Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1234-L/04
außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1234-L/04vom 09.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 21. September
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 26.2.2003 wurde der Berufungswerber vom
Krankenhaus aufgefordert, den Selbstbehalt in Höhe von € 1.062
für den stationären Aufenthalt in der Sonderklasse zu bezahlen. In
seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 gab er den Grad
der Behinderung mit 100% bekannt. Die Kosten für seine Heilbehandlung
bezifferte er mit € 2.468. Darin enthalten war besagter Selbstbehalt von
€ 1.062 gekürzt um eine Haushaltsersparnis von € 85.
Am 21.9.2004 erging der Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003, wobei die Arbeitnehmerveranlagung zu einer Gutschrift von €
2.389,73 führte. An tatsächlichen Kosten aus der eigenen Behinderung
wurden vom Finanzamt € 2.172,56 anerkannt. Die Aufwendungen für die
Unterbringung in der Sonderklasse wurden allerdings nicht zusätzlich als
Kosten der Heilbehandlung anerkannt und zwar mit der Begründung, dass diese
nicht zwangsläufig erwachsen seien.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.10.2004
Berufung erhoben, weil bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung der
Selbstbehalt in Höhe von € 1.062 (gekürzt um die
Haushaltsersparnis von € 91,56), somit ein Betrag von € 970,44 nicht
als zwangsläufig und daher nicht als Kosten der Heilbehandlung
berücksichtigt worden sei. Bei der Versicherung bestehe seit über 30
Jahren eine Zusatzkrankenversicherung. Bei dieser sei vor einigen Jahren die
Prämie zwar gesenkt worden, jedoch dafür ein Selbstbehalt bei einem
Krankenhausaufenthalt einmal im Kalenderjahr eingeführt worden. Vor einigen
Jahren sei beim linken Kniegelenk eine schwere Arthrose festgestellt worden.
Trotz verschiedener Therapien habe sich keine Besserung ergeben. Da die
Schmerzen immer unerträglicher geworden wären, habe man im Jänner
einer Implantation einer LCS-Prothese im linken Knie zugestimmt. Die
Versicherung habe € 5.507,54 an das Krankenhaus, abzüglich des
Selbstbehaltes von € 1.062 bezahlt. Aus der Rechnung des Krankenhauses gehe
hervor, dass es sich fast ausschließlich um Arzthonorare handle.
Grundsätzlich würden unter Krankheitskosten Arzt und
Krankenhaushonorare fallen. Im Gehbereich bestünde eine 100% Behinderung.
Krankheitskosten seien jedenfalls zwangsläufig. Auch falle das ausgesuchte
Krankenhaus nicht in die Kategorie von Spitälern, bei denen die volle
Deckung der Kosten nicht gewährleistet sei. Jeder der sich in Spitalspflege
begebe kenne die enormen Vorteile einer Zusatzkrankenversicherung und nehme
daher die finanzielle Belastung einer nicht unerheblichen Prämie in Kauf.
Es sei auch medizinisch erwiesen, dass der Heilungsprozess wesentlich besser
verlaufe, wenn sich der Patient wohl fühle. Letztendlich wurden einige
Vorteile hervorgehoben, wie die Möglichkeit der Wahl des Krankenhauses, der
Einflussnahme auf den Behandlungstermin, die beste Behandlung durch den Arzt des
Vertrauens, die Vorzüge eines freundlichen Spitalzimmers, die
Besucherzeiten und Zuschüsse für den Kuraufenthalt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.11.2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Höhere Aufwendungen als
jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, seien nur
dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie
aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen (z.B. erwartete medizinische
Komplikationen). Die beantragten Aufwendungen für die Unterbringung in der
Sonderklasse könnten daher nicht als Kosten der Heilbehandlung (ohne
Selbstbehalt) berücksichtigt werden.
Im Vorlageantrag vom 22.11.2004 wurden keine neuen
Gründe vorgebracht.
Mit Schreiben vom 23.2.2005 wurde der Berufungswerber
eingeladen, einen Nachweis einer aus triftigen medizinischen Gründen
notwendigen Behandlung in der Sonderklasse zu erbringen.
Im Antwortschreiben vom 15.4.2005 hob der Berufungswerber
erneut den großen Vorteil der Sonderklasse gegenüber der
Pflichtversicherung hervor, indem man sich das Krankenhaus und den Arzt
aussuchen könne. So beruhe die Beziehung zwischen Arzt und Patient auf dem
Prinzip des Vertrauens. Die organisatorische Entwicklung einer stationären
Behandlung werde so rasche wie möglich gestaltet. Soweit es nur irgendwie
gehe, werde auch die Warte- und Liegezeit des Patienten verringert. Es sei auch
allgemein bekannt, dass man auf Operationstermine, besonders im Kniebereich,
monatelang warten müsse. Habe man eine Sonderklasse- Versicherung, bekomme
man, wie im vorliegenden Fall, den möglichst frühesten Termin und
könne dadurch die Schmerzperioden wesentlich verkürzen. Bei der
Sonderklasse gehe es sicherlich darum, dass man sich den besten Arzt aussuchen
könne, zu dem man auch vollstes Vertrauen habe. Bis zum Unfall im Jahr 1997
sei keine ernstliche Erkrankung vorgelegen und kein Krankenhausaufenthalt
erforderlich gewesen. Seit 1997 seien allerdings fünf Operationen, welche
allesamt die Beine betreffen, erfolgt. Aus dem beiliegenden Schreiben des
Krankenhauses gehe hervor, dass die betreffende Knieoperation aus triftigen
medizinischen Gründen unbedingt notwendig sei, weil auf Grund der
Vorverletzung die Gefahr bestünde im Rollstuhl zu landen. Bei der Ehegattin
habe das BMfF dem Finanzamt aufgetragen, den Selbstbehalt als
außergewöhliche Belastung anzuerkennen. Das im Vorhalt zitierte
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis aus dem Jahre 1986 sei nicht auf den
gegenständlichen Fall anzuwenden und aus heutiger Sicht überholt, da
sich in der Zwischenzeit eine völlig andere Denkweise ergeben habe,
besonders im medizinischen Bereich. Jeder Krankenhausaufenthalt sei ein
triftiger medizinischer Grund, wobei man zusätzlich nur durch eine
Zusatzkrankenversicherung die besten Voraussetzungen schaffen könne und
nicht monatelang auf einen Operationstermin warten müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hat ein Steuerpflichtiger Aufwendungen
(außergewöhnliche Belastungen) durch eigene körperliche
Behinderung, so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 und 35 EStG 1988 vorgesehenen
steuerlichen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen zu.
Wie aus § 35 Abs. 5 EStG 1988 folgt, steht es dem
Behinderten jederzeit frei, an Stelle des auf ihn zutreffenden Pauschalbetrages
die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwendungen, die
in unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung stehen, als
außergewöhnliche Belastung nach dem § 34 EStG 1988 geltend zu
machen. In diesem Fall unterbleibt deren Kürzung um den Selbstbehalt des
§ 34 Abs. 4 EStG.
Zusätzlich zu den in § 35 EStG vorgesehenen
Pauschalbeträgen können nach § 4 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel sowie Kosten
der Heilbehandlung ( wie Arztkosten, Spitalskosten, Kosten für
ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten und Medikamente) im
nachgewiesenen Ausmaß geltend gemacht werden. Die in §§ 2 bis 4
besagter Verordnung genannten Mehraufwendungen sind ohne Kürzung um den
Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG auch neben dem Freibetrag nach § 35
Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass im Jahr
2003 eine 100% Gehbehinderung des Berufungswerbers vorgelegen hat und der
Krankenhausaufenthalt auf eine Erkrankung zurückgeht, die im Zusammenhang
mit der Behinderung steht. Strittig ist allerdings, ob der vom Berufungswerber
im Zusammenhang mit der Belegung der Sonderklasse angefallene Selbstbehalt, als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.
Folgt man der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, was die krankheitsbedingten Aufwendungen betrifft, so
sind höhere Aufwendungen als jene, die von der gesetzlichen
Krankenversicherung getragen werden, nur dann als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus
triftigen medizinischen Gründen
erfolgen. Bloße Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen über
eine bestimmte medizinische Behandlung sowie allgemeine Befürchtungen
bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
finanzierten medizinischen Betreuung sind noch keine triftigen medizinischen
Gründe. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in
feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen
Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene
medizinische Betreuung eintreten würden. Wenn triftige medizinische
Gründe den Aufenthalt in einem bestimmten Spital geboten erscheinen lassen,
müssen nicht auch unbedingt die Kosten der Sonderklasse als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
Im Berufungsschriftsatz vom 18.10.2004 vertritt der
Berufungswerber die Ansicht, dass seine Krankheitskosten, welche die durch die
Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, jedenfalls
zwangsläufig seien, zumal er sich diesen aus tatsächlichen
Gründen nicht entziehen könne. Dabei übersieht er aber, wie
bereits festgehalten wurde, dass es sich um triftige medizinische Gründe
handeln muss. So rechtfertigt die Aufzählung von Vorteilen der
Sonderklasse, wie die Möglichkeit der Wahl des Krankenhauses, die
Behandlung durch den Arzt des Vertrauens, freundliches Spitalszimmer,
schnellerer Heilungsprozess, Besucherzeiten, Zuschüsse für eine
Kuraufenthalt noch nicht die Annahme des Vorliegens triftiger medizinischer
Gründe im konkreten Fall.
Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 23.2.2005
aufgefordert, den Nachweis einer aus triftigen medizinischen Gründen
notwendigen Behandlung in der Sonderklasse zu erbringen. Dieser Nachweis ist dem
Berufungswerber allerdings aus Sicht der erkennenden Behörde aus
nachstehenden Überlegungen nicht gelungen: Die vorgelegte Bestätigung
des Krankenhauses enthält lediglich den Hinweis, dass eine dringliche
Operation des Kniegelenkes erforderlich war. Auch das Antwortschreiben in
welchem immer wieder auf den Vorteil der freien Wahl des Krankenhauses und des
behandelnden Arztes hingewiesen wird, vermag keine sich konkret abzeichnende
ernsthafte gesundheitliche Nachteile aufzuzeigen, welche ohne die mit
höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. So
gesehen ist der Hinweis auf eine kürzere Warte- und Liegezeit bzw. auf
einen früheren Operationstermin zu pauschal gehalten. Auch die vorgelegte
Bestätigung lässt keinen konkreten Schluss bezüglich triftigen
medizinischen Grund, Operationstermin und Sonderklasse zu. Der Hinweis, dass der
Selbstbehalt bei der Ehegattin anzuerkennen gewesen sei, vermag der Berufung
gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, ist doch jeder Fall für sich zu
beurteilen. Was die Anfrage beim BMfF betrifft, so erfolgte diese offenbar nicht
einmal durch den Berufungswerber selbst und ist für die Erledigung des
gegenständlichen Rechtsmittels der UFS zuständig.
Letztendlich sei noch einmal erwähnt, dass der
Berufungswerber selbst einräumt, dass jedem Patienten, eingebettet in ein
dichtgewebtes medizinisches Netz, die gleiche Behandlung nach dem Stand der
Wissenschaften zusteht. Der Hauptgrund die Sonderklasse in Anspruch genommen zu
haben war für den Berufungswerber jener, sich den besten Arzt, der für
die jeweilige Krankheit zuständig ist, aussuchen zu können. Daraus und
den zuvor angestellten Überlegungen folgert aber, dass mangels triftiger
medizinischer Gründe das Element der Zwangsläufigkeit zu verneinen
sein wird. Um die außergewöhnliche Belastung abziehen zu können,
müsste sie allerdings zwangsläufig erwachsen sein (§ 34 Abs. 1
und 3 EStG 1988).
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1234-L/04
- Stammnummer
- 15805
- Gültig
- 09.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF