Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0353-S/03
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland (hier: Republik Bosnien-Herzegowina) aufhalten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0353-S/03vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 15. Juli 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. Juni 2003
betreffend Familienbeihilfe ab Februar 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 19. Februar 2003, eingelangt am 24.
Februar 2003, stellte der steuerliche Vertreter des Bw einen "fristwahrenden
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag". Darin
wird Folgendes ausgeführt:
"
Mit Rücksicht auf die derzeit beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen und
noch nicht entschiedenen Verfahren betreffend die Gewährung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch für minderjährige Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten, wird hiermit zwecks Wahrung der
5-jährigen Antragsfrist des § 10 Abs. 3 des FLAG 1967
die Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zu Gunsten des
oben genannten Antragstellers für seine mj. Kinder, und zwar
1.
MF, geb. 1984, ab Februar 1998,
2.
MFa, geb. 1989, ab Februar 1998,
3.
MM, geb. 1990, ab Februar 1998,
fristwahrend
beantragt.
Der
gegenständliche fristwahrende Antrag möge bis zu einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in dieser
Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf eine solche Entscheidung bis
zu einer künftigen Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers
einstweilen liegen gelassen und nicht weiter bearbeitet werden, zumal dieser
Antrag lediglich im Hinblick auf die 5-jährige Antrags- bzw.
Verjährungsfrist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend
bereits jetzt, d.h. zu einem Zeitpunkt, wo die Entscheidung noch offen ist und
man sohin noch nicht weiß, ob auch für sich ständig im Ausland
aufhaltende mj. Kinder eine Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu
gewähren sein wird, gestellt wird. "
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe bescheidmäßig ab und führte begründend
aus, dass nach § 5 Abs. 4 FLAG für Kinder die sich
ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe, sofern es nicht entsprechende zwischenstaatliche
Regelungen gebe. Das Abkommen über die Soziale Sicherheit mit Bosnien, das
diesbezüglich Regelungen beinhaltet hat, sei mit
30. September 1996 gekündigt worden (BGBl. Nr. 347/1996).
Hiedurch sei die Rechtsgrundlage für die Gewährung von
Familienbeihilfe für sich ständig in Bosnien aufhaltende Kinder ab
1. Oktober 1996 weggefallen. Das Anbringen, den Antrag einstweilen
fristwahrend liegen zu lassen, sei als bloße Anregung zu werten, da
für die Behörden gemäß
§ 311 BAO Entscheidungspflicht
bestehe.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt
begründet:
"
Der Berufungswerber bzw. sein Dienstgeber
zahlen gemäß
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich
aus dem Arbeitslohn des Berufungswerbers zusammensetzt, in gleicher Weise 4,5 vH
in den Familienlastenausgleichfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhalten. Der Berufungswerber unterliegt mit seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich auch der
gleichen Lohn- und Einkommensteuer wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im
Inland aufhalten.
Während
der Berufungswerber allein auf Grund der Tatsache, dass sich seine Kinder nicht
im Inland, sondern im Ausland aufhalten, für diese Kinder aus dem
Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den
Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag
(gemäß
§ 33 Abs.4 Z 3 a EStG 1988), sohin keinerlei
Familienleistung erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer,
dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe, als auch
den Kinderabsetzbetrag.
Ob
diese unterschiedliche Behandlung von dem Einkommensteuergesetz 1988 einerseits
und dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 andererseits unterliegenden
Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im Ausland
aufhalten, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist,
bildet derzeit den Gegenstand zumindest eines Verfahrens vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
(Beschwerde Nr.37460/02, Cirkovic./.Österreich).
Da
der Berufungswerber nach wie vor die Rechtsansicht vertritt, dass der im
österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und
Einkommensteuergesetz 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, EMRK-widrig ist, wird beantragt - wobei es
aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint, die diesbezügliche
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
abzuwarten - der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
(Abweisungs)Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem
Berufungswerber die beantragte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
für sein(e) Kind(er) im Ausland gewährt wird. "
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung;
kurz: FLAG) besagt, dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für
volljährige Kinder haben.
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 legt
fest, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1
genanntes Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu
deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Aus § 2 Abs. 8 FLAG 1967 geht
hervor, dass Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen
Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF
BGBl. Nr. 201/1996 (Abs. 3 ab 1.1.2001,
BGBl Nr. 142/2000) bestimmt, dass für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967
lautet:
"
§ 5 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende
Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden,
bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist. "
Seit der durch das BGBl Nr. 142/2000
geänderten Fassung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 hat
§ 5 Abs. 4 - bei gleich bleibendem Inhalt - die Bezeichnung
§ 5 Abs. 3 erhalten.
Somit besteht nach geltender Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
nur insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen.
Im Jahr 1996 wurden einige Abkommen im Bereich der Sozialen
Sicherheit, welche die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder, die
ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, vorsahen, von der Republik
Österreich gekündigt. Von dieser Kündigung betroffen waren ua.
auch die mit 30. September 1996 gekündigten Abkommen über
Soziale Sicherheit mit den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, darunter auch die
Republik Bosnien-Herzegowina (Kündigungsbestimmung
BGBl. Nr. 347/1996).
Seit Oktober 1996 besteht daher kein Abkommen mehr, welches
vorsieht, dass eine in Österreich lebende, grundsätzlich
anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf Familienbeihilfe hätte,
wenn das Kind (die Kinder), für das (die) Familienbeihilfe begehrt wird,
sich ständig in der Republik Bosnien-Herzegowina aufhält (aufhalten).
Unbestritten ist, dass die drei Kinder des Bw, für
welches die Gewährung von Familienbeihilfe (bzw. Kinderabsetzbetrag)
beantragt wurde, sich im maßgeblichen Zeitraum ständig im Ausland
(und zwar in Bosnien-Herzegowina) aufgehalten haben.
Im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 (bzw. ab 1.1.2001
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967), in Verbindung mit der
Tatsache, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Abkommen,
das die Gewährung der Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden
Kindern vorsieht, in Kraft ist, besteht im gegenständlichen Berufungsfall
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen weiterer
Anspruchsvoraussetzungen, wie das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, die
überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind usw.,
erübrigt sich somit.
Den Berufungsausführungen, wonach die derzeit
bestehende Rechtslage jedoch nicht verhältnismäßig und sachlich
nicht gerechtfertigt und somit EMRK-widrig sei, ist entgegenzuhalten, dass der
Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00,
festgestellt hat, dass eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine der
Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hiebei auf dessen Aufenthalt
abstellt, als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt. Für den
Standpunkt des Bw wird auch durch den in der Berufung geltend gemachten Umstand
nichts gewonnen, dass die Finanzierung der beantragten Leistungen zu einem
erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene Beiträge
der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus keinesfalls ableiten lässt, dass
es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf
deren Gewährung durch Beitragsleistung Anspruch erworben würde (vgl.
VfGH 04.12.2001, B 2366/00).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs.4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen
erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland, zB in der Republik Bosnien-Herzegowina aufhalten.
Solcherart liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes somit auch eine
Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor (vgl. VwGH
18.09.2003, 2000/15/0204).
Das Beschwerdeverfahren beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte, in dem der steuerliche Vertreter des Bw auch
rechtlicher Vertreter war, ist inzwischen abgeschlossen. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung ua. wie folgt
ausgeführt:
"
Beschwerde-Nr. 37460/02,
Cirkovic./.Österreich
Der
Gerichtshof hat am 12. September 2003 nach Beratung beschlossen, Ihre Beschwerde
gem. Art. 28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil die
in Art. 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind.
Soweit
die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof auf
Grund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass
die Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen
lässt.
Diese
Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den
Gerichtshof oder eine andere Stelle. "
Da somit nach dem eindeutigen, auch im Lichte der
Bestimmungen der EMRK und des österreichischen Verfassungsrechtes
unbedenklichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
(außerhalb des Gemeinschaftsgebietes) aufhaltende Kinder besteht, war der
gegenständliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
abzuweisen.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Salzburg, am
3. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0353-S/03
- Stammnummer
- 15740
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF