Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0186-L/02
Im geschäftlichen Verkehr kann der Bereicherungswille nicht vermutet werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-L/02vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WB, K, vertreten durch Ludwig
Gahleitner, Steuerberater, 4020 Linz, Blumauerstraße 35, vom
30. September 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 30. Juli 1997 betreffend
Schenkungssteuer 1997 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
WB (Berufungswerber, =Bw) hat im Jahr 1989 von HA, dt.
Staatsbürger, nicht verwandt, ein Darlehen in Höhe von
1,3 Mio. S erhalten.
Über dieses Rechtsgeschäft haben die Parteien am
8. Juni 1989 den Schuldschein mit folgendem, entscheidungswesentlichen
Inhalt errichtet:
Punkt I: Der
Darlehensnehmer bekennt hiermit, dem Darlehensgeber den Betrag von
S 1,300.000,-- schuldig geworden zu sein.
Punkt II: Das Darlehen ist
bis zum 30. Juni 1994 unkündbar.
Punkt III: Es wird
vereinbart, den Darlehensbetrag unverzinst und ohne Wertsicherung zu
gewähren.
Punkt VI:
Zur Sicherstellung des Darlehenskapitales verpfändet der Darlehensnehmer
das Pfandobjekt EZ 29, GB K.
Nachdem mehrere Ergänzungsersuchen in den Jahren 1992,
1995 und 1997 ergeben haben, dass das Darlehen noch nicht zurückbezahlt
worden war, hat das Finanzamt am 21. April 1997 den Bw wiederum ersucht,
betreffend den gegenständlichen Darlehensvertrag anzugeben, ob das Darlehen
schenkungsweise erlassen oder welche Vereinbarungen getroffen worden seien und
ob mittlerweile eine Verzinsung vereinbart worden sei.
Daraufhin hat der Bw am 1. Juli 1997 bekannt gegeben,
dass das Darlehen weder zurückbezahlt, noch schenkungsweise erlassen worden
sei. Es sei jedoch ab Juli 1996 eine Verzinsung in Höhe von 5 % per
anno vereinbart worden.
Das Finanzamt hat sodann für die Jahre 1989
bis 1996 eine Schenkung der Zinsen in einem Ausmaß von
499.000,-- S angenommen und Schenkungssteuer in Höhe von
99.800,-- S vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom
30. September 1997, weil weder eine Unentgeltlichkeit noch ein
Bereicherungswille bestanden hätten. Der Bw habe Kontakte zu HA
geknüpft, welcher sich in Deutschland in erheblichem Umfang mit dem Handel
mit Kunstgegenständen befasse. HA sei interessiert gewesen, seinen Markt
auch auf österreichisches Gebiet unter Mitwirkung des Bw auszudehnen. Zu
diesem Zweck sei eine GesmbH gegründet worden, wobei HA (noch immer) zu
50 % beteiligt sei. Die Gründung der Gesellschaft sei im Interesse des
HA gelegen, weshalb er die finanziellen Mittel zur Abdeckung von
Verbindlichkeiten des Bw zur Verfügung gestellt habe, da es letzterem
ansonsten nicht möglich gewesen wäre, sich an der GesmbH in einem
entsprechenden Ausmaß zu beteiligen. Die zinsenlose
Zurverfügungstellung des Darlehens sei daher im wirtschaftlichen Interesse
des Darlehensgebers gelegen, da er ansonsten die geschäftlichen Kontakte in
Österreich nicht herstellen hätte können. Die Hingabe des
zinsenlosen Darlehens sei erfolgt, da HA beim Aufbau der Geschäftskontakte
ohne die Mitwirkung der Österreicher erhebliche Kosten investieren
hätte müssen. Darüber hinaus habe der Bw folgende
Gegenleistungen erbracht: Neben der grundbücherlichen Sicherstellung habe
der Bw dem Darlehensgeber über seine Liegenschaft ein Vorkaufsrecht
eingeräumt. Auch bestehe ein Anbot auf Abschluss eines Kaufvertrages
über die ebenerdig gelegenen Liegenschaftsanteile des Bw zu einem Fixpreis
von 1,3 Mio. S, somit zum Preis in der Darlehenshöhe. An dieses
Anbot sei der Bw 6 Jahre gebunden gewesen, wobei wiederum weder eine Verzinsung
noch Wertsicherung vereinbart worden sei. Eine Schenkung sei daher nicht
gegeben.
Mit BVE vom 14. November 1997 hat das Finanzamt die
Berufung abgewiesen, weil der Darlehensvertrag zu den entgeltlichen
Rechtsgeschäften gehöre. Die Gegenleistung des Darlehensnehmers seien
die Zinsen. Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens stelle daher eine
freigebige Zuwendung dar, denn im Regelfall werde eine entsprechende Verzinsung
ausbedungen. Die grundbücherliche Sicherstellung der Darlehensforderung
würde keinen Ersatz für die nicht vereinbarten Zinsen darstellen.
Mangels Annahme des Anbotes auf Abschluss eines Kaufvertrages könne auch
darin kein Zinsenersatz gesehen werden.
Daraufhin hat der Bw am 17. Dezember 1997 die Vorlage
der Berufung an die II. Instanz begehrt, weil im Geschäftsleben die
Kosten-Nutzen Rechnung des Darlehensgebers von entscheidender Bedeutung sei. Als
Gegenleistung sei daher zu berücksichtigen, dass der Bw ein erhebliches
Know-how in die gemeinsame GesmbH eingebracht habe, ohne dass es dabei zu einer
besonderen Bewertung gekommen sei. Es hätten eben andere adäquate
Faktoren bei Einräumung des zinsenlosen Darlehens eine wesentliche Rolle
gespielt. Von beiden Seiten habe niemals die Absicht bestanden eine freigebige
Zuwendung zukommen zu lassen. Die Darlehensvereinbarung sei ausschließlich
aus wirtschaftlichen Faktoren heraus getroffen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG
gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes auch jede freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen
Vorganges ist in objektiver Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im
Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden. Wie in der BVE
ausreichend dargelegt, wurde der Bw durch die Hingabe des zinsenfreien Darlehens
zweifelsfrei bereichert.
In subjektiver Hinsicht ist jedoch auch erforderlich, dass
der Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern.
Dabei genügt zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes das
Bewusstsein des Zuwendenden der Unentgeltlichkeit seiner Leistung. Ein auf die
Bereicherung des Empfängers direkt gerichteter Wille im Sinne einer
Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zuwendung freigebig, wenn der Zuwendende
weiß, dass der Empfänger auf die Leistung keinen Anspruch hat und auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird (VwGH 25.9.1980, 1758/78).
Für das Vorliegen des Bereicherungswillens ist die
Verkehrsauffassung maßgebend (VwGH 17.3.1986, 84/15/0048). Der Tatbestand
des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG knüpft überdies an einen
wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher auch der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise zugänglich (VwGH 27.6.1991, 90/16/0019).
Deshalb kann im geschäftlichen Verkehr der
Bereicherungswille nicht vermutet werden, weil im Wirtschaftsleben davon
ausgegangen werden kann, dass im Verhältnis zweier unabhängiger
Vertragspartner keine Leistungsverpflichtung ohne eine entsprechende
Gegenleistung eingegangen wird.
In diesem Bereich kann auch bei einem objektiv
unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit - trotz
vorliegender Kenntnis des Zuwendenden, dass seine Leistung objektiv zu einer
Bereicherung des Empfängers führt - nicht angenommen werden, wenn die
Bereicherung des Empfängers nahezu ausschließlich der Förderung
der geschäftlichen Zwecke des Leistenden dient (BFH 29.10.1997 II R 60/94
BStBl. II 832).
In diesem Sinne auch die erläuternden Bemerkungen des
Gessetzgebers zu § 15 ErbStG:
Im Bereich geschäftlicher Beziehungen wird bei einem
objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz
vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine
Leistung zu einer objektiv unentgeltlichen machen, in den Hintergrund treten,
wenn die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des
Geschäfts des Zuwendenden dient, d.h. objektiv und nahezu
ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des
Zuwendenden gerichtet ist. Da im Geschäftsleben regelmäßig
danach getrachtet wird, für eine Leistung eine mindestens gleichwertige
Gegenleistung zu erlangen, kann auch bei objektiv unentgeltlichen d.h. nicht auf
einem Rechtsanspruch beruhenden Leistungen subjektiv eine Verfolgung
geschäftlicher Interessen des Zuwendenden vorliegen, die sein Bewusstsein
von der Unentgeltlichkeit seiner Leistung verdrängt, wobei nicht auf einen
einzelnen Vorgang, sondern auf den Geschäftsbetrieb des Zuwendenden
insgesamt abzustellen ist.
Der konkrete Sachverhalt ist nunmehr im Lichte der
bisherigen Ausführungen zu beurteilen:
Nach dem objektiven Erklärungswert des Schuldscheines
kann nur auf ein unentgeltliches Rechtsgeschäft geschlossen werden. Auch
war die Darlehensgewährung in keiner Weise rechtsgeschäftlich mit der
GesmbH-Gründung verknüpft.
Soweit der Bw darauf hingewiesen hat, dass sich HA aufgrund
der Kontakte mit dem Bw Vorteile beim Aufbau neuer Geschäftsverbindungen in
Österreich erwartet habe, hat er in einer Vorhaltebeantwortung vom
22. März 2005 - auszugsweise - ergänzt und
konkretisiert:
Es bestehen zu HA weder verwandtschaftliche noch
freundschaftliche Beziehungen, welche über den geschäftlichen Kontakt
im Bereich Kunst und Kunsthandel hinausgehen. Die Brüder WHuWB haben
seit 1983 eine GesbR betrieben, deren Unternehmensgegenstand die Erzeugung und
der Handel von Kunstgegegenständen aller Art war. Diese GesbR hat aufgrund
eines Mietvertrages ab 1985 über die für Ausstellungszwecke
notwendigen Räumlichkeiten und über entsprechende Kontakte zu
Geschäftspartnern und Kunstfreunden verfügt. Auf Initiative
des HA wurde 1989 die WK GmbH gegründet, mit der HA gemeinsam mit den
Brüdern B in Österreich Fuß fassen wollte. Um die
Räumlichkeiten und Geschäftskontakte der GesbR weiter zur
Verfügung zu haben, war HA bereit, dem finanziell notleidenden WB die
erforderlichen Mittel zur Tilgung der bestehenden Bankkredite zur Verfügung
zu stellen.
Aufgrund dieser Stellungnahme sind nach Ansicht des UFS
durchaus glaubwürdig die geschäftlichen Interessen des HA an der
Hingabe des (zinsenlosen)
Darlehensdargetan und hat
demgegenüber das Finanzamt seine Annahme einer freigebigen Zuwendung des
Darlehensgebers in subjektiver Hinsicht trotz Aufforderung nicht weiter
begründet.
Für die Annahme einer schenkungssteuerpflichtigen,
freigebigen Zuwendung fehlt somit der Bereicherungswille des HA , sodass die
Vorschreibung der Schenkungssteuer dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt
ist.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Schenkungssteuerbescheid aufzuheben.
Linz, am 2.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-L/02
- Stammnummer
- 15717
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF