Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4289-W/02
Bürgschaftszahlungen zu Gunsten eines nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4289-W/02vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin
Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang
Tiwald, Mag. Robert Steier und Oswald Heimhilcher im Beisein der
Schriftführerin Kerstin Schmidt am 20. April 2005 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Mag. Günther Wernig,, gegen
den Bescheid des Finanzamtes 4/5/10, vertreten durch Dr. Bernadette Raffer,
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Zahlungen aus
Anlass eingegangener Bürgschaftsverpflichtungen für die Ex-Gattin
außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988
darstellen.
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte im Streitjahr 2001 die Anerkennung eines Betrages von 119.570 S
als außergewöhnliche Belastung, der aus der Inanspruchnahme aufgrund
von Bürgschaftsverpflichtungen für seine Ex-Gattin resultiert. Die
ehemalige Ehegattin des Bw sei Geschäftsführerin einer GmbH gewesen
und habe 1994 einen Kredit aufgenommen, für den der Bw
Bürgschaftsverpflichtungen übernommen habe und nunmehr hieraus in
Anspruch genommen worden sei. Da die Ex-Gattin des Bw nicht in der Lage gewesen
sei die Kreditverpflichtungen zu erfüllen, seien dem Bw die
angeführten Zahlungen seiner Meinung nach zwangsläufig
erwachsen.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 wurden die beantragten Zahlungen aus
Bürgschaftsverpflichtungen als außergewöhnliche Belastung mit
der Begründung nicht anerkannt, dass für Steuerpflichtige keine
Verpflichtung zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden
bestehe, die ein naher Angehöriger eingegangen sei. Die Zahlungen seien
daher nicht zwangsläufig erwachsen.
Die daraufhin erhobene Berufung
begründete der Bw ua damit, dass
die
Kreditaufnahmen der Existenzgründung für seine Ex-Gattin im Jahr 1991
dienten, wobei sämtliche Kredite von der GmbH der Ex-Gattin aufgenommen
worden seien,
die
Zwangsläufigkeit aus der zivilrechtlichen Vergleichsausfertigung (2C
182/94x-3) des BG Innere Stadt Wien vom 14. Oktober 1994 resultiere,
die
GmbH der Ex-Gattin des Bw im Jahr 1994 insolvent geworden und die Ex-Gattin
seither mittellos
sei.
Der Bw vertrat
die Meinung, dass die Begründung des Finanzamtes, wonach keine
Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme von Schulden, die ein
naher Angehöriger eingegangen sei, bestehe, im gegenständlichen Fall
nicht zutreffe, da die Zahlungen und damit die Zwangsläufigkeit auf einem
zivilrechtlichen Vergleich basierten.
Der Bw beantragte über die
bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
geltend gemachten Zahlungen iHv 119.569,70 S hinaus weitere drei an die
Erste Bank Wien geleistete Monatsraten zu 6.000 S als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass freiwillig
getätigte Aufwendungen ebensowenig Berücksichtigung finden
könnten wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt worden seien, die sonst die Folge eines Verhaltens seien, zu
dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe. Auch
ein Vergleich könne kein Rechtsgrund sein, da hierbei zwei Kontrahenten
freiwillig über eine Angelegenheit zu einer Einigung
kämen.
Der Bw stellte den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend vorgebracht, die Frau des Bw sei
ursprünglich Hausfrau bzw Helferin bei der Gemeinde Wien gewesen und habe
ein relativ geringes Gehalt bezogen. Sie habe sich daher selbständig machen
und eine Gastwirtschaft im Rahmen einer GmbH betreiben wollen. Da die Gattin des
Bw über kein Einkommen verfügte, sei anlässlich der
Unternehmensgründung im Jahre 1991 zur Aufbringung des Grundkapitals ein
Kredit aufgenommen worden, für den der Bw die Bürgschaft
übernommen habe. Während des Betriebes der Gastwirtschaft seien
- zur Weiterführung des Geschäftes - weitere Kredite
aufgenommen worden, für die der Bw ebenso die Bürgschaft
übernommen habe.
Im Rahmen des
Scheidungsvergleiches im Jahre 1994 sei der Bw verpflichtet worden die
Hälfte jenes Kredites bei der ÖCI zurück zu zahlen (ds
150.000 S) der anlässlich der Geschäftsgründung iHv
300.000 S aufgenommen worden sei. Hinsichtlich der restlichen Kredite
wäre die Gattin des Bw verpflichtet gewesen, diese zurück zu zahlen.
Kurz nach der Scheidung sei die Gastwirtschaft geschlossen worden.
Der Bw gab an,
Kreditrückzahlungen in Höhe von 6.000 S monatlich geleistet zu
haben. Da die mittlerweile geschiedene Gattin die restlichen Kredite aber nicht
habe begleichen können, sei der Bw auch für diese zur Zahlung
herangezogen worden. Von der Gläubigerbank habe der Bw erreichen
können, lediglich 40 % der aushaftenden Summe in Höhe von
260.329,26 S zurückzahlen zu müssen. Die Wirtschaftskammer habe
dem Bw 50 % der Kreditrückzahlung erlassen.
Die Vertreterin des Finanzamtes
erklärte, dass es sich mangels Zwangsläufigkeit des Eingehens der
Bürgschaftsverpflichtung bei den Zahlungen des Bw um keine
außergewöhnliche Belastung handle und verwies auf die
diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Demgegenüber zitierte der
steuerliche Vertreter des Bw die Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien
2002 zu § 34, RZ 893, und verwies auf die moralischen
Anschauungen, denen zufolge nach heutiger Auffassung einer Ehegattin ein Beruf
zu ermöglichen sei. Er zitierte auch die Ausführungen im
Steuersparbuch, wonach das Eingehen von Schulden für den Angehörigen
eine Notwendigkeit sein müsse, und beharrte darauf, dass genau dies im
vorliegenden Fall erfüllt sei.
Der
Senat hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Im
Rahmen eines gerichtlichen Scheidungsvergleiches verpflichtete sich der Bw zur
Zahlung von Kreditraten in Höhe von insgesamt 150.000 S.
Darüber
hinaus wurde er von einer Bank und der Wirtschaftskammer für weitere
Kreditrückzahlungen herangezogen, die aus eingegangenen
Bürgschaftsverpflichtungen für jene GmbH resultieren, deren
Gesellschafterin und Geschäftsführerin seine Ex-Gattin war. Die
aufgenommenen Kredite wurden für die Eröffnung und den Betrieb einer
Gastwirtschaft benötigt, die im Rahmen der GmbH von der Ex-Gattin des Bw
geführt
wurde.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus zwei Schreiben der Erste Bank (4. April
2001 und 26. Juli 2001), einer Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts
Innere Stadt Wien (2 C 182/94 x-3 vom 14. Oktober 1994),
einem Schreiben der Wirtschaftskammer Wien (27. August 2001) und den
Ausführungen des Bw.
Der festgestellte Sachverhalt
war in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 34
Abs 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, sind
bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (§ 34 Abs 2 EStG
1988).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs 3 EStG 1988).
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(§ 34 Abs 4 EStG 1988).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34
Abs 3 EStG 1988 erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Eine Belastung erwächst
nicht zwangsläufig, wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen
übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055,
VwGH 16.12.1999, 97/15/0126). Handelt es sich um Belastungen aus Anlass
eingegangener Bürgschaften, so muss nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der
Bürgschaftsverpflichtung gegeben sein (VwGH 31.3.2004, 2003/13/0158,
20.10.2004, 2000/14/0163, 21.9.1993, 93/14/0105, 26.3.2003, 98/13/0072,
20.11.1996, 96/15/0004, 18.10.1995, 92/13/0145, 15.7.1998, 98/13/0083,
24.11.1999, 94/13/0255).
Demzufolge sind Zahlungen auf
Grund einer freiwillig oder im Rahmen des Unternehmerwagnisses übernommenen
Bürgschaftsverpflichtigung nicht zwangsläufig, denn nach dem Urteil
billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand
verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene
Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In
gleicher Weise besteht keine sittliche
Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung
einer solchen Gefahr. Auch eine rechtliche
Verpflichtung besteht nicht und kann aus der ehelichen Beistandspflicht
nicht abgeleitet werden.
Die Verschuldung aus einer
betrieblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen
Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen hat. Normzweck ist
es, nicht wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste
Ursachen haben können, durch die Ermäßigung der Einkommensteuer
anderer Steuersubjekte zu berücksichtigen und die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
§ 34 Anmerkung 26, 29 und 78).
Wie der Bw im Anhang 13 zur
Einkommensteuerklärung für das Jahr 2001 ausführt, resultieren
seine Bürgschaftsverpflichtungen daraus, dass seine Ex-Gattin im Jahr 1994
einen Kredit für ihre GmbH aufgenommen habe, für den er
Bürgschaftsverpflichtungen übernommen habe. Da seine Ex-Gattin in der
Folge nicht in der Lage gewesen sei ihre Kreditverpflichtungen zu erfüllen,
sei er (der Bw) hieraus in Anspruch genommen worden. Mit diesen
Ausführungen wird nicht begründet, warum das Eingehen der
Bürgschaftsverpflichtung zwangsläufig erfolgt sein soll, kann doch von
einer zwangsläufig eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten
naher Angehöriger nur dann die Rede sein, wenn dies zur Abwendung einer
existenzbedrohenden Notlage des Angehörigen erfolgt ist (vgl VwGH
20.11.1996, 96/15/0004 sowie 20.10.2004, 2000/14/0163). Das Bestehen einer
derartigen Notlage zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme wird aber nicht
behauptet.
Soweit der Bw die
Zwangsläufigkeit seiner Zahlungen teilweise auch damit begründet, dass
diese auf einen zivilrechtlichen Vergleich basierten, wird festgehalten, dass
der Abschluss eines zivilrechtlichen Vergleiches in der Regel nicht
zwangsläufig erfolgt. Warum der Bw im gegenständlichen Fall zum
Abschluss dieses Vergleiches gezwungen gewesen sein sollte, geht aus seinen
Ausführungen nicht hervor.
Da somit davon auszugehen ist,
dass der Bw sowohl die Bürgschaftsverpflichtung als auch den
zivilrechtlichen Vergleich aus freien Stücken eingegangen ist, weshalb er
in der Folge aufgrund des Umstandes, dass seine Ex-Gattin ihren
Kreditverpflichtungen nicht nachkam, sowie aufgrund eines von ihm freiwillig
geschlossenen zivilrechtlichen Vergleiches zu Zahlungen herangezogen wurde,
liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zwangsläufig
erwachsene Belastung iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 nicht vor.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. Mai 2005
Die
Vorsitzende:
Hofrätin
Dr. Anna Maria Radschek
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Bürgschaftaußergewöhnliche BelastungZwangsläufigkeitsittliche Verpflichtungnahe AngehörigeUnternehmerrisiko
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4289-W/02
- Stammnummer
- 15734
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF