Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0748-S/02
Leonardo-da-Vinci Programm ist nur fachpraktische Weiterbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0748-S/02vom 06.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inXY, vom 23. Juni 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. Juni 2002
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für Tochter C von Oktober 2001 bis Mai 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin (kurz: Bw) schloss ihr
Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der
Wirtschaftsuniversität Wien im Juni 2001 ab. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe wurde bis September 2001 vom Finanzamt bescheinigt.
Im April 2002 beantragte die Bw die Familienbeihilfe bis
Mai 2002 zu gewähren und führte aus, dass ihre Tochter im Dezember
2000 einen Auswahltest für ein Leonardo-Stipendium bestanden habe. Aufgrund
des geringen Angebotes an Praktikumsplätzen in Italien konnte sie das
"Leonardo-Programm" erst im Jänner 2002 in Genua antreten. Von Juli bis
Dezember 2001 habe sie ua. "Überbrückungskurse" besucht. Das
Leonardo-Programm werde über AIESEC von der WU in Genua und von der WU in
Wien betreut. Das Stipendium sei so beschaffen: Vermittlung des Arbeitgebers,
Ersatz der Reisekosten und geringfügige Entlohnung durch die Firma (ca.
€ 300 monatlich).
Die Bw legte den "Leonardo-Vertrag" ("CONTRACT FOR A
LEONARDO DA VINCI II TRAINEESHIP") ihrer Tochter vor.
Das Finanzamt wies den Antrag um Gewährung der
Familienbeihilfe mit angefochtenem Bescheid ab und begründete dies damit,
dass das Praktikum in Genua, "Leonardo-Stipendium", keine Berufsausbildung iSd
FLAG darstelle.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass
es die aktuelle Intention des Gesetzgebers sei, dass mit Studienabschluss
für die Berufsausübung im europäischen Raum eine erweiterte
Berufsausbildung und/oder Berufsfortbildung folgen könne. Aus diesem Grund
seien auch verschiedene EU-Stipendien geschaffen worden, die ua. jungen
Akademikern diese Möglichkeiten eröffnen würden. Die Tochter habe
nach Studienabschluss und einer gewissen Warte- und Vorbereitungszeit ein
Leonardo-Stipendium für zwei - später verlängert auf vier -
Monate in Genua, Italien, erhalten. Sie habe somit die vom Gesetzgeber
vorgesehene erweiterte Berufsausbildung und notwendige Berufsfortbildung
genützt.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus, dass von einer
Berufsfortbildung nur dann gesprochen werden könne, wenn die Fortbildung
nach Abschluss der Ausbildung in einer Fachschule stattfinde. Eine praktische
Ausbildung nach Abschluss eines Studiums könne nur dann als
Berufsausbildung gewertet werden, wenn diese Praxis für die Ausübung
des Berufes vorgeschrieben sei. Das Praktikum in Genua vom 22. Jänner 2002
bis 23. Mai 2002 sei für das abgeschlossene Studium nicht vorgeschrieben,
sondern auf freiwilliger Basis erfolgt. Eine Berufsfortbildung liege ebenfalls
nicht vor, da keine einschlägige Fachschule, sondern ein Unternehmen
gegeben sei.
Dagegen wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
ergänzend vorgebracht, dass mit dem Berufsausbildungsprogramm "Leonardo da
Vinci" die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für eine aktive
Unionsbürgerschaft sowie für eine sinnvolle
Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen gefördert würden
(unter Hinweis auf den Ratsbeschluss Nr. 1999/382/EG vom 26.4.1999).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.
b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Der im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
verwendete Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert.
Unter "Berufsausbildung" im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes versteht
die einschlägige und ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. (vgl. die Erkenntnisse vom 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1999,
87/14/0031; 07.09.1993, 93/14/0100 und 26.06.2001, 2000/14/0192).
Die Tochter der Bw hat im Juni 2001 ihr Studium der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften und damit eine Berufsausbildung abgeschlossen.
Ab Jänner 2002 absolvierte sie für die Dauer von
vier Monaten ein Praktikum in einem Unternehmen in Genua im Rahmen des
EU-Berufsbildungsprogrammes "Leonardo-da-Vinci".
Das "Leonardo-da-Vinci" Programm fördert
Berufspraktika für junge Europäer in einem der 30 am Programm
teilnehmenden Länder sowie Projektpartnerschaften zwischen
Berufbildungseinrichtungen und Unternehmen in ganz Europa.
Im Rahmen des Programms "Leonardo-da-Vinci" erfolgt eine
zeitlich begrenzte Anstellung (3-12 Monate) in Unternehmen, die Leonardo
PraktikantInnen aufnehmen. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, die
StudentInnen und JungakademikerInnen insbesondere projektbezogen bzw. in
Spitzenzeiten für ihre eigenen Arbeitsprozesse einzusetzen; weiters soll
durch den Einsatz der PraktikantInnen europäisches Know-how in die
betreffenden Unternehmen integriert werden und dadurch dessen
Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden.
Den PraktikantInnen wird im Rahmen des Programms
ermöglicht, praktische Berufserfahrungen in einem anderen europäischen
Land zu sammeln und die linguistischen Fähigkeiten zu erweitern; es bietet
sich zudem die Möglichkeit, langfristige Kontakte zu europäischen
Universitäten und Unternehmen aufzubauen.
Das Praktikum ist jedenfalls keine Voraussetzung für
die Ausübung des mit dem Hochschulstudium erworbenen Berufes, sondern es
erfolgt auf freiwilliger Basis. Bei der Teilnahme am "Leonardo-da-Vinci"
Programm steht die fachpraktische Weiter- bzw. Fortbildung im Vordergrund. Auch
wenn ein solches Praktikum im EU/EWR-Raum für den weiteren Berufsweg von
Vorteil sein sollte und von der EU gefördert wird, ist eine
Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht gegeben.
Nach der bereits zitierten Gesetzesbestimmung des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG besteht für Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr
auch Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese Kinder in einem erlernten Beruf
in einer Fachschule fortgebildet werden. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl 94/15/0034,
ausgesprochen, dass der Begriff "Fachschule" unter Zuhilfenahme der Bestimmungen
des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, zu bestimmen ist.
Danach sind Fachschulen die in den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes
genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen
Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
nach BGBl. Nr. 320/1975.
Der Besuch einer ausländischen Schule kann zwar auch
als Berufsfortbildung an einer "Fachschule" gewertet werden, wenn diese Schule
nach Art und Umfang der Wissensvermittlung einer inländischen Fachschule
gleichwertig ist. Die zeitlich begrenzte Anstellung in einem Unternehmen im
Rahmen des Leonardo-Programms erfüllt nicht die Voraussetzungen einer
Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
6. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0748-S/02
- Stammnummer
- 15801
- Gültig
- 06.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF