Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0036-F/05
Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO zulässig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-F/05vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO setzt voraus, dass ein rechtswirksamer (abgeänderter) Feststellungsbescheid ergangen ist. Auch eine im Einklang mit den Gesetzesvorschriften stehende Zustellung der Erledigung verhilft der Erledigung nicht zur normativen Wirksamkeit, wenn im Spruch (einschließlich des Adressfeldes) der Erledigung ihr Adressat nicht gesetzmäßig bezeichnet worden ist (VwGH 2.8.2000, 99/13/0014).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den gem. § 295 Abs. 1
BAO geänderten Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 25. November 2004
betreffend Einkommensteuer 1994 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid vom 25. November 2004 wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz Bw. genannt) hat im Jahr 1994
neben Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (Verlust in Höhe von - 156.273,00 S aus einer
Beteiligung an der X.) erklärt und wurde mit Bescheid vom 18. September
1996 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.
Aufgrund von Mitteilungen des Finanzamtes Salzburg-Stadt
über die gesonderte Feststellung vom 20.11.1997 bzw. 23.7.1998 hat das
Finanzamt Feldkirch gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheide 1994 erlassen, in denen (negative) Einkünfte aus
der Beteiligung in Höhe von - 153.273,00 S (Bescheid vom 11. Dezember
1997) bzw. (wie ursprünglich erklärt) von - 156.273,00 S
berücksichtigt wurden.
Am 25. November 2004 hat das Finanzamt sodann
gegenüber dem Bescheid vom 8.9.1998 einen gemäß
§ 295 Abs.
1 BAO geänderten Bescheid erlassen, in dem nunmehr keine Einkünfte aus
der Beteiligung mehr berücksichtigt wurden. In der Begründung wurde
darauf verwiesen, die Änderung sei aufgrund der bescheidmäßigen
Feststellungen des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu St.Nr. XXX vom 16.11.2004
erfolgt.
In der mit Schriftsatz vom 30. November 2004 fristgerecht
erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen die Nichtigkeit des
Grundlagenbescheides geltend gemacht. Der für das Vorliegen eines
Bescheides - als Teil des Spruchs des Bescheides - erforderliche
Bescheidadressat , das seien die einzelnen Miteigentümer, fehle. Im
gegenständlichen Bescheid würden die einzelnen Miteigentümer
nicht angeführt. Bescheide über die einheitliche Feststellung von
Einkünften würden nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO gegen alle
Personen wirken, die im Spruch des Bescheides als an den gemeinschaftlichen
Einkünften beteiligt bezeichnet würden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
§ 191 Pkt. 3., Seite 2003). Gegen Personen, die nicht als
Bescheidadressaten genannt seien, vermöge der Bescheid keine Wirkung zu
entfalten, selbst wenn diese im Verfahren beizuziehen gewesen wären (Stoll,
BAO-Kommentar, § 93 Pkt. 5., lit. c, Seite 960 mit Verweis auf VwGH
8.7.1971, 487/71 A und VwGH 28.3.1985, 84/16/0070).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen, zumal der geänderte
Einkommensteuerbescheid auf dem an die X ergangenen Feststellungsbescheid des
Jahres 1994 vom 16.11.2004 beruhe. Hinsichtlich des Zustellmangels sei erhoben
worden, dass dieser mit Bescheid vom 16.11.2004 behoben worden sei.
Daraufhin hat der Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt, und im Wesentlichen eingewendet, eine Änderung des
Einkommensteuerbescheides gemäß
§ 295 BAO sei nicht
zulässig, da ein berichtigter Bescheid eines Grundlagenbescheides der X
bedürfe. Der einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheid vom 12.11.04
sei jedoch ein nichtiger Bescheid. In diesem seien nicht sämtliche
Mitunternehmer angeführt. Zu einem Großteil handle es sich um
Verlassenschaften, auf die der Anteil von bereits Verstorbenen Mitunternehmern
übergegangen sei. Weiters sei eine nicht
mehr existente GmbH als Bescheidadressat angeführt, während
hingegen die X-GmbH selbst und die Y-GmbH fehle.
Bescheide über einheitliche und gesonderte
Feststellungen seien angesichts ihrer Wirkung allen am Feststellungsverfahren
Beteiligten gegenüber (§ 192 Abs. 2 BAO) zur Gänze unwirksam,
wenn sie im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe (§ 97 BAO) auch nur einem der im
Bescheid angeführten Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen
nicht wirksam werden könnten, zB wenn ein Verstorbener und nicht dessen
Verlassenschaft oder sein Erbe oder seine Erben eines gesetzlichen Vertreters
entbehrt (vgl. Ellinger/Krammer/Sutter/Urtz, BAO, § 97 Rz. 13).
Bescheide seien unwirksam und würden daher ins Leere gehen, wenn sie
- wie im gegenständlichen Feststellungsbescheid vom 12.11.04 -
an Verstorbene gerichtet werden würden, unabhängig davon, wem immer
sie zur Kenntnis gelangt seien (vgl. Ellinger/Krammer/Sutter/Urtz, BAO, §
97 Rz 11). Dies habe zur Konsequenz, dass der Bescheid vom 12.11.04 nichtig sei.
Weiters werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sogar ein
nachträglich richtiger Feststellungsbescheid die ursprüngliche falsche
Änderung nach § 295 BAO nicht mehr heile. Dies ergebe sich
eindeutig aus VwGH vom 24.11.1998, 93/14/0203. Der VwGH stelle hier fest:
Selbst dann, wenn in der Folge inhaltlich
gleichlautende Grundlagenbescheide erlassen würden, könnte die
Nichtigkeit abgeleiteter Bescheide nicht mehr nachträglich saniert
werden. Die Nichtigkeit des
erstinstanzlichen Bescheides (Anmerkung: Feststellungsbescheides) schlage auf
den angefochtenen Bescheid (Anmerkung: Einkommensteuerbescheid) durch, weswegen
dieser aufzuheben sei.
Werde - wie zu erwarten sei - ein weiterer
Feststellungsbescheid erlassen, weil es sich bei dem Bescheid vom 12.11.04 um
einen nichtigen Bescheid handle, sei zu beachten, dass Einkommensteuerbescheide,
die vor diesem neuen Feststellungsbescheid ergangen seien, jedenfalls neu zu
erlassen seien. Denn ein nachträglich ergangener Feststellungsbescheid
könne die unzulässige Abänderung nicht sanieren (VwGH vom
24.11.1998, 93/14/0203).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat am 25. November 2004 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 aufgrund des
Feststellungsbescheides vom 12.11.2004 (zugestellt am 16.11.2004,
Endgültigerklärung eines vorläufigen Bescheides) betreffend die X
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert.
Der Bw. geht davon aus, dass der geänderte Bescheid
betreffen Einkommensteuer 1994 auf einem nichtigen Bescheid betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr
1994 beruhe, und daher die Abänderung zu Unrecht erfolgt sei.
In Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (E-Mail vom
29.5.05) des Unabhängigen Finanzsenates hat die zuständige
Sachbearbeiterin des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Frau I.M., fernmündlich
mitgeteilt, dass der Bescheid vom 12. November 2004, mit dem der vorläufig
ergangene Bescheid vom 23.7.1998 endgültig erklärt werden hätte
sollen, auch (wie schon der Bescheid vom 19. August 2004) nicht rechtswirksam
ergangen sei, und deshalb am 22. Dezember 2004 (zugestellt am 23. Dezember 2004)
neuerlich ein gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültiger
(Nicht)Feststellungsbescheid erlassen worden sei. Diese Angaben wurden in einer
dem Unabhängigen Finanzsenat am 2. Mai 2005 per E-Mail übermittelten
Sachverhaltsdarstellung zusammengefasst.
Da sohin laut Finanzamt Salzburg Stadt ein nichtiger
Grundlagenbescheid vorlag, sind die Einwendungen des Bw. gegen die Erlassung
eines geänderten Einkommensteuerbescheides berechtigt. Dem Bw. ist daher
darin zu folgen, dass die vom Finanzamt Feldkirch vorgenommene
Bescheidänderung vom 25. November 2004 mangels eines am 12. November 2004
rechtswirksam erlassenen Feststellungsbescheides (Endgültigerklärung
des vorläufigen Nichtfeststellungsbescheides) zu Unrecht erfolgt ist, und
war daher der gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheid vom 25. November 2004 aufzuheben (vgl. VwGH 24.11.1998,
93/14/0203).
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes reduziert sich das
Problem des rechtswirksam ergangenen Bescheides im gegenständlichen Fall
nicht auf das der Zustellung. Vielmehr wurden im Bescheid vom 12.11.04 laut
Sachbearbeiterin Beteiligte angeführt, die zu diesem Zeitpunkt bereits
verstorben waren, und seien die Beteiligten nicht vollständig aufgenommen
worden, sodass der Bescheid insgesamt keine Rechtswirksamkeit erlangen konnte.
Dies deshalb, da laut Frau M. die Mitges. nicht mehr existiert habe, und der
Bescheid deshalb an alle Beteiligten adressiert werden musste.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in
diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die
er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Personsumschreibung notwendiger Bestandteil des Bescheidspruches mit der
Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller
Verwaltungsakt gesetzt wird. (vgl. VwGH 2.8.2000, 99/13/0014 mit weiteren
Verweisen).
Die in § 191 Abs. 3 lit. b BAO festgelegte Wirkung
eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO oder eines Bescheides, mit dem
ausgesprochen wird, dass eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, tritt in
einer Zusammenschau nur bei kumulativem Vorliegen folgender Voraussetzungen
ein:
1. Der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten
gesetzmäßig bezeichnen (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 93
Abs. 2 BAO).
2. Der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder
kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (§ 97 Abs. 1
BAO iVm § 101 Abs. 3 BAO).
Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der
Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen (vgl. VwGH
2.8.2000, 99/13/0014).
Da im gegenständlichen Fall jedenfalls Mängel im
Sinne des Pkt. 1 vorlagen, konnte der Feststellungsbescheid keine
Rechtswirkungen entfalten.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen,
dass auch der Feststellungsbescheid vom 23. Dezember 2004 mit Berufung
bekämpft wurde, wobei die Einwendungen aber laut Finanzamt Salzburg-Stadt
nicht formal-, sondern ausschließlich materiellrechtlicher Natur
seien.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 3. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-F/05
- Stammnummer
- 15754
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF