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UFSS RV/0777-S/02
Berufung wegen Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0777-S/02vom 04.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fa.K, in T, vertreten durch
Prodinger, Meindl & Partner GmbH, 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße
322, vom 19. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Tamsweg vom
26. November 2001 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 26. November 2001 wurde der Berufungswerberin (Bw) der Fa.K gemäß
§ 205 BAO Anspruchszinsen in Höhe von S 51.145,-- vorgeschrieben, da
die mit 26. November festgesetzte Körperschaftsteuer 2000 eine
Nachforderung in Höhe von S 6,428.450,-- (für die die Verzinszung
erfolgte) ergab.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom
19. Dezember das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wird
ausgeführt, dass die Steuerklärungen entsprechend der Aufforderung
zeitgerecht vor dem 1. August 2001 abgegeben wurden. Von Seiten des
Steuerberaters konnte kein Einfluss auf die Erledigung bzw. auf die
Bescheiderlassung ausgeübt werden. Es habe seines Wissens auch keinerlei
Probleme im Zuge der Veranlagung, die zu einer Verzögerung geführt
hätten, gegeben. Daher werde es aus verfassungsrechtlichen
Gründen für nicht zulässig gehalten, dass Anspruchszinsen
vorgeschrieben werden. Es sei bekannt, dass diesbezüglich
gesetzmäßig vorgegangen wurde und es werde auch anerkannt, dass der
rechtlich richtige Weg eingehalten wurde. Jedoch nicht in dem Sinne, dass es zu
einer extremen Ungleichbehandlung führt und diesbezüglich der
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt werde, wie auch der Grundsatz über den
Schutz des Eigentums.
Eine
ausführliche Begründung zu diesem Bescheid werde ergehen, da davon
auszugehen sei, dass diese Berufung keine Einzelfall sein werde.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Wie aus der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 zu ersehen ist,
wurde die Körperschaftsteuer mit S 6,716.661,12 angenommen. Die
Körperschaftsteuervorauszahlungen betrugen für das Jahr 2000 S
369.000,--.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 205 Abs.
1 BAO lautet:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftssteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1 Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebung von
Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
§ 205 Abs.
3 BAO (die ersten vier Sätze) lautet:
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlung dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen sowie
Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für die
Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig.
Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekanntgegebenen Anzahlung
verminderter Höhe bekanntgegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die
bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der
verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die
Einkommen - bzw. Köperschaftsteuerschuld höchstens im
Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen.
Aus § 205
Abs. 4 BAO ergibt sich, dass entrichtete Anzahlungen die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
entsprechend vermindern.
Aus § 205
Abs. 5 BAO ist zu entnehmen, dass auch Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen zu verzinsen (Gutschriftszinsen) sind.
In der Berufung
wurde nicht bestritten, dass hinsichtlich der Vorschreibung der
gegenständlichen Anspruchszinsen gesetzmäßig vorgegangen und
dabei der rechtlich richtige Weg eingehalten wurde. Die Vorschreibung der
Anspruchzinsen in Höhe von S 51.145,--, die aufgrund des Differenzbetrages
zwischen Abgabenfestsetzung und Vorauszahlungen in Höhe von S
6,428.450,-- entstanden sind, ist daher zu Recht erfolgt.
Zu den von der
Bw erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen ist vorweg auszuführen,
dass der Unabhängige Finanzsenat an die bestehenden Gesetze gebunden und
nicht berufen ist, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
abzusprechen.
Zu den
Einwendungen der Bw, dass die Vorschreibung von Anspruchszinsen gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, wie auch gegen den Grundsatz über den Schutz
des Eigentums verstoßen würden, ist festzustellen, dass diese
Einwendungen nicht näher ausgeführt wurden. Weiters ist
entgegenzuhalten, dass der Bw durch Entrichtung von Anzahlungen die
Möglichkeit hatte, die Vorschreibung von Anspruchszinsen in Form von
Nachforderungszinsen abzuwenden. Aufgrund der eingereichten
Körperschaftsteuererklärung bzw. der für dieses Jahr geleistenden
Vorauszahlungen war der Bw bekannt, dass Nachforderungen von mehr als S 6 Mio.
entstehen werden. Eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Eigentums
liegt nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde auch deshalb nicht vor, da der
Abgabenanspruch für die Körperschaftsteuer bereits mit Ablauf des
Jahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, entsteht. Eine Verzinsung
die zehn Monat später beginnt erscheint daher zulässig.
Da
Anspruchszinsen sowohl zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
als auch zu Gunsten des Abgabenpflichtigen (Gutschriftszinsen gem. § 205
Abs.5 BAO) zu Berücksichtigen sind, ist auch eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes, die von der Bw auch nicht näher ausgeführt
wurde, nicht zu erkennen.
Festzustellen
ist noch, dass eine von der Bw angekündigte ausführliche
Begründung nicht nachgereicht wurde.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
4. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0777-S/02
- Stammnummer
- 15778
- Gültig
- 04.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF