Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0600-W/05
Haftung bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Vertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0600-W/05vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GB, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
22. Juli 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 14.579,33 anstatt € 45.310,06
eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 22. Juli 2004 nahm das
Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 45.310,06 in
Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass es sie sehr treffe, dass die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates gegen sie ausgefallen sei, da tatsächlich
auf Grund der Behauptung ihres Ex-Gatten, eine GesnbR mit der Bw. gegründet
zu haben, S 1,1 Mio. an ihn geflossen seien. Die Ehe sei aus seinerseitigem
Verschulden geschieden worden. Die Bw. sei mit den beiden gemeinsamen,
minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haus wohnhaft geblieben und es habe
keinerlei Verpflichtung bestanden, eine so hohe Summe an ihn zu bezahlen,
außer durch seine unberechtigten Behauptungen und
Forderungen.
Zu diesem Vergleich sei es nur gekommen, da die Bw. nach
zweijährigem Gerichtsstreit einfach nicht mehr die Kraft gehabt habe weiter
zu kämpfen. Kurz vor Ende des Prozesses, nachdem viele Zeugen einvernommen
worden seien, welche glaubhaft hätten versichern können, dass nie eine
GesnbR bestanden habe, sei der Richter an Netzhautabsplitterung erkrankt. Der
Akt sei einem neuen Richter übergeben worden, welcher den Fall von vorne
habe beginnen wollen. Dazu habe die Bw. einfach nicht mehr die Kraft
gehabt.
Von der Berufungsentscheidung des Finanzsenates habe die
Bw. erst erfahren, als keine Möglichkeit mehr für sie bestanden habe,
dagegen Einspruch zu erheben. Die Bw. sei auch in all den Jahren niemals von
Frau L über Finanzamtsbescheide informiert worden. Bis zum Jahr 2002
wäre es der Bw. möglich gewesen, Zahlungen an das Finanzamt zu
leisten.
Mittlerweile sei die Bw. leider gänzlich ohne
Einkommen. Die Bw. und ihre beiden studierenden Kinder lebten von der
Unterstützung ihres Freundes. Es sei geplant gewesen, in M19 ein
"Naturerlebnisland-Kinderbauernland" zusammen mit JH zu errichten. Dieses
Projekt, in welches die Bw. ihr gesamtes Vermögen investiert habe, stehe
leider vor dem Ruin. Es seien auf ihrer Liegeschaft Teiche, Terrassen,
Hügel- und Hochbeete geschaffen und Bepflanzungen vorgenommen worden. Es
habe sich mittlerweile herausgestellt, dass alle Arbeiten unsachgemäß
durchgeführt worden seien und die Bepflanzungen für dieses Projekt
nicht tauglich seien. Die Behörden verlangten den Rückbau der Anlage.
Bei Gericht seien mehrere Verfahren anhängig.
Die Bw. habe keine verdeckten Gewinne erzielen wollen,
sondern es sei für die Bw. ganz klar gewesen, dass die
S 1,1 Mio., welche über die Firma an ihren Ex-Mann auf Grund
seiner Behauptungen ausgezahlt worden seien, auch die Firma betroffen
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw. als selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 3. August 1990 bis 3. Mai 1995
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.5.1996,
96/14/0052) auf Grund der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der
Gesellschaft laut Niederschrift vom 25. September 2002 mit deren
Geschäftsführerin IL und des Umstandes, dass die Gesellschaft laut
Eingabe vom 10. Mai 2004 über keine Vermögenswerte mehr
verfügt, fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut
Bericht vom 3. Juni 1998, Tz. 23, auf dessen Ausführungen
verwiesen wird, wurde im Jahr 1994 eine - als betriebsbedingter
Schadensfall geltend gemachte - Abfindung in Höhe von S 1,1 Mio.
im Zuge der Ehescheidung der Bw. an ihren ehemaligen Ehegatten ausbezahlt,
welche als privat veranlasste Aufwendung gemäß
§ 8 KStG eine verdeckte Gewinnausschüttung
darstellt.
Hinsichtlich der dadurch bewirkten Kapitalertragsteuer kann
deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden,
dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei
der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG
- binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
(Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der
Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der
Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von
Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954, 1254/52;
18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
vor.
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als die
Kapitalertragsteuer 1994 laut Rückstandsaufgliederung vom
28. April 2005 nur mehr mit einem Betrag von € 14.579,33
anstatt € 17.586,83 unberichtigt aushaftet. Infolge des Ausscheidens
der Bw. als Geschäftsführerin am 3. Mai 1995 war der
Berufung weiters hinsichtlich der am 27. Juli 1998 fälligen
Nachforderung an - erstmalig mit Bescheid vom 2. Februar 1996
festgesetzter - Körperschaftsteuer 1994 in Höhe von
€ 27.179,64 und des dafür festgesetzten, am
17. Juni 2004 fälligen Säumniszuschlages in Höhe von
€ 543,59 stattzugeben, da der Bw. ab ihrem Ausscheiden als
Geschäftsfüherin nicht mehr die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Bezüglich der eingewendeten wirtschaftlichen Lage der
Bw. ist darauf hinzuweisen, dass die Bw. laut Firmenbuchauszug im
haftungsrelevanten Zeitraum zwar nicht die einzige Geschäftsführerin
der GmbH war, laut Aktenlage jedoch der Abgabenbehörde gegenüber
aufgetreten ist (Unterfertigung der Eingaben und Vollmachten) und auch die der
haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer zugrundeliegenden
Kapitalerträge an ihren ehemaligen Ehegatten geflossen sind, somit die
primär in Betracht kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1
in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO war, und das diese Abgabenschulden bei
der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden können. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die
Behörde daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht
rechtswidrig vorgegangen, woran auch der Hinweis der Bw. auf ihre schlechte
wirtschaftliche Lage nichts zu ändern vermag. Diese Ansicht wird vom
Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen vertreten, indem er
ausführt, dass der bloße Hinweis auf die Einkommenssituation des
Haftenden keinen Ermessensfehler aufzuzeigen vermag (VwGH 10.9.1998,
96/15/0053), es nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128), die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld
beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen
vernachlässigen konnte (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006) und die vom Haftenden
geltend gemachten Billigkeitsgründe der Vermögenslosigkeit und
Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der
Geltendmachung der Haftung stehen (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Auch
schließt die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht aus, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177).
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. für Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von
€ 14.579,33 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0600-W/05
- Stammnummer
- 15714
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF