten bereichert. Der Wille
des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn sich der Zuwendende der
Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne
Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung
erbringt. Anders ausgedrückt ist der Wille zur Unentgeltlichkeit dann
gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der
Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine
mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen
Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten. Die Motivation für die
Bereicherung des Zuwendenden ist für das Vorliegen des Bereicherungswillens
nicht weiter von Bedeutung. Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbstG, Rz 11 und die dort
angeführte hg. Rechtsprechung). Der Bereicherungswille ist bei Zuwendungen
unter Angehörigen zu vermuten, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen,
zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (VwGH
12.7.1990, 89/16/0088, VwGH 14.5.1992, 91/16/0012, VwGH 17.12.1998, 96/16/0241,
VwGH 28.8.2000, 2000/16/0327).
Wenn nun der Bw. das Vorliegen des Bereicherungswillens mit
den im Vorlageantrag angeführten Gründen bestreitet, dann steht diesem
Vorbringen entgegen, dass mit der Leibrentenvereinbarung des Punktes IV erster
Absatz des Übergabsvertrages vom 21. Dezember 2001 dem Ehepaar A.C. auf
deren Lebenszeit ein Rentenstammrecht auf die Bezahlung einer monatlichen
Leibrente von 50.000 S (= 3.634 €) beginnend mit 1. Juni 2001
eingeräumt worden war. Entsprechend der Leibrentensicherstellung (Punkt
VIII des Übergabsvertrages) und der Aufsandungserklärung (Punkt XIV)
wurde im Grundbuch in EZ X und EZ Y, beide in Grundbuch ZZ, die Einverleibung
des Pfandrechtes für die monatliche Leibrentenforderung von 3.634 €
samt 6 % Verzugszinsen für A.C. eingetragen. In der Folge (Punkt IV Absatz
2) haben dann A.C. ihrerseits auf die ihnen aus dem Rentenstammrecht zustehende
monatliche Rente für die ersten sieben Jahre im Ausmaß von 25.000 S
pro Monat verzichtet. Durch diesen von den Rentenberechtigten ausgesprochenen
Verzicht oder wie im Vorlageantrag ausgedrückt "Schuldenerlass" wurde der
übernehmende Sohn von einer bestehenden geldwerten Verpflichtung befreit
und insoweit objektiv bereichert. Waren aber die Rentenberechtigten zu diesem
Verzicht - derartiges wurde weder behauptet noch nachgewiesen und es
finden sich auch im Vertrag dafür keine konkreten Anhaltspunkte- weder
rechtlich verpflichtet gewesen noch erhielten sie eine in kausalem Zusammenhang
mit diesem Verzicht stehende Gegenleistung, dann lässt sich daraus an
Sachverhalt schlüssig ableiten, dass den zuwendenden Eltern durchaus die
Unentgeltlichkeit dieser ihrer Zuwendung an den Sohn bewusst war und dass sie
mit diesem Verzicht den rentenzahlungsverpflichteten Sohn insoweit bereichern
wollten. Dass sich die Zuwendenden der Freigebigkeit ihres Handelns jedenfalls
bewusst sein mussten und sie mit dem Willen handelten, durch den zu ihren Lasten
gehenden Verzicht ("Schuldenerlass") ihren Sohn zu bereichern, zeigt sich
besonders deutlich daran, dass zur Sicherstellung der vereinbarten
Leibrentenforderungen im Betrag von monatlich 50.000 S (3.634 €) die
insgesamt 15 Miteigentumsanteile (15 Tops, davon entfallen 5 auf Geschäft
und 10 auf Wohnungen) an den Liegenschaften EZ X und EZ Y verpfändet waren.
Eine Einsicht in das Grundbuch ergab, dass diese Liegenschaften mit keinen
weiteren Hypotheken belastet sind. Im Hinblick auf das einem Pfandgläubiger
gemäß
§ 461 ABGB zukommende Befriedigungsrecht vermag somit der
Einwand nicht zu überzeugen, dass der übernehmende Sohn auf Grund der
wirtschaftlichen Situation gar nicht in der Lage gewesen sei, die als
Gegenleistung vereinbarte Leibrente ab Beginn zu bezahlen. Hätte
nämlich der Übernehmer tatsächlich aus dem Betrieb des
übernommenen Geschäftes oder aus der etwaigen Vermietung einiger der
übernommenen 10 Wohnungen die vereinbarte Leibrente nicht bezahlen
können, hätte für ihn die Möglichkeit der Verwertung einer
oder mehrerer der Wohnungen bestanden oder den Rentenberechtigten selbst
wäre die Möglichkeit der sukzessiven Befriedigung aus den
eingeräumten Hypotheken offen gestanden. Diese Konstellation der
grundbücherlichen Sicherstellung der Leibrentenforderungen im ersten Rang
zeigt aber wohl besonders deutlich, dass die Rentenberechtigten bei ihrem
Verzicht mit dem Willen gehandelt haben, den Sohn dadurch unentgeltlich einen
Vermögensvorteil zu verschaffen und ihn insoweit zu bereichern, und sie
diesen Schulderlass somit in dem Bewusstsein ausgesprochen haben, von ihrer
ansonsten zukommenden Befriedigungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen.
Die Annahme des Bereicherungswillens ist auf Grund der gegebenen Sachlage bei
dieser Zuwendung von den Eltern an den Sohn im Besonderen gerechtfertigt, weil
Familienbande diese Gestaltung nahe legten, und für einen solchen Verzicht
gegenüber Fremden bei einer derart erstklassigen grundbücherlichen
Besicherung der Leibrentenforderungen wohl kein Anlass bestand. Was den Einwand
anlangt, der Verzicht sei zum Zwecke der Sanierung gewährt worden, bedeute
dies doch einen Sanierungsbetrag von 2,100.000 S, ist zu erwidern, dass das
Wesen und der Begriff der Sanierung einen Schulderlass auf Grund eines
allgemeinen Zusammenwirkens der Gläubiger für ein notleidendes
Unternehmen darstellt. Dass sich aber auch die anderen Gläubiger
anteilsmäßig an dieser "Sanierung" durch entsprechende
Schulderlässe beteiligt haben, wurde nicht einmal angeführt geschweige
denn nachgewiesen. Gegen den behaupteten Verzicht der Eltern zum Zwecke der
Sanierung spricht auch die Höhe der übrigen Schulden, würde doch
allein durch einen "Sanierungsbetrag" von insgesamt 2,100.000 S verteilt auf 7
Jahre ohne anteiligen Schulderlass auch der anderen Gläubiger keine
nachhaltiger Sanierungserfolg eintreten. Wenn aber augenscheinlich nur die
Eltern diese "Sanierung" durch ihren Verzicht finanziell getragen haben, dann
rechtfertigt dies die Schlussfolgerung, dass dieser Schulderlass auf das nahe
Verwandtschaftverhältnis Eltern- Sohn zurückgeht, im
Bereicherungswillen der zuwendenden Eltern begründet liegt und nicht im
Rahmen einer akkordierten Sanierungsmaßnahme der Gläubiger zur
Rettung eines notleidenden Unternehmens erfolgt ist. Überdies treffen die
im RFH- Urteil vom 26.2.1942, IIIe 15/41 RStBl. 1942, 803 angeführten
Gründe, warum Sanierungszuwendungen nicht der Schenkungssteuer unterliegen,
im Streitfall nicht zu, denn in diesem Urteil wird damit argumentiert, dass der
Gläubiger, der einem notleidenden Unternehmen eine Schuld ganz oder
teilweise erlässt, um die Not zu beseitigen und das Unternehmen wieder
lebensfähig zu machen, im Endergebnis nichts opfert, da in aller Regel
seine Forderung schon nichts mehr wert ist oder jedenfalls nicht so viel, wie
bei einer Sanierung darauf entfällt. Wirtschaftlich betrachtet bedeutet die
Sanierung für den Gläubiger keine Aufgabe eines Wirtschaftsgutes,
sondern lediglich die Umschichtung in seinem Vermögen, in dem an die Stelle
eines zwar rechtlich förmlich noch bestehenden, aber wirtschaftlich
wertlosen Wirtschaftsgutes die Wahrscheinlichkeit des Erwerbes oder wenigstens
die Erwartung eines vermögenswerten Wirtschaftsgutes tritt, sei es durch
Wiederherstellung der Einbringlichkeit wenigstens eines Teiles der sonst ganz
wertlosen Forderung, sei es durch die Sicherung der ferneren Kundschaft des
wieder lebensfähig gewordenen Schuldunternehmens (siehe auch Dorazil-
Taucher, ErbStG, Rz 3.50 zu § 3 ErbStG). Im Streitfall hingegen ist die
vereinbarte Leibrentenforderung zum einen durch die einverleibten Hypotheken
ausreichend besichert, somit keinesfalls nichts mehr wert und zum anderen kommt
es durch den Verzicht zu keiner Umschichtung des Vermögens der
Leibrentenberechtigten in diesem vorgenannten wirtschaftlich verstandenen Sinn.
Zusammenfassend hat daher das Finanzamt zu Recht aus dem
vorliegenden Sachverhalt den Bereicherungswillen der zuwendenden Eltern
erschlossen. Bei der Entscheidung des Berufungsfalles ist demzufolge neben dem
Bestehen der anderen (unbestritten gebliebenen) Tatbestandsvoraussetzungen einer
freigebigen Zuwendung auch von der Verwirklichung des allein streitigen
subjektiven Tatbestandes auszugehen. Die Berufung gegen den
gegenständlichen Schenkungssteuerbescheid erweist sich folglich als
unbegründet. Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0586-I/04
- Stammnummer
- 15819
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF