Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0343-W/05
Universitätsstudium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0343-W/05vom 04.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen die Bescheide des FA
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog in den Jahren
2001 und 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Vertragsbedienstete bzw. - ab 1. Juli 2002 - als Beamtin beim Amt
der NÖ Landesregierung. Zudem betrieb sie in diesen Jahren das ordentliche
Diplomstudium der "Rechtswissenschaften" an der Universität in
Wien.
Gegen die ihre Berufung
abweisende Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 28. April 2004,
mit welcher - dem Finanzamt im Erstbescheid folgend - die von der Bw. im
Zusammenhang mit ihrem Studium geltend gemachten Aufwendungen
(772,10 € für 2001 und 1.476,07 € für 2002)
aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988 als
nicht abzugsfähige Ausbildungskosten beurteilt wurden, erhob die Bw. eine
auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 15. Juni
2004, G 8-10/04, hat der Verfassungsgerichtshof das Abzugsverbot von
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium mit
folgender Begründung als verfassungswidrig angesehen:
"...Der
Verfassungsgerichtshof vermag keine sachliche Rechtfertigung dafür zu
erkennen, dass kraft § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der hier
maßgeblichen Fassung Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen, generell nicht steuerlich
abzugsfähig sind. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein
ordentliches Universitätsstudium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit darstellt..."
In weiterer Folge hat der VfGH
mit Erkenntnis vom 28. September 2004, B 723/04, die vorerwähnte
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates aufgehoben, weil die
Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden ist. Weiters hat
der VfGH ausgeführt, dass der gegenständliche Fall einem Anlassfall
gleichzuhalten ist.
Die gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002
gerichtete Berufung gilt wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1
EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Dazu bestimmt § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 in der durch den VfGH aufgehobenen Fassung, dass Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit auch Werbungskosten sind. Ausdrücklich ausgesprochen wird
zudem, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine weiteren Werbungskosten
darstellen.
Gemäß Art. 140 Abs.
7 B-VG ist ein als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz auf die vor der
Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden. Es ist daher hinsichtlich
des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm
bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zu Grunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Die vom VfGH
aufgehobene Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 1999/106 ist in
der vorliegenden Berufungsentscheidung daher nicht anzuwenden.
Im gegenständlichen
Verfahren bleibt daher zu prüfen, ob eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme vorliegt, die im Zusammenhang mit der von der Bw.
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
steht.
Das Finanzamt vertrat im
fortgesetzten Verfahren die Auffassung, mit dem Abschluss des Studiums der
Rechtswissenschaften trete eine wesentliche Änderung im Berufsbild ein, die
weder eine Fortbildung im ausgeübten Beruf noch eine Ausbildung in einem
artverwandten Beruf darstelle. Da das Studium der Rechtswissenschaften im bisher
ausgeübten Beruf nur teilweise von Nutzen sei, sei dadurch die berufliche
Notwendigkeit im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf nicht zu
erblicken.
Der unabhängige
Finanzsenat vermag der vom Finanzamt vertretenen Auffassung nicht zu
folgen.
Aufgrund des bisherigen
Verwaltungsgeschehens ist davon auszugehen, dass die Bw. als Verwaltungsbeamtin
mit der wirtschaftlichen, administrativen und organisatorischen Betreuung von
Landes-Jugendheimen sowie der Assistenz des Gruppenleiters bei
Großprojekten befasst ist. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird die Bw.
ihrem glaubhaften Vorbringen zufolge auch häufig mit rechtlichen Fragen,
wie etwa mit Mietrecht, Vertragsgestaltung, Personalrecht, Baurecht,
Versicherungsrecht etc. konfrontiert.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Studium zwar keine
Fortbildungsmaßnahme im ausgeübten Beruf, jedoch
regelmäßig eine Ausbildungsmaßnahme dar. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt, wobei die konkrete Einkunftsquelle maßgebend
ist.
Im gegenständlichen Fall
hat sich die Bw. - seitens des Finanzamtes unbestritten - im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit als Verwaltungsbeamtin (in B-wertiger Verwendung)
auch mit unterschiedlichen juristischen Themenbereichen und Aufgaben zu
beschäftigen. Ein Zusammenhang zwischen Studium und beruflicher
Tätigkeit ist daher zu bejahen und wird überdies in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung auch nicht in Abrede gestellt, zumal das Finanzamt
selbst davon ausgeht, dass das Studium der Rechtswissenschaften im bisher
ausgeübten Beruf - zumindest teilweise - von Nutzen ist.
Bei einem einschlägigen
Universitätsstudium durch Beamte ist nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates davon auszugehen, dass die dabei anfallenden Aufwendungen als
solche für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer verwandten
Tätigkeit zu qualifizieren sind. Dass das Studium der Rechtswissenschaften
für eine Verwaltungsbeamtin, die - wie vorstehend dargestellt - auch
mit diversen juristischen Themen befasst ist, als einschlägig zu beurteilen
ist, liegt auf der Hand. Unerheblich ist dabei, ob ein derartiges Studium auch
die Basis für andere Berufsfelder schafft bzw. eine wesentliche
Änderung im Berufsbild eintritt.
Da in der vom
Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Berufungsentscheidung lediglich das
ausdrücklich normierte Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium zu einer abweisenden Erledigung
führte und dieses Hindernis auf Grund der Aufhebung der oben zitierten
Wortfolge durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2004, G
8-10/04, und der im vorliegenden Fall bestehenden Anlassfalleigenschaft
hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 weggefallen ist, sind die im Zusammenhang
mit dem Studium der Bw. entstandenen Aufwendungen aus vorstehend
angeführten Gründen als Werbungskosten abzugsfähig und war aus
diesem Grund der Berufung stattzugeben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 4.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0343-W/05
- Stammnummer
- 15773
- Gültig
- 04.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF