Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0671-W/05
Gesamtschuld bei Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0671-W/05vom 09.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt seinen Klienten "aus Mitleid" kostenlos vertritt, führt nicht zum Wegfall der Gebührenpflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. G.M., -, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 6. September
2004; xxx, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 3. Juni 2002, beim Verwaltungsgerichtshof
eingelangt am 4. Juni 2002, erhob der Berufungswerber (Bw.) zur Zahl 000
namens des Beschwerdeführers (Bf.) I.T. beim Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der Y vom 19. Februar 2002 und stellte
gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie den
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 000, wurde die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde
mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2003
zurückgewiesen.
Am 30. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer (Bf.),
Herr I.T., aufgefordert, die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG
in Höhe von 180 Euro binnen einer Woche durch postamtliche Bareinzahlung
mittels Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof den Originalbeleg
vorzulegen.
Da der Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen war,
setzte das Finanzamt mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid die
Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180
Euro fest. Am gleichen Tag erfolgte auch die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz
1957 (GebG) im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten
Gebühr.
Die Vorschreibung erfolgte an den Berufungswerber (Bw.),
welcher den obzitierten Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof
vertreten hat.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw. bringt
vor, er habe Herrn I.T. aus Nächstenliebe und unentgeltlich vertreten und
gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Es könne nicht sein,
dass er - als unentgeltlicher Helfer - der aus reiner
Nächstenliebe gehandelt habe nun selbst die Gebühr zu tragen habe,
weil der Verfahrenshilfeantrag unvorhersehbarer Weise wegen angeblicher
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Am 30. Dezember 2004 wurde der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist in gegenständlichem Fall, dass der
Berufungswerber in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger
Parteienvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht
hat.
§ 24 Abs. 3 Z 1 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr.
136/2001 bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme
des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine
Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten ist. Die Gebührenschuld
entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der
Eingabe.
Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit
Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird.
Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall
der Z 1 der Eingabe anzuschließen. Für die Erhebung der
Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die
Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr.
267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie
die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961,
BGBl. Nr. 194.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom 30. 4. 1999, 98/16/0130, vom
27. 5. 1999, 99/16/0118, und vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der
gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG
erfüllt (VwGH vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Gegenständliche Beschwerde ist am 4. Juni 2002 beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am 4. Juni
2002 entstanden.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei
Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie
sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der
Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe
eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1
genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand
verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage
überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein
Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird
derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten
Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit
Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung
oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also
bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll
verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später
die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie
bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden
ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im
Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die
Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines
Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger
abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach
von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern
will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden
Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/16/0018, und vom 2. Juli 1998, Zl.
98/16/0137)."
§13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die
gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener
Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen
berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu
unterscheiden.
Die in §9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte
Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und
Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes
bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in §13 Abs. 3 GebG normierte
gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter
verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht (vgl. Kommentar
Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn 16 und 17 zu §13 GebG sowie
die umfangreich zitierte Judikatur).
Gegen §13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken
(Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2000, B
1257/00, vgl. Kommentar Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 16 zu
§13 GebG).
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe
sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze
oder zum Teil zu bewilligen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der
Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder
zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs.
3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden sind.
Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine
Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG
eintreten.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so
ist eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs.
1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 92/1999). Ermessen besteht hie bei
keines.
Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu
erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987,
86/15/0114).
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr
als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und
Erhöhung ist daher nach dem oben Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 9.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0671-W/05
- Stammnummer
- 15811
- Gültig
- 09.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF