Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0231-F/04
Bauherreneigenschaft bei Planung einer Doppelwohnhaushälfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-F/04vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AA, RC, vertreten durch RTG
Rümmele Treuhand GmbH, 6850 Dornbirn, Marktstraße 30, vom
22. Oktober 2003 gegen den Bescheid des FF vom 26. September 2003
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit vorläufigen Bescheid vom 24. Juni 2002 wurde dem
Bw. basierend auf einer Bemessungsgrundlage 69.054,31 € Grunderwerbsteuer
in Höhe von 2.416,90 € vorgeschrieben. Dem vorangegangen war ein dem
Finanzamt angezeigter Kaufvertrag vom 14. Juni 2002 betreffend Grundbuch RE,
Baufläche begrünt im Ausmass von 336 m², zwischen Frau MG als
Verkäuferin einerseits und dem Berufungswerber (Bw.) als Käufer
andererseits. Das Finanzamt hat in weiterer Folge, nachdem vom Gemeindeamt R
eine Baubewilligung vom 17. Oktober 2002 betreff Einfamilienhaus angezeigt
wurde, ein Ergänzungsersuchen hinsichtlich des Kaufvertrages an den Bw.
gestellt. Nach Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens wurden vom Finanzamt
die Gebäudekosten in Höhe von 170.463,79 € als sonstige
Leistungen in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen, was eine
Gesamtbemessungsgrundlage in Höhe von 239.518,10 € ergeben hat, woraus
eine Grunderwerbsteuervorschreibung von insgesamt 8.383,13 € resultiert
ist.
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid wurde betreff der
Einbeziehung der Gebäudekosten in die Bemessungsgrundlage Berufung erhoben
und wurde die Berufung damit begründet, dass das Finanzamt dem Bw. die
Bauherreneigenschaft hinsichtlich des auf der Liegenschaft errichteten
Gebäudes abspreche, weil es davon ausgehe, der Bw. habe in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise das Grundstück nicht in unbebautem Zustand erworben,
sondern sei vielmehr in ein einheitliches Vertragswerk mit dem Initiator eines
Bauherrenmodelles, Herrn IW, dergestalt eingebunden gewesen, dass vom Erwerb
eines bebauten Grundstückes auszugehen sei. Dafür spreche, dass in der
Nähe des Grundstückes eine Reihe von gleichartigen Objekten errichtet
worden seien und zum anderen, dass der Bw. eine Doppelhaushälfte errichtet
habe. Er habe gar keine rechtliche und faktische Möglichkeit gehabt, etwas
Eigenständiges zu planen und zu errichten. Für die Errichtung eines
Einfamilienhauses sei die Liegenschaft darüber hinaus viel zu klein
gewesen. Nach Ansicht des Bw. vermögen dieses Ausführungen des
Finanzamtes den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Der Bw. sei nicht, wie
bei Bauherrenmodellen typisch, mit dem Initiator des Bauherrenmodelles zuerst in
Kontakt getreten. Vielmehr sei der Bw. zunächst auf Grund seiner
beruflichen und regionalen Kontakte auf die Liegenschaft als solche aufmerksam
geworden. Dem Bw. habe zu diesem Zeitpunkt die Errichtung eines kleinen
Einfamilienhauses vorgeschwebt, er habe zu diesem Zeitpunkt auch noch nichts von
den Projekten des Ateliers W gewusst. Insbesondere habe er nicht gewusst, dass
Herr IW in der Nähe der Kaufliegenschaft bereits ein Doppelhaus auf einer
von der Familie G erworbenen Liegenschaft errichtet gehabt hätte. Davon sei
der Bw. erst im Zuge von Verkaufsverhandlungen mit Frau G unterrichtet worden.
Der Bw. habe in der Folge die Liegenschaft erworben, ohne jedoch in irgendeiner
Weise in ein Vertragsgeflecht eingebunden gewesen zu sein, das sicherstellen
sollte, dass nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben konnten,
die sich an ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden würden. Zum
Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes habe sich überdies die Liegenschaft,
auf der nunmehr die andere Doppelhaushälfte stünde, noch im
grundbücherlichen Eigentum von Frau G befunden, sodass der Bw. auch keine
Zusage oder Garantie gehabt hätte, dass sich für die Errichtung eines
Doppelhauses ein Interessent finde. Nach Ansicht des Bw. stehe unter den
gegebenen Voraussetzungen außer Zweifel, dass dem Bw. Bauherreneigenschaft
hinsichtlich des streitgegenständlichen Objektes zukomme. Er sei weder an
eine Zusammenarbeit mit Herrn IW noch an bestimmte Planvorgaben gebunden
gewesen. Der Grund, weshalb sich der Bw. schlussendlich für die
Doppelhaushälfte entschieden habe, sei darin gelegen, dass diverse
Vorüberlegungen und -planungen ergeben hätten, dass sich die
vorhandene Grundstücksfläche im Rahmen eines Doppelhauskonzeptes
besser ausnutzen lasse. Darüber hinaus hätten dem Bw. die Konzepte von
IW sehr gut gefallen, der jedoch in jeder Beziehung bereit gewesen sei, auf die
baulichen Wünsche des Bw. einzugehen. Dafür würden auch die
zahlreichen, teils gravierenden, vom Bw. initiierten Planänderungen, die
dem Finanzamt im Detail schon schriftlich mitgeteilt worden seien sprechen. In
diesem Zusammenhang müsse überdies auf die ständige
Rechtsprechung des VwGH hingewiesen werden, wonach es nicht auf tatsächlich
vorgenommene (Um)Gestaltungen des Bauvorhabens, sondern die bloße
Möglichkeit hiezu ankomme. Auch eine Fixpreisvereinbarung sei
unschädlich, wenn das Preisrisiko wie hier den Generalunternehmer treffe.
Darüber hinaus müsse noch erwähnt werden, dass der Bw.
gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten sei, was ebenfalls
endeutig für seine Bauherreneigenschaft spreche. Zusammenfassend komme der
Bw. daher zum Ergebnis, dass ihm entgegen der Auffassung des Finanzamtes
Bauherreneigenschaft hinsichtlich des streitgegenständlichen Objektes
zukomme. Er sei in keiner Weise an irgendwelche Baupläne gebunden gewesen,
sondern habe im Gegenteil frei über die bauliche Nutzung und Gestaltung der
von Frau G erworbenen Liegenschaft entscheiden können. Die Vorschreibung
der Grunderwerbsteuer auch von den Gebäudeherstellungskosten erweise sich
daher als rechtswidrig. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge
zu geben und die Grunderwerbsteuer nur vom Liegenschaftspreis festzusetzen.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli
2004 diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde u.a.
damit begründet, dass bereits im November 2001 ein im Wesentlichen
vorgegebens, durch Herrn IW geplantes Baukonzept vorgelegen habe, für
welches sich der Bw. in weiterer Folge entschieden habe. Auf Grund der Sachlage
scheine es eindeutig, dass die strengen Kriterien, die als Voraussetzung
für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft vorliegen müssten, nicht
erfüllt seien.
Der Bw. hat nunmehr Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt und ausgeführt, dass eine
Fixpreisvereinbarung für die Bauherreneigenschaften völlig
unschädlich sei. Schädlich könnte allenfalls eine
Überwälzung des Baukostenrisikos auf einen Dritten sein, dies liege
aber unbestrittenermaßen nicht vor. Auch seien die tatsächlich
vorgenommenen Planungsänderungen keineswegs bloß geringfügig.
Entscheidend sei jedoch dabei, dass der Bw. weder zivilrechtlich noch faktisch
an die bestehenden Baupläne gebunden gewesen sei. Die öffentliche
Bewerbung des Projektes in diversen Medien spiele im vorliegenden Falle keine
Rolle, da der Bw. auf völlig andere Art und Weise vom Projekt Kenntnis
erlangt habe. Es möge zutreffen, dass ursprünglich die Errichtung von
drei Doppelhäusern beabsichtigt gewesen sei. Dass es sich dabei jedoch
nicht um ein Bauherrenmodell im engeren Sinne gehandelt habe, zeige sich
eindrücklich daran, dass jenes Grundstück, auf dem (angeblich) eines
der Doppelhäuser errichtet werden hätte sollen, inzwischen an einen
Dritten veräußert worden sei, welcher ohne jedwede Einbindung des
Ateliers W ein völlig anderes Bauvorhaben realisiert habe. Von einer
unverrückbaren Projektierung im Sinne eines klassischen Bauherrenmodelles
könne unter diesen Voraussetzungen keine Rede sein. Der Bw. habe neben der
schlussendlich realisierten Doppelhausvariante auch die Variante
"Einfamilienhaus" ernsthaft in Erwägung gezogen. Dabei habe sich u.a.
gezeigt, dass sich ohne Bauabstandsnachsicht durch die Nachbarn ohne weiteres
ein kleines Einfamilienhaus ausgehen würde. Zusammenfassend komme der Bw.
somit zum Ergebnis, dass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer soweit sie die
Errichtungskosten des Gebäudes betreffe rechtswidrig sei. Es werde daher um
Stattgabe der Berufung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG wird die Steuer vom
Wert der Gegenleistung berechnet.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes unter Gegenleistung alles zu verstehen ist, was der
Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus
aufwenden muss.
Hiezu wird gleich wie in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, dass wenn der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen an wen auch immer erbringt, ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und festzustellen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll, wobei dies nicht unbedingt der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein muss. Ist der Erwerber an ein
bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder eines mit ihm
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist
ein Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude anzunehmen,
selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderte Verträge
abgeschlossen werden (vgl. die bei Fellner, aaO., Rz 88 ff zu § 5 GrEStG
referierte Rechtsprechung). Abgesehen von dem Fall der rechtlichen
Bestandsverknüpfung durch den Willen der Parteien ist Gegenstand des
Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand aber auch dann, wenn
zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute grundstück erhält. Dies ist der Fall,
wenn dem Erwerber auf Grund einer konkreten und bis annähernd zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird, und
er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber eines Grundstückes nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses wesentlichen
Einfluss nehmen kann.
b) das Baurisiko zu tragen hat, also den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist. D.h. weiters, der Bauherr schließt die Verträge mit
den Baufirmen im eigenen Namen ab und wird aus diesen Abmachungen unmittelbar
verpflichtet und berechtigt, sodass er Baumängel, Garantieansprüche
und Verzögerungsschäden auch selbst geltend machen kann.
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht
bloss eine Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bausausführenden
Rechnungslegung zu verlangen.
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen
(Fellner, aaO., Rz 90 zu § 5 GrEStG).
In einer Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes hat der Bw.
verfahrenswesentlich angegeben, er und Frau SS seien seit mehr als zwei Jahren
auf Grundstückssuche im Gebiet zwischen L und K gewesen. Er habe mit Herrn
G geschäftliche Beziehungen gehabt, dabei sei einmal geäußert
worden, dass in absehbarer Zeit in B mehrere Grundstücke zur
Veräußerung anstünden. Sie hätten dann im Frühjahr
2002 die Familie G kontaktiert und schließlich im Juni 2002 das von ihnen
bevorzugte Grundstück von diesen erworben. Im Rahmen dieses Erwerbes habe
ihnen die Familie G freundlicherweise mitgeteilt, dass auf einem von ihnen
bereits verkauften Grundstück ein Haus errichtet werden solle, das unter
Mitwirkung des Ateliers W geplant werden würde. Sie hätten dann unter
anderem auch Herrn W kontaktiert. Im Zuge dieser Gespräche habe dieser
ihnen auch bereits bestehende Planunterlagen für ein Doppelhaus, als auch
Prospektmaterial als Alternative vorgelegt. Nach Abwägung der Vor- und
Nachteile eines Doppelhauses gegenüber einem Einfamilienhaus hätten
sie Herrn W den Planungsauftrag in Anlehnung an die bereits bestehenden
Planunterlagen erteilt. Das Gebäude sei also durch das Atelier W unter
Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse geplant worden, den Auftrag
hätten sie erteilt. An den bestehenden Plänen hätten sie
wesentliche Änderungen vorgenommen und das Atelier sei in jeder Richtung
offen für ihre Änderungswünsche gewesen. Sie hätten eine
massive Ziegelbauweise gewollt, es habe daher von der ursprünglich
geplanten Bauweise mit 18 cm Ziegel und 22 cm Styropor auf 40 cm
Energiesparziegel im kompletten Außenbereich umgeplant werden müssen.
Sie hätten keine Holzverschalung an der Außenseite des Hauses
gewollt, dies sei ebenfalls umgeplant worden. Die geplante tragende Wand
zwischen Küche und Wohnraum hätten sei entfernt, dazu sei eine
Verstärkung der Betondecke erfoderlich geworden. Das Badezimmer sei
wesentlich vergrößert worden, das Vollzinkdach sei durch ein
Chromstahldach ersetzt worden, der Lichtschacht und der Kamin seien eingeplant
worden, ein Wäscheabwurf sei wieder verworfen worden. Es sei ein
Pumpensumpf im Kellergeschoss gefordert worden, damit auch die Kellerräume
versorgt werden könnten, ein gemauertes Stiegengeländer sei auf eigene
Rechnung durch ein Edelstahlgeländer ersetzt worden, anstelle des
gemauerten Lichtschachtes im Kellergeschoss hätten sei einen betonierten
Lichtschacht gewollt. Die Positionen, die sie auf eigenen Namen und eigene
Rechnung direkt vergeben hätten, seien die Fenster im Holz-ALU mit
Edelstahl-Look, dies verleihe dem Haus eine ganz individuelle Optik, die ganzen
Fussböden, die Fliesen, das Carport, die Zentralstaubsauganlage sowie die
Erweiterung der Elektroinstallationen. Um die Baubewilligung hätten sie,
der Bw. und Frau SS, angesucht und diese sei ihnen erteilt worden. Zunächst
hätten sie mit dem Atelier W einen mündlichen Planungsauftrag
abgeschlossen, anschließend einen Generalunternehmer Werkvertrag. Für
die Errichtung sei ein bedingter Fixpreis vereinbart worden. Alle
Änderungen führten zu einer entsprechenden Verrechnung. So habe z.B.
auf Grund der Bodenbeschaffenheit die Bodenplatte vergrößert und
verstärkt werden müssen. Diese Mehrkosten seien ihnen belastet worden.
Die am Bau beteiligten Firmen seien grundsätzlich im Namen und auf Rechnung
des Ateliers W beauftragt worden, mit Ausnahme der selbst vergebenen Positionen.
Laut im Akt befindlichen Unterlagen hat der Bw. mit
Kaufvertrag vom 14. Juni 2002 das Grundstück Nr. EKR, Baufläche
begrünt im Ausmass von 336 m² von Frau MG erworben, wobei mit dem
Eigentum am Grundstück ein Miteigentumsanteil zu 1/8 Anteilen am
Zufahrtsweg Gst. Nr. NN realrechtlich verbunden ist. Mit Werkvertrag vom 9.
September 2002 wurde Herr IW mit dem Bau einer Doppelhaushälfte beauftragt.
Unter Punkt A: Allgemeine Grundlagen 3) des Vertrages ist im zweiten Satz
angeführt, Das Atelier
W tritt als Generalunternehmer für
das oben genannte Bauvorhaben auf. Unter Punkt 7.0) ist angeführt,
Der angeführte Kaufpreis von 170.463,79
€ sämtliche Leistungen beinhaltet, die in vorangeführter
Beschreibung aufgeführt sind und in den Planunterlagen dargestellt sind.
Der Kaufpreis für das schlüsselfertige Wohnhaus ist ein Fixpreis incl.
Mwst.. Evtl. gewünschte Ausbaustufen des Wohnhauses können wir Ihnen
gerne nachofferieren. Unter Punkt 1.)
Allgemeines: Die Leistungsbeschreibung umfasst das in den Plänen
dargestellte Doppelwohnhaus mit Autoabstellplatz, ohne
Grundstück.
Am 24. September 2002 wurde der Bauantrag unterzeichnet,
Antragsteller AASS, am 25. September 2002 wurde die Baueingabe, unter
Zugrundelegung des vom Atelier W erstellten Bauplanes vom November 2001, bei der
Marktgemeinde R eingebracht, welche mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 unter den
darin genannten Voraussetzungen genehmigt wurde.
Mit Kaufvertrag vom 20. März 2003 wurde das
benachbarte Grundstück N (Baufläche bebaut im Ausmass von 336 m²)
von Frau GM und Herrn HH von Frau MG als Verkäuferin erworben. Unter Punkt
1.3. des Vertrages ist angeführt: Die
vertragsgegenständliche Liegenschaft ist bereits bebaut. Mit
ausdrücklicher
Genehmigung der Verkäuferin
errichtete Bmst.
EW aus
R als Bauträger ein Doppelwohnhaus
auf gegenständlicher und der benachbarten Liegenschaft Gst. Nr.
nn, wobei derzeit Rohbauzustand gegeben
ist.
Aus dem o.a. Sachverhalt ergibt sich, dass für das in
weiterer Folge vom Atelier W über Auftrag des Bw. errichtete Doppelhaus
bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ein im wesentlichen vorgegebenes
Baukonzept bestanden hat.
Zum Zeitpunkt des Kaufes des Grundstückes und der
Beauftragung des Ateliers W mit der Errichtung der Doppelwohnhaushälfte war
Frau MG Eigentümerin des Nachbargrundstückes auf welchem zum Zeitpunkt
20. März 2003, also dem Abschluss des Kaufvertrages mit den Nachbarn des
Bw., Frau GM und Herr HH, die zweite Doppelhaushälfte im Rohbauzustand
bereits errichtet war. Es wird in diesem Zusammenhang auf den nochmals der
Kaufvertrag vom 20. März 2003 erwähnt, in welchem eben angeführt
wird, dass Bmst. EW als Bauträger ein Doppelwohnhaus auf
gegenständlicher und der benachbarten Liegenschaft, also der des Bw., mit
ausdrücklicher Genehmigung der Verkäuferin, somit Frau MG, errichtet
hat. Diese Formulierung stellt ein klares Indiz dafür dar, dass der Bw. mit
dem Kauf des Grundstückes auch an das im wesentlichen vorgegebene, durch
von das von der Verkäuferin bestimmte Atelier W erstellte Baukonzept
gebunden war, auch wenn die jeweiligen Verträge zeitlich getrennt
voneinander abgeschlossen wurden. Bei Vorliegen eines derartigen
Vertragsgeflechtes sind auch die das Baukonzept betreffenden Verträge in
den grunderwerbsteuerlichen Vorgang miteinzubeziehen. Ergänzend wird vom
unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass der Bw. auch gar nicht
behauptet hat, er habe gemeinsam mit Frau MG die Planung des Doppelhauses
begonnen. Es liegt somit in Wahrheit ein rechtlich einheitliches Geschäft
vor, bei dem die an sich getrennten Verinbarungen in ihrem Bestand derart
voneinander abhängig waren, dass sie miteinander stehen und fallen sollten.
Wenn der Bw. behauptet, es wäre ihm freigestanden, ein kleines
Einfamilienhaus auf dem Grundstück zu bauen, so wird dies durch den o.a.
Sachverhalt widerlegt. Wiederum ergänzend wird vom unabhängigen
Finanzsenat angemerkt, dass das im Detail nicht ausgeführte Vorbringen des
Bw., dass ein Grundstück, auf dem angeblich eines der Doppelhäuser
geplant worden sei, an einen Dritten veräußert worden sei, welcher
ohne jedwede Einbindung des Ateliers W ein völlig anderes Bauvorhaben
realisiert habe, keinen Beweis im Sinne des Bw. darstellt. Freilich wird bei
einem Kauf des gesamten Grundstückes auf dem ein Doppelwohnhaus angeblich
errichtet werden sollte, d.h. also tatsächlich von zwei kleineren
aneinandergrenzenden Grundstücken oder einem von vorherein wesentlich
grösseren Einzelgrundstück es eher dem Käufer freistehen, ein
anderes als das geplante Bauvorhaben zu realisieren.
Der unabhängige Finanzsenat stellt betreff der vom Bw.
das Äussere des Hauses betreffenden Planänderungen wie massive
Ziegelbauweise, Entfallen der Holzverschalung an der Aussenseite des Hauses,
Ersetzung des Vollzinkdaches durch ein Chromstahldach, die Installation von
speziellen Fenstern sowie die Auswahl des Carports fest, dass diese
Änderungen nur unwesentliche Detailänderungen darstellen und absolut
keine graviernde Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion
darstellen, somit keine Bauherreneigenschaft begründen können. Die
Inneraum bezogenen Planänderungen wie die Entfernung der tragenden Wand
zwischen Küche und Wohnraum, die Verstärkung der Betondecke, die
Vergrösserung des Badezimmers, die Planung eines Lichtschachtes und eines
Kamins, die Verwerfung eines Wäscheabwurfes, die Forderung eines
Pumpensumpfes im Kellergeschoss, die Ersetzung eines gemauerten
Stiegengeländers durch ein Edelstahlgeländer sowie die Installation
eines betonierten Lichschachtes im Kellergeschoss, die persönliche Auswahl
der Fussböden, der Fliesen, der Zentralstaubanlage sowie die Erweiterung
der Elektroinstallationen sind betreff einer Bauherreneigenschaft unmassgeblich.
Zum Kriterium des Baurisikos stellt der unabhängige
Finanzsenat fest, das der Bw. dieses keinesfalls in dem für die Anerkennung
als Bauherr nötigem Ausmass getragen hat. Der Bw. hat laut eigenen Angaben
auf eigenen Namen und Rechnung lediglich die Fenster, die Fussböden, die
Fliesen, das Carport, die Zentralstaubsaugeranlage sowie die Erweiterung der
Elektroinstallationen vergeben. Der gesamte weit überwiegende Rest und
daher die wesentlichen Bauvergaben wurden an die am Bau beteiligten Firmen alle
grundsätzlich im Namen und auf Rechnung des Ateliers W vergeben, ist somit
dieses Atelier den bauausführenden Unternehmungen gegenüber als
Bauherr aufgetreten und war den bauausführenden Unternehmen gegenüber
berechtigt und verpflichtet.
Zum finanziellen Risiko des Bw. wird vom unabhängigen
Finanzsenat festgestellt, dass lt. o.a. Werkvertrag des Bw. und Frau SS mit dem
Atelier W der angeführte Gesamtpreis ein Fixpreis war. Hiezu Punkt 6)
Der Fixpreis umfasst die im Anhang
angeführten Ausstattungen und Leistungen. Ebenso sind die beiliegenden
Planunterlagen integrierender Bestandteil des Leistungs- und
Preisunfamges. Dass, wie in Punkt 7) angeführt, über Auftrag
des Bw. und Frau SS, im Werkvertrag als Bauherrschaft bezeichnet, vorgenommene
Änderungen der Ausstattungen bzw. Planabweichungen Änderungen des
Endpreises mit sich ziehen, liegt in der Natur der Sache und unterscheidet die
Auftraggeber in keiner Weise von Fixpreiskäufern einer geplanten oder im
Bau befindlichen Wohnanlage, welche freilich auch für jede von ihnen
beauftragte mögliche unplanmässige Bau- und
Ausstattungsausführung die Mehrkosten, falls solche hiedurch anfallen, zu
tragen haben. Es wird weiters in Punkt 7), 3. Satz, des Werkvertrages
ausdrücklich angemerkt, Änderungen,
welche zur Einhaltung behördlicher Vorschriften bzw. zur
Gewährleistung der offferierten Qualität durchgeführt werden,
sind im Fixpreis enthalten. Irgendwelche Vereinbarungen, welche besagten,
dass der Bw. allfällige unvorhergesehene Kostensteigerungen betreff der
planmässigen Bauausführung zu tragen habe, liegen nicht vor. Der Bw.
hat also nachgewiesenerweise überhaupt kein finanzielles Risiko mit
Ausnahme der von ihm gewünschten Änderungen getragen. Das finanzielle
Risiko für die Bausausführung lt. Plan der Doppelhaushälfte ist
somit bei der gegenständlichen Fixpreisvereinbarung eindeutig beim Atelier
W gelegen.
Da die eingangs genannten Voraussetzungen kumulativ
vorliegen müssen und der Bw. diese lt. obigen Ausführungen nicht
erfüllt, kann er nicht als Bauherr angesehen werden.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage kann daher der
Berufung insgesamt kein Erfolg zukommen und war spruchgemäss zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 3. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-F/04
- Stammnummer
- 15757
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF