Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0043-G/05
Umsatz- und Gewinnschätzung im Zusammenhang mit einem Kaffeehaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-G/05vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Nichtvorlage von Aufzeichnungen betreffend ein im Prüfungszeitraum betriebenes Kaffeehaus berechtigt zur Umsatz- und Gewinnschätzung. Ziel einer derartigen - wie auch jeder anderen - Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Allerdings ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer aber zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., § 184 Tz 3).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. Juni 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 24. Mai 2004 betreffend
Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Der Berufung
wird hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 teilweise
stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben
gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2004
unverändert.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine KEG, erklärte im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewerbliche Einkünfte aus den
Tätigkeiten Innenausbau und Fassadenausbesserung.
Nach den Feststellungen des Finanzamtes betrieb sie im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum darüber hinaus - zumindest
zeitweise - aber auch noch ein Kaffeehaus in X.
Laut
Betriebsprüfungsbericht vom 21. Mai
2004 wurden ua. folgende Feststellungen getroffen:
Tz. 13:
Die Bw. ermittle ihren Gewinn gemäß
§ 4
Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgabenrechnung).
Tz. 15:
Infolge formeller und materieller Mängel seien die
Aufzeichnungen nicht ordnungsmäßig im Sinne des § 131 BAO.
Tz. 19:
Die Bw. habe bisher keine Erlöse betreffend das
Kaffeehaus erklärt. Laut Auskunft des persönlich haftenden
Gesellschafters I habe man das Lokal noch gar nicht eröffnet. Im Zuge von
marktamtlichen Erhebungen sei jedoch hervorgekommen, dass das Kaffeehaus
zumindest im Zeitraum: 20. Juni 2000 bis 10. April 2001 sehr wohl
geöffnet gewesen sei. Da die Bw. keine Aufzeichnungen vorgelegt habe,
würden die Erlöse für den Zeitraum: Juli 2000 bis April 2001
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Die
Schätzung erfolge in der Weise, dass eine Tageslosung in Höhe von
2.500,00 S (netto) auf 30 Öffnungstage pro Monat umgelegt und auf
die geöffneten Monate hochgerechnet werde. Dabei werde auch auf die nicht
gedeckten Lebenshaltungskosten Bedacht genommen.
Darstellung der Schätzung:
|
geschätzte
Tageslosung (netto)
|
2.500,00
|
|
angenommene
Öffnungstage / Monat
|
30,00
|
|
geschätzter
Monatserlös (netto)
|
75.000,00
|
|
|
|
|
|
2000
|
2001
|
geöffnete
Monate
|
6
|
4
|
Umsatzschätzung
|
450.000,00
|
300.000,00
Tz. 21:
Für das Jahr 2000 sei die Vorsteuer wegen des Fehlens
einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994
betreffend Fremdleistungen der B-GmbH (Zahlungsbeleg vom 31. August 2000)
in Höhe von 13.740,00 S zu kürzen.
Tz. 28:
Die o.a. Umsatzzuschätzungen würden dem
Betriebsergebnis als Entnahme hinzugerechnet:
|
|
2000
|
2001
|
Entnahmen
|
450.000,00
|
300.000,00
Tz. 29:
Der Wareneinsatz für das
Kaffeehaus werde unter Zugrundelegung eines branchenüblichen Rohaufschlages
von 400% geschätzt und brutto in Ansatz gebracht, weil die darauf
entfallende Vorsteuer mangels Vorlage von Rechnungen im Sinne des § 11 UStG
1994 nicht abzugsfähig sei.
|
|
2000
|
2001
|
Umsatzschätzung
(netto)
|
450.000,00
|
300.000,00
|
Rohaufschlag
|
400%
|
400%
|
WES
(netto)
|
90.000,00
|
60.000,00
|
WES
(brutto)
|
108.000,00
|
72.000,00
Tz. 30:
Die o.a. Vorsteuerkürzung werde im Jahr 2000
aufwandswirksam berücksichtigt.
Gegen die Höhe der o.a. das Kaffeehaus betreffenden
Schätzungen sowie die o.a. Vorsteuerkürzung richtet sich die
Berufung vom 11. Juni 2004.
Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Schätzungen laut Betriebsprüfung unrealistisch seien. Das Kaffeehaus
sei tatsächlich nur in der Zeit vom 30. Mai bis 13. August 2000
und vom 13. März bis 13. Mai 2001 geöffnet gewesen. Außerdem sei
an jedem Montag Ruhetag gewesen. Der Tagesumsatz habe lediglich zwischen 500,00
und 700.00 S betragen. Infolge beträchtlichen Personal-, Miet- und
sonstigen Aufwands habe man aus dem Kaffeehaus keinen Gewinn erzielt. Auf die
Beilage werde verwiesen. Außerdem werde die fehlende vorsteuergerechte
Rechnung nunmehr nachgereicht.
In einer diesbezüglichen
Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 7.
Oktober 2004 wurde ausgeführt, dass gegen eine nunmehrige
Anerkennung des Vorsteuerbetrages laut Tz. 21 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 21. Mai 2004 keine Bedenken bestünden.
Was jedoch die das Kaffeehaus betreffenden Schätzungen anlange, so werde
nochmals darauf hingewiesen, dass in den vorgelegten Konten und
Einnahmen-Ausgabenrechnungen keinerlei Erlöse oder Wareneinkäufe
für das Lokal erfasst seien. Mangels jeglicher Unterlagen seien die
Besteuerungsgrundlagen von Seiten der Betriebsprüfung daher
gemäß
§ 184 BAO im Wege einer Globalschätzung zu
ermitteln gewesen. Es liege somit an der Bw., ihre Behauptungen (betreffend
Öffnungszeiten, Tageslosungen etc.) glaubhaft zu machen und darzulegen,
warum man bisher keine Erlöse erklärt habe, zumal nunmehr sogar
zugegeben werde, dass das Lokal im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
geöffnet gehabt habe und in diesem Zusammenhang auch Umsätze
erwirtschaftet worden seien.
Mit Vorhalt vom 13.
Oktober 2004 ersuchte das Finanzamt die Bw. ua., Aufzeichnungen bzw.
Einnahmen-Ausgabenrechnungen betreffend das Kaffeehaus für die Jahre 2000
und 2001 vorzulegen. Weiters möge die Bw. auch darlegen, warum sie
diesbezüglich bisher keinerlei Erlöse erklärt habe, obwohl in der
Berufung nunmehr ja sogar zugegeben werde, dass das Lokal im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum geöffnet gehabt habe und in diesem
Zusammenhang Umsätze erzielt worden seien.
Im Rahmen der
Berufungsvorentscheidungen vom 26. November
2004 gab das Finanzamt der Berufung hinsichtlich des Berufungspunktes
Vorsteuerkürzung (Tz. 21 des Betriebsprüfungsberichtes vom 21. Mai
2004) statt. Im Übrigen wurde die Berufung jedoch als unbegründet
abgewiesen. Die Bw. habe nämlich den Ergänzungsauftrag vom
13. Oktober 2004 nicht beantwortet und keinen Nachweis über die
Richtigkeit der in der Berufung gemachten Vorbringen und Argumente erbracht. Das
Finanzamt gehe daher bei der Sachverhaltsbeurteilung nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vor. Alle Abgabepflichtigen seien verpflichtet, die
für die Abgabenerhebung bedeutsamen Umstände und Gegebenheiten
wahrheitsgemäß offen zu legen.
Dagegen - soweit der Berufung nicht stattgegeben
wurde - richtet sich der Vorlageantrag vom
20. Dezember 2004, aus dessen Beilage ua. Folgendes hervorgeht:
|
|
Tage
|
Tagesumsatz
|
2000
|
2001
|
Umsatzschätzung
(brutto)
|
|
|
|
|
30.05.
bis 13.08.2000
|
66
|
600,00
|
39.600,00
|
|
13.03.
bis 13.05.2001
|
54
|
600,00
|
|
32.400,00
|
Umsatz
(netto)
|
|
|
33.000,00
|
27.000,00
|
Rohertrag
400%
|
|
|
|
|
errechneter
WES (netto)
|
|
|
-6.600,00
|
-5.400,00
|
WES
(brutto)
|
|
|
-7.920,00
|
-6.480,00
|
geschätzer
Personal- und sonst. Aufwand
|
|
|
-25.080,00
|
-20.520,00
|
Gewinn
|
|
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
|
|
6.600,00
|
5.400,00
|
davon 50%
Vorsteuer
|
|
|
-3.300,00
|
-2.700,00
|
USt-Zahllast -
Unternehmensteil GASTRO
|
|
|
3.300,00
|
2.700,00
In einem Schreiben des
Finanzamtes an den unabhängigen Finanzsenat vom 25. Februar
2005 wurde ua. klargestellt, dass die in der o.a. Berufung vom 11. Juni
2004 erwähnte "Beilage" dem Finanzamt tatsächlich nie vorgelegt worden
sei. Diese Beilage sei mittlerweile aber nicht zuletzt auch deshalb
bedeutungslos, weil die Bw. zwischenzeitig - in Zusammenhang mit dem
Vorlageantrag vom 20. Dezember 2004 - ja eine Beilage mit Berechnungsgrundlagen
übermittelt habe.
Aus der Stellungnahme des
Betriebsprüfers vom 25. Februar 2005 zum Vorbringen der Bw. laut
Vorlageantrag geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
In dem von der Bw. vorgelegten Rechenwerk seien weder
Wareneinkäufe noch Erlöse betreffend das Kaffeehaus erfasst worden.
Die Bw. habe überhaupt keine das Kaffeehaus betreffenden steuerlichen
Aufzeichnungen (Losungsaufzeichnungen, Eingangsrechnungen, sonstige
Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben etc.) vorgelegt. Im Zuge der
Erhebungen vom 27. November 2002 sowie zu Prüfungsbeginn am 14. April
2004 habe der persönlich haftende Gesellschafter und Vertreter der Bw., I,
noch angegeben, dass das Lokal noch gar nicht geöffnet habe und noch keine
Einnahmen erwirtschaftet worden seien. Laut Mitteilung des Marktamtes sei das
Kaffeehaus jedoch bei den Kontrollen am 20. Juni 2000 und 10. April
2001 sehr wohl geöffnet gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass das
Kaffeehaus zumindest in diesem Zeitraum geöffnet gehabt habe. Auch ein
Indiz dafür sei die Tatsache, dass die Lokalräumlichkeiten
während des gesamten Zeitraumes (sogar bis zumindest April 2004) angemietet
gewesen seien. Der monatliche Mietzins habe rd. 12.000,00 S (netto)
betragen. Die Miete sei aber nicht laufend, sondern großteils (19.560,00
€) erst im Jahr 2003 im Zuge einer Gegenverrechnung bezahlt worden, bzw. es
sei ein Teil davon überhaupt noch offen. Dazu komme auch noch, dass die Bw.
seit 1. Mai 2000 (bis laufend) für den Lokalstandort eine aufrechte
Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines
Kaffeehauses besitze. Auf die o.a. Kontrollen des Marktamtes angesprochen, habe
I zunächst erklärt, nichts davon zu wissen. Erst als man ihm
vorgehalten habe, dass er laut Marktamt am 10. April 2000 persönlich
anwesend gewesen sei und sogar ein Organmandat bezahlt habe, habe er zugegeben,
doch dort gewesen zu sein. I habe dann erklärt, dass das Lokal nur
sporadisch geöffnet gewesen sei, weil kaum Gäste gekommen seien. Er
habe auch angegeben, dass er das Lokal mehrmals habe verpachten wollen. Ein
handgeschriebener Pachtvertrag vom 8. August 2003 sei zwar vorgelegt
worden, darin seien jedoch weder ein monatlicher Pachtzins noch sonstige
wesentliche Vertragsbestandteile enthalten gewesen. Andere Pachtverträge
habe I nicht vorlegen können (angeblich unauffindbar). Auch habe er die
Namen der angeblichen Pächter nicht nennen können. Es seien von Seiten
der Bw. aber auch nie Erlöse aus der angeblichen Verpachtung erklärt
worden. Die Angaben des I seien daher weder nachvollziehbar noch glaubhaft
gewesen. Da die Bw. - wie erwähnt - keinerlei Unterlagen betreffend das
Kaffeehaus (Losungsaufzeichnungen, Getränkekarten, Eingangsrechnungen etc.)
vorgelegt habe, seien die Einnahmen und die Ausgaben von Seiten der
Betriebsprüfung im Zuge einer Globalschätzung zu ermitteln gewesen.
Ausgehend von der Anzahl der Sitzplätze (laut Angabe des I ca. 40-50)
ergebe sich bei einer Tageslosungsschätzung laut Betriebsprüfung von
3.000,00 S (brutto) und der Annahme einer einmaligen Auslastung eine Konsumation
pro Gast von rd. 60,00 bis 70,00 S. Die entspreche - unter Berücksichtigung
von branchenüblichen Preisen - etwa 2 Getränken. Dazu komme, dass der
persönlich haftende Gesellschafter I im Prüfungszeitraum 2000 bis 2002
keine Einkünfte erklärt habe. Laut den vorgelegten Buchhaltungskonten
habe er im Jahr 2000 Entnahmen in Höhe von 10.846,21 S und im Jahr 2001 in
Höhe von 77.335,47 S getätigt. I habe angegeben, im
Prüfungszeitraum von seinem in Deutschland lebenden Sohn finanziell
unterstützt worden zu sein. Für den Zeitraum 2000 bis 2001 habe dies
jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Unter
Berücksichtigung der Zuschätzungen laut Betriebsprüfung seien I
in den Jahren 2000 und 2001 insgesamt jedoch rd. 200.000,00 S zur Deckung
seiner Lebenshaltungskosten verblieben. Personalaufwand habe man im Rahmen der
Schätzung laut Betriebsprüfung deshalb nicht berücksichtigt, weil
man davon ausgegangen sei, dass das Lokal von den Gesellschaftern geführt
worden sei. Aufwendungen für Miete seien deshalb nicht berücksichtigt
worden, weil diese nicht bzw. erst im Jahr 2003 bezahlt worden sei. Eine
Schätzung von Vorsteuern sei nach Meinung des Finanzamtes überhaupt
nur dann möglich, wenn davon ausgegangen werden könne, dass an die Bw.
als Unternehmerin ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne des § 11
UStG 1994 gelegt worden seien. Es wäre jedenfalls an der Bw. gelegen, einen
diesbezüglichen Nachweis zu erbringen. Von der Bw. seien also weder im
Prüfungs- noch im Rechtsmittelverfahren steuerliche Aufzeichnungen
betreffend das Kaffeehaus (Losungsaufzeichnungen, Eingangsrechnungen, sonstige
Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben etc.) vorgelegt worden. Da diese
Nichtvorlage von Unterlagen zwangsläufig eine
Nichtordnungsmäßigkeit des Rechenwerks bedinge, sei eine
Beweislastumkehr eingetreten, dh. es wäre an der Bw. gelegen, ihre in der
Berufung vorgebrachten Behauptungen betreffend Öffnungszeiten,
Tageslosungen, Personalaufwand etc. durch geeignete Unterlagen nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen.
Die o.a. Stellungnahme vom 25. Februar 2005 wurde der Bw.
mit Vorhalt vom 4. März 2005 zur
Kenntnis gebracht.
Eine Gegenäußerung dazu wurde seitens der Bw.
nicht erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere
dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Davon ausgehend wird Folgendes festgestellt:
Im vorliegenden Fall wurden keinerlei Aufzeichnungen
betreffend das am Standort X betriebene Kaffeehaus vorgelegt.
Somit steht die Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde zweifelsfrei fest.
Ziel einer jeden Schätzung muss es allerdings sein,
den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, § 184 Tz. 3).
Der unabhängige Finanzsenat vertritt nun die
Auffassung, dass die berufungsgegenständlichen Umsatz- und
Gewinnschätzungen laut Betriebsprüfung dieser Zielvorgabe sehr wohl
gerecht werden, zumal diese Schätzungen
sich
auf konkrete Sachverhaltsfeststellungen stützen, soweit solche nach der
Lage der Dinge überhaupt getroffen werden konnten (zB betreffend den
Öffnungszeitraum, die Lokalgröße, die Mietverhältnisse, die
gewerberechtliche Situation, die nicht gedeckten Lebenshaltungskosten des I),
auf
Erfahrungswerte der Betriebsprüfung zurückgreifen (zB betreffend die
Tageslosungen, den Rohaufschlag),
auch
die von der Bw. gemachten Sachverhaltsangaben berücksichtigen (zB
betreffend die zeitlich überwiegende Lokalschließung im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum, die Lokalgröße), soweit
diesen im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht die Glaubwürdigkeit
abzusprechen war,
in
sich offenbar logisch aufgebaut sind und
letztlich
auch zu realistisch erscheinenden Ergebnissen führen.
Allerdings ist jeder Schätzung eine gewisse
Ungenauigkeit immanent.
Wer jedoch - wie nach dem oben Gesagten im
vorliegenden Fall zweifellos auch die Bw. - zur Schätzung Anlass gibt
und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht im gebotenen Ausmaß
mitwirkt (zB wurden keine das Kaffeehaus betreffenden Aufzeichnungen vorgelegt,
wiederholt Behauptungen aufgestellt, für die man letztlich jeden Beweis
schuldig geblieben ist, versprochene Beweismittel nicht nachgereicht, offenbar
unrichtige bzw. widersprüchliche Angaben zum Sachverhalt gemacht), muss die
mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit jedenfalls hinnehmen (vgl.
Ritz, aaO, § 184 Tz. 3).
Zu dem erstmals im Rahmen des Vorlageantrags vom 20.
Dezember 2004 erstatteten konkreten Umsatz- und
Gewinnschätzungs(gegen)vorschlag der Bw. wird bemerkt, dass sich das
Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2005 damit bereits eingehend
auseinandergesetzt und - nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates
durchaus überzeugend - auch im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen
Gründen den dieser Schätzung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen
nicht gefolgt werden kann.
Im Übrigen ist die Bw. bis zuletzt jeden Beweis
für die Richtigkeit der ihrem Schätzungs(gegen)vorschlag zu Grunde
liegenden Sachverhaltsannahmen schuldig geblieben und hat sie sich zu den vom
Finanzamt diesbezüglich aufgezeigten gravierenden Ungereimtheiten auch
nicht geäußert.
Außerdem hat sie bis zuletzt keine substantiierten
Argumente gegen die Umsatz- und Gewinnschätzungen der Betriebsprüfung
vorgebracht.
Was die von der Bw. ebenfalls erstmals im Rahmen des
Vorlageantrags vom 20. Dezember 2004 begehrte Vorsteuerschätzung
betrifft, so muss hier der Hinweis darauf genügen, dass eine solche nach
herrschender Rechtsauffassung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt,
wenn als erwiesen angesehen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende
Vorsteuern überhaupt in Rechnung gestellt wurden (vgl. Ritz, aaO,
§ 184 Tz 2). - Davon kann aber im vorliegenden Fall offenbar
keine Rede sein (vgl. Stellungnahme des Finanzamtes vom 25. Februar 2005).
Schließlich wird der Vollständigkeit halber auch
noch darauf hingewiesen, dass seitens des unabhängigen Finanzsenates gegen
die stattgebende Erledigung der Berufung im Punkt Vorsteuerkürzung (vgl.
Tz. 21 des Betriebsprüfungsberichtes vom 21. Mai 2004) laut
Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2004 keine Bedenken bestehen.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-G/05
- Stammnummer
- 15727
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF