Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1194-W/04
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1194-W/04vom 04.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.S-Straße, vertreten
durch G.G., W.S-Straße , vom 21. April 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
22. März 2004 betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung.
Geschäftsführer
der Bw. war im Streitzeitraum der zu 100% an der Bw. beteiligte Herr G.G.
.
Im Zuge einer
die Jahre 1999 und 2000 umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Geschäftsführerbezüge des
G.G. Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend
der ab 1994 geänderten Rechtslage abgeführt worden waren. Es wurden
daher für folgende Beträge die im Spruch des Bescheides
angeführten Abgaben nachgefordert:
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|
Gf-Bezug
in ATS
|
Gf-Bezug
in Euro
|
DB
in ATS
|
DB
in Euro
|
DZ
in ATS
|
DZ
in Euro
|
1999
|
307.000,-
|
22.310,56
|
13.815,-
|
1.003,98
|
1.627,10
|
118,25
|
2000
|
175.000,-
|
12.717,75
|
7.875,-
|
572,30
|
910,-
|
66,13
|
Summe
|
|
|
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1.576,27
|
|
184,38
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde ausgeführt, es liege nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes keine Dienstgeberbeitragspflicht für
Geschäftsführerbezüge vor, wenn der Geschäftsführer ein
Unternehmerwagnis zu tragen habe.
Im vorliegenden
Fall trage der Geschäftsführer sehr wohl ein Unternehmerwagnis. Dieses
liege nicht nur auf der vertraglichen Ebene, sondern auch auf der
tatsächlichen, was an den Bemessungsgrundlagen ersichtlich sei.
Ein Vergleich
der Bezüge im Prüfungszeitraum ergebe einen Rückgang um
43%.
Darüberhinaus
habe der Geschäftsführer kein Geschäftsführerentgelt
bezogen, sondern habe seine Leistungsverrechnung ausschließlich die
Honorierung der von ihm durchgeführten Prokjekte betroffen. Er habe einmal
im Jahr eine Honorarnote betreffend die von ihm durchgeführten Projekte
gelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Herr G.G. war
an der Bw. zu 100% beteiligt und nahm die Aufgaben der
Geschäftsführung seit 1984 wahr.
Für die
Beurteilung der Stellung des Geschäftsführers als Dienstnehmer der Bw.
sind folgende Punkte des Geschäftsführervertrages wesentlich:
Der
Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit eigenverantwortlich und
frei von persönlicher Abhängigkeit. Er ist an betriebliche
Ordnungsvorschriften, wie Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten
nicht gebunden.
Dem
Geschäftsführer obliegt die Lenkung und Überwachung der
Gesellschaft. Der Geschäftsführer hat sich bei seiner Tätigkeit
immer am Wohl des Unternehmens als oberste Richtlinie zu orientieren.
Der
Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und
geschäftsinternen Belange Stillschweigen zu bewahren.
Bei
längerer Nicht-Tätigkeit hat der Geschäftsführer für
eine zur Bewältigung der Geschäftsführeragenden geeignete
Vertretung ..... zu sorgen.
Soweit
seine Tätigkeit nicht Geschäftsführerobliegenheiten betrifft,
kann sich der Geschäftsführer jederzeit und uneingeschränkt
vertreten lassen.
Der
Geschäftsführer erhält ein Jahresentgelt für die von ihm
durchgeführten Projekte, wobei die Abrechnung einmal jährlich mit
genauer Angabe des Projektes und der dafür durchgeführten
Tätigkeiten zu erfolgen hat.
In
Anrechnung auf dieses Jahresentgelt können während des Jahres
Akonto-Zahlungen an den Geschäftsführer erfolgen. Dabei ist die
Liquiditätslage der Gesellschaft zu berücksichtigen.
Abweichungen
zwischen den Akonto Zahlungen und dem tatsächlich zustehenden Entgelt
werden nach der Jahresrechnung beglichen.
Auf seine
Bezüge erhielt der Geschäftsführer in den Streitjahren monatliche
Akontozahlungen zwischen ATS 20.000,- und ATS 40.000,- (im Jahr 2000 nur im
ersten Halbjahr).
Dieser
Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, ist
insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl.
Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis
i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG
1988.
Nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist
dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG).
Der
Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Der
Verfassungsgerichtshof hat aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort
(VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v. 26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesses dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend
dem der Behörde vorliegenden Firmenbuchauszug übte Herr G.G. die
Geschäftsführung seit 27.9.1984 aus, ihm obliegt laut § 2 des
Geschäftsführervertrages die Lenkung und Überwachung der
Gesellschaft.
Vor dem
Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068). Den
Sachverhaltskomponenten, dass der Geschäftsführer an betriebliche
Ordnungsvorschriften, wie Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten,
nicht gebunden ist, ist keine wesentliche Bedeutung beizumessen (VwGH v.
16.6.2001, 2001/14/0103).
Das im oben
zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neben der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses
ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein Unternehmerwagnis ist
nämlich nur dann zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom
26.7.2000, 2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses
Merkmales, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen
sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Der
Geschäftsführer erhält laut § 5 des
Geschäftsführervertrages ein Jahresentgelt für die von ihm
durchgeführten Projekte. Wie dieses Jahresentgelt berechnet wird, ist weder
dem Vertrag noch den Honorarnoten zu entnehmen. Aber selbst eine Entlohnung nach
geleisteten Arbeitsstunden spricht nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes gegen das Vorliegen eines einnahmenseitigen
Unternehmerwagnisses (VwGH v. 31.3.2004, 2004/13/0021). Eine Bindung der
Entlohnung an den Erfolg des Unternehmens ist vertraglich nicht vorgesehen und
wurde eine solche auch nicht behauptet.
Wenn in der
Berufung das Unternehmerwagnis darin erblickt wird, dass die Bezüge des
Geschäftsführers in den beiden Streitjahren starken Änderungen
unterworfen gewesen seien und von 1999 auf 2000 ein Rückgang von rund 43%
zu beobachten gewesen sei, so ist die Bw. auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22.5.2002, 2001/15/0193, zu verweisen, in dem
Schwankungen der Bezüge um ATS 700.000,- bzw. 39% als nicht geeignet
dafür erachtet wurden, ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko zu
begründen.
Dass sich ein
Unternehmerwagnis aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben hätte, wurde in der Berufung nicht vorgebracht.
Die Berufung
war daher in Anbetracht obiger Ausführungen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 4.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
GeschäftsführerbezügeDienstgeberbeitragEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnisErfolgsabhängigkeitArbeitsortArbeitszeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1194-W/04
- Stammnummer
- 15785
- Gültig
- 04.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF