Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0155-S/04
Berufung wegen Familienbeihilfe, ständig im Ausland lebende Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-S/04vom 27.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter ZIVIC, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 28.Oktober 2003 betreffend
Gewährung der Familienbeihilfe ab März 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 6.März 2003 stellte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für seine in Bosnien
lebenden Kinder Almir O. und Alen O. ab März 1998 und
begründete diesen wie folgt:
"Mit Rücksicht auf die derzeit beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen und noch nicht
entschiedenen Verfahren betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag auch für minderjährige Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, wird hiermit zwecks Wahrung der
fünfjährigen Antragsfrist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 die
Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zugunsten des
Berufungswerbers für seine mj. Kinder, Almir und Alen O. fristwahrend
beantragt. Der fristwahrende Antrag möge bis zur Entscheidung des
EGMR in dieser Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf eine solche
Entscheidung bis zu einer künftigen Entscheidung des österreichischen
Gesetzgebers einstweilen liegen gelassen und nicht weiter bearbeitet werden,
zumal dieser Antrag lediglich im Hinblick auf die fünfjährige Antrags-
und Verjährungsfrist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend bereits
jetzt, zu einem Zeitpunkt, wo die Entscheidung noch offen ist und man sohin
nicht weiß, ob auch für sich ständig im Ausland aufhaltende mj.
Kinder eine Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein
wird, gestellt."
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom
28.Oktober 2003 ab und führte begründend aus, dass nach § 5 Abs.
4 FLAG für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, sofern es nicht
entsprechende zwischenstaatliche Regelungen gebe. Das Abkommen über Soziale
Sicherheit mit der Bundesrepublik Bosnien, das diesbezügliche Regelungen
enthalten hat, sei mit 30.Juni 1996 gekündigt worden (BGBl. Nr. 347/1996).
Hiedurch sei die Rechtsgrundlage für die Gewährung der
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in Bosnien aufhalten, ab
1.10.1996 weggefallen. Das Anbringen, den Antrag fristwahrend liegen zu
lassen, sei als bloße Anregung zu werten, da für die Behörden
gem. § 311 Bundesabgabenordnung Entscheidungspflicht bestehe.
Gegen diesen Abweisungbescheid hat der Bw mit Schriftsatz
vom 26.November 2003 Berufung erhoben und diese wie folgt
begründet: "Der Berufungswerber bzw. sein Dienstgeber zahlen gem.
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem Arbeitslohn
des Bw zusammensetzt, in gleicher Weise 4,5 vH in den
Familienlastenausgleichsfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder
sich im Inland aufhalten. Der Berufungswerber unterliegt mit seinen
nichtselbständigen Einkünften in Österreich auch der gleichen
Lohn- und Einkommensteuer wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhalten. Während der Berufungswerber allein auf Grund der
Tatsache, dass sich seine Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten,
für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine
Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer
einen Kinderabsetzbetrag (gemäß
§ 33 Abs.4 Z 3a EStG 1988),
sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein vergleichbarer
Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die
Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag. Ob diese
unterschiedliche Behandlung von dem Einkommensteuergesetz 1998 einerseits und
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 andererseits unterliegenden
Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im Ausland
aufhalten, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist, sei
beabsichtigt in einem Parallelfall im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens
vor dem Europäischen Gerichtshof klären zu lassen. Da der
Berufungswerber nach wie vor die Rechtsansicht vertrete, dass der im
österr. EStG 1988 und FLAG 1967 normierte Ausschluss vom Anspruch
auf Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, EMRK-widrig ist, wird beantragt, wobei es aus
Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint, die diesbezügliche
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
abzuwarten, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
Abweisungsbescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Bw die
beantragte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für seine Kinder im
Ausland gewährt wird."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (und noch weitere in den
folgenden Bestimmungen des FLAG genannte Bedingungen erfüllen), Anspruch
auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder. Kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl
1996/201 für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Die genannte Bestimmung des § 5 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996 tritt gemäß
§ 50 g Abs.2 FLAG
1967 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende
Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden,
bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist. Seit der durch das BGBl I
Nr. 142/2000 geänderten Fassung des Familienlastenausgleichsgesetzes hat
§ 5 Abs. 4 mit Wirkung ab 1.1.2001 - bei gleich bleibendem Inhalt
- die Bezeichnung § 5 Abs. 3 erhalten.
Wie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen
ist, besteht nach geltender Rechtslage Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, nur insoweit, als dies
bestehende Staatsverträge vorsehen. Im Jahr 1996 wurden einige
Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit, welche die Gewährung der
Familienbeihilfe für Kinder, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland
haben, vorsahen, von der Republik Österreich gekündigt. Diese am
30.September 1996 erfolgte Kündigung des Abkommens über
soziale Sicherheit betraf die Staaten des ehemaligen Jugoslawien, darunter auch
die Republik Bosnien. Es besteht daher seit Oktober 1996 kein Abkommen
mehr, welches vorsehen würde, dass eine in Österreich lebende
anspruchsberechtigte Person einen Anspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn
sich die Kinder, für welche Familienbeihilfe begehrt wird, in der Republik
Bosnien aufhalten.
Der Bw selbst hat in seinem Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe bzw. in der Berufung angegeben, dass sich die beiden Kinder,
für die ab März 1998 Kinderbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
beantragt wurde, ständig im Ausland aufhalten. Das Finanzamt ging in der
Bescheidbegründung davon aus, dass sich die Kinder ständig in Bosnien
aufhalten; der Bw ist dieser Feststellung in der Berufung nicht entgegen
getreten. Es kann somit als unstrittig angenommen werden, dass sich die Kinder
Almir und Alen O. im maßgeblichen Zeitraum ständig im Ausland
(Bosnien) aufgehalten haben. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 5
Abs. 4 FLAG (bzw. ab 1.1.2001 § 5 Abs. 3 FLAG 1967), in Verbindung mit der
Tatsache, dass ab Oktober 1996 kein Abkommen (mehr) in Kraft ist, das die
Gewährung der Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden Kinder
vorsieht, besteht im vorliegenden Berufungsfall kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Eine Prüfung der Frage, ob die weiteren gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen, wie das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, die
überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für die Kinder, gegeben
sind, erübrigt sich damit.
Zur eingewendeten Verfassungswidrigkeit ist auf das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4.12.2001, B 2366/00, zu verweisen,
in dem sich der Gerichtshof mit den vorgebrachten verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die Bestimmung des § 5 Abs.4 (bzw. 3) FLAG auseinander
gesetzt hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende
Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof
ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch auf eine
der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hiebei auf dessen Aufenthalt
abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Für den Standpunkt des Bw wird auch durch den in der
Berufung geltend gemachten Umstand nichts gewonnen, dass die Finanzierung der
beantragten Leistungen zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der
Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt, weil
sich daraus keinesfalls ableiten lässt, dass es sich bei der
Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf deren
Gewährung durch Beitragsleitung Anspruch erhoben würde.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass (auch)
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs.3) FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen
erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhalten.
Solcherart liegt somit auch eine Diskriminierung nach der
Staatsangehörigkeit nicht vor (vgl. VwGH vom 19.9.2003,
Zl.2000/15/0204).
Da zwischenzeitlich auch die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in einem nach Angaben
des Berufungswerbers gleichgelagerten Fall ergangen ist und über die
Beschwerde abweisend entschieden wurde (Zurückweisung der Beschwerde als
unzulässig), konnte von einem weiteren Eingehen auf die
diesbezüglichen Berufungsausführungen abgesehen werden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang noch, dass der unabhängige
Finanzsenat ausschließlich auf Basis der geltenden Gesetzeslage zu
entscheiden hat. Er ist hingegen nicht berufen, über allfällige
Verfassungswidrigkeiten von Gesetzesbestimmungen zu befinden.
Da aufgrund der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs.
3) FLAG 1967 für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für die beiden Kinder des Berufungswerbers besteht, war
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Lediglich zur Klarstellung darf angemerkt werden, dass der
Umstand, dass das Finanzamt dem Berufungswerber mit Erledigung vom 9.Jänner
2004 Kinderbeihilfe für sein Kind Alen O. gewährt hat, keinen Einfluss
auf das Berufungsverfahren haben konnte. Die Gewährung der Familienbeihilfe
erfolgte rückwirkend ab dem Zeitraum Juni 2003, weil sich das Kind
nachweislich seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten hat und auch
die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
27.April 2005 Der Referent: Dr. Schrattenecker
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-S/04
- Stammnummer
- 15761
- Gültig
- 27.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF