Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0071-F/05
Der Berufungswerber urgiert eine Benachrichtigung zur Einsichtnahme in die Ergebnisse der Bodenschätzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-F/05vom 09.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des XR und Mitbesitzer, LF, vom
1. März 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes B vom
31. Jänner 2005 betreffend Feststellungsbescheid zum 1. Jänner
2005 und Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2005 gemäß
§
21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2005 im Rahmen einer Wertfortschreibung
für den Grundbesitz (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) des Bw. und
Mitbesitzer in der Gesamtgrösse von 61,4311 ha einen Einheitswert von
25.800,-- € festgestellt. Der davon abgeleitete Grundsteuermessbetrag wurde
mit 50,14 € festgesetzt. Begründet wurde die Wertfortschreibung damit,
dass die Feststellung erforderlich war, weil durch die Bodenschätzung eine
Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt wurde und die
maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Ermittlung des
Hektarsatzes zugrunde zu legen waren.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben. In der
Berufung wird vorgebracht, dass die Bodenklimazahl völlig ungerechtfertigt
von 20 (1988) auf 26,1 erhöht worden sei. Dies sei mit der globalen
Erderwärmung begründet worden, damit wäre auf Grund der
längeren Vegetationsperiode ein zusätzlicher Schnitt möglich.
Diese Aussage entspreche nicht der Realität. Die Familie betreibe seit 1490
auf diesem land- und forstwirtschaftlichen Anwesen Landwirtschaft, der Bw.
persönlich seit er denken könne. Von besseren Ertragsbedingungen auf
Grund einer Erderwärmung sei ihm nichts bekannt. Im Gegenteil dazu habe der
Obstwuchs auf Grund der kalten Winter 1928 und 1963 stark nachgelassen. Teile
der Obstanlage seien in diesen Jahren erfroren und hätten sich seit damals
nicht mehr erholt. Die gepflanzten Jungbäume habe in der jüngeren
Vergangenheit der Feuerbrand dahingerafft bzw. geschädigt. Dies würde
sogar eine Herabsetzung des Einheitswertes rechtfertigen. Im Gegenzug sei der
Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von 15,8 (1988) auf
7,4 gesenkt worden. Für diese Maßnahme gebe es überhaupt keine
sachliche Begründung, sie erscheine völlig willkürlich. Im
Übrigen sei es üblich, dass bei Neuerhebungen hinsichtlich Grund und
Boden eine ortskundige Person, die vom Gemeindeamt namhaft gemacht worden sei,
in das Verfahren einbezogen werde. Dies sei im gegenständlichen Falle nicht
geschehen und stelle somit einen Verfahrensmangel dar. Auf Grund der
rechtswidrigen Einheitswerterhöhung seien natürlich auch alle darauf
folgenden bzw. bezugnehmenden Vorschreibungen rechtswidrig.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 2.
März 2005 wurde vom Finanzamt u.a. dargelegt, dass gemäß
§
34 Abs. 1 BewG für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe
innerhalb des Bundesgebietes von einm Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen wird,
der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweist und bei dem sich die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd
noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom
Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat
rechtsverbindlich festzustellen. Die Bodenklimazahl dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen. Gemäß
Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Bundesministerium für Finanzen, um
für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des
Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch
feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, für bestimmte Betriebe
(Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher
Kraft das Verhältnis fest, in dem diese nach ihrer Ertragsfähigkeit
auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen, zum Hauptvergleichsbetrieb stehen.
Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (der
Bundesländer) so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die
jeweilige Gegend kennzeichnend sind. Das Verhältnis zum
Hauptvergleichsbetrieb wird jeweils in einem Hundersatz (Betriebszahl)
ausgedrückt, wobei die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes 100
beträgt. Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann
das Bundesministerium, nach Beratung in einem Gutachterausschuss die
Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) im jeweiligen
Bundesland feststellen. Gemäß
§ 36 Abs. 1 BewG sind bei der
Feststellung der Betriebszahlen die tatsächlichen Verhältnisse
hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 BewG bezeichneten Ertragsbedingungen zu
Grunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
maßgebend. Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die
Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die
tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der
betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig
anzusehen sind (Abs. 2). Gemäß
§ 38 Abs. 1 BewG ist für die
Betriebszahl 100, d.h. für den Hauptvergleichsbetrieb der Ertragswert pro
Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen. Nach BGBl. 649/1987
beträgt dieser für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1988
für das landwirtschaftliche Vermögen 31.500,-- S bzw. 2.289,19 €.
Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt
sich der Hektarsatz gemäß
§ 38 Abs. 3 BewG aus der Anwendung der
für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des
Hauptvergleichsbetriebes. Für alle übrigen Betriebe wird der
Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen
der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt, wobei für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a
und b ortsübliche Verhältnisse zu legen sind (Abs. 4). Aus diesen
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergibt sich, dass beim
Betriebsvergleich eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einem bestimmten
Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
maßgebend sind, bezüglich der äußeren und inneren
Verkehrslage ortsübliche Verhältnisse zu Grunde zu legen sind,
hinsichtlich der Betriebsgrösse die tatsächlichen Verhältnisse
entscheidend sind, die für die betreffende Gegend als regelmäßig
anzusehen sind. Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (äußere
Verkehrslage, innere Verkehrslage, Betriebsgröße und sonstige
gegendübliche Ertragsbedingungen) sind aber dem Wesen einer vergleichenden
Bewertung entsprechend, nicht für sich allein, sondern ausgehend von einem
bestimmten Vergleichs- oder Untervergleichsbetrieb zu beurteilen. Beim
Hauptvergleichsbetrieb handelt es sich um einen ideelen Betrieb, mit im Sinne
des § 5 Abs. 3 BoSchG ertragsfähigsten natürlichen
Ertragsbedingungen, wofür die Bodenklimazahl 100 abgeleitet wird. Die
Betriebszahl errechnet sich schließlich aus der Bodenklimazahl von 26, 1 -
2,975 (d.s. 11,4 % von 26,1) = 23,124 (mindestens 1,0, höchstens 100).
Betreffend der Behauptung, die Bodenkliamzahl sei von 20 im Jahre 1988
völlig ungerechtfertigt auf 26,1 erhöht worden, hat das Finanzamt
festgestellt, dass der Schätzung die Bundes- und
Landesmustergrundstücke, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht
sind, zu Grunde liegen. Rechtsverbindlich sind auch die Klimadaten 1920 bis
1990, bei denen es sich im Vergleich zu der Klimaperiode 1920 bis 1970
herausgestellt hat, dass die Jahresdurchschnittstemperatur bundesweit um ca. ein
halbes Grad Celsius gestiegen ist, aber auch die
Jahresdurchschnittsniederschläge um 100 bis 200 mm gestiegen sind. Dies war
bei der Überprüfung der Schätzungsergebnisse der KG L zu
berücksichtigen. Betreff des Berufungsvorbringen der Namhaftmachung einer
ortskundigen Person durch die Gemeinde und deren Einbeziehung in das
Bodenschätzungsverfahren hat das Finanzamt auf § 4 Abs 3 BoSchG
verwiesen, welcher die Mitglieder der Schätzungsausschüsse
aufzählt, wobei hier keine von der Gemeinde namhaft zu machende ortskundige
Person gesetzlich vorgesehen ist.
Im nunmehrigen Vorlageantrag bringt der Bw. vor, er sei mit
der Berufungsvorentscheidung nicht einverstanden. Von der unangemessen hohen
Erhöhung des Einheitswertes hätten sie erstmalig durch Empfang des
bekämpften Bescheides erfahren. Es sei völlig unzumutbar, die
Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse nur durch Anschlag in der Gemeinde
bzw. Veröffentlichung im Gemeindeblatt vorzunehmen. Wären sie
angeschrieben worden, hätten sie zeitgerecht einen Einspruch machen
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 Abs. 1
Bodenschätzungsgesetz sind die Ergebnisse der Bodenschätzung
einschließlich der gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3
durchgeführten Überprüfungen und der gemäß
§ 3
durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen Einsichtnahme
aufzulegen. Gemäß
§ 11 Abs. 2 BoSchätzG hat die
Einsichtnahme nach Abs. 1 grundsätzlich in den Diensträumen des
Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat.
Innerhalb dieser Frist hat jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur
Auskunft befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in
geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese
Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist. Gemäß
§ 11 Abs. 4 BoSchätzG hat das Finanzamt vor Beginn dieser Frist den
Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich
bekanntzugeben. Hiebei ist gleichzeitig bekanntzugeben, an welchen Tagen und in
welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist
hiebei bekanntzugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein
Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden
kann.
Gemäß
§ 11 Abs. 5 BoSchätzG ist
abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 die öffentliche Bekanntmachung
durch Benachrichtigung aller Betroffenen zu ersetzen, wenn die von der
Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht übersteigen. Der Tag der
Zustellung der Benachrichtigung gilt dann als Beginn der Einsichtnahme.
Wie aus dem Inhalt des Vorlageantrages ersichtlich, werden
die materiell- und formellrechtlichen Feststellungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom Bw. nicht mehr bekämpft bzw.
gegenargumentiert, sondern verweist der Bw. ohne weitere Begründung
lediglich darauf, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Was
nunmehr die ausführliche und sachkundige Begründung des Finanzamtes in
dieser Berufungsvorentscheidung betrifft, vermag der unabhängige
Finanzsenat nach eigenständiger Überprüfung darin keinen
Rechtsfehler zu erkennen, wurden doch die Grundlagen des bekämpften
Bescheides bzw. der Einheitswertbewertung klar dargelegt und erhebt der
unabhängige Finanzsenat demzufolge diese Ausführungen zu seinen
eigenen.
Wenn der Bw. vermeint, dass es völlig unzumutbar sei,
dass die Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse nur durch Anschlag in der
Gemeinde bzw. Veröffentlichung im Gemeindeblatt vorgenommen worden sei und
er bei einem persönlichen Anschreiben zeitgerecht Einspruch erhoben
hätte, so wird vom unabhängigen Finanzsenat wie folgt
ausgeführt:
Das Finanzamt B hat in der Zeit von 2. April 2004 bis 3.
Mai 2004 die Ergebnisse der Bodenschätzung für die Katastralgemeinde L
im Amt zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt und wurde dies durch
öffentlichen Bekanntmachung publik gemacht. Innerhalb dieser Frist wurden
am 14. April 2004 die Bodenschätzungsergebnisse im Gemeindeamt L einsichtig
gemacht, wobei ein sachkundiger Vertreter der Finanzverwaltung gegenwärtig
war. Es wurden auch von der Behörde sowohl das Gemeindeamt L als auch die
Bezirksbauernkammer V termingerecht über die Auflegung der
Bodenschätzungsergebnisse informiert. Das Finanzamt ist daher absolut
gesetzeskonform vorgegangen, was der Bw. ja auch nicht bestreitet, sondern sein
subjektives Unmutsgefühl über die nicht per Anschreiben erfolgte
persönliche Verständigung über die Ergebnisse der
Bodenschätzung zum Ausdruck bringt. Eine persönliche Benrachrichtigung
ist jedoch wie o.a. nach § 11 Abs. 5 BoSchätzG nur dann vorgesehen,
wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht
übersteigen. Dies ist im gegenständlichen Falle jedoch nicht gegeben,
da die Gesamtgröße der betroffen Flächen 61,4311 ha
beträgt. Abschließend wird bemerkt, dass eine Berufung gegen die
festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Eigentümern der
betroffenen Grundstücke bis zum 3. Juni 2004 zugestanden wäre. Eine
solche ist aber nicht erfolgt und wurde auch gar nicht behauptet.
Doie Berufung erweist sich somit aus den hinreichend
angeführten Gründen als unbegründet und war daher
abzuweisen.
Feldkirch,
am 9. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 11 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 2 Abs. 3 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 5 Abs. 3 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 4 Abs. 3 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 4 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-F/05
- Stammnummer
- 15814
- Gültig
- 09.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF