Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0497-W/05
Festsetzung einer Eingabegebühr und einer Gebührenerhöhung nach einer an den UVS NÖ gerichteten und von diesem als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0497-W/05vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer an den UVS gerichteten Beschwerde einer Privatperson über Gendarmeriebeamte, in welcher schlüssig die Feststellung begehrt wird, die Person sei in Rechten verletzt worden, handelt es sich um eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z1 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der UVS nicht meritorisch entscheidet und die Beschwerde als verspätet zurückweist. Ein im Vorlageantrag enthaltener Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides gemäß § 293 BAO entzieht sich mangels Zuständigkeit des Senates einer Würdigung im Rahmen des den Bescheid über die Gebührenfestsetzung betreffenden Berufungsverfahrens.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
20. Juli 2004 betreffend Gebühren und Erhöhung, St. Nr. 137/0229,
Erf. Nr. 310124/2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Sammelbescheid vom 21. Juli 2004, St. Nr. 137/0229,
Erf. Nr. 310124/2003, setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern in Wien Herrn Bw. (Bw) im Grunde des § 14 Tarifpost (TP) 6
Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine feste Gebühr in der Höhe
von 13,00 € und gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung von 6,50 € fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 4. August 2004,
ergänzt mit der Eingabe vom 26. September 2004, macht der Bw. geltend, die
Gebührenvorschreibung entbehre jeder Rechtsgrundlage. Er verweist darauf,
dass er schon viele Dutzend Male Eingaben beim UVS getätigt habe, die
allesamt zu keiner Gebührenvorschreibung geführt hätten.
Außerdem sei seine die Gebührenfestsetzung auslösende Beschwerde
mehr als berechtigt gewesen. Der angefochtene Bescheid sei daher
gemäß
§ 293 BAO aufzuheben. Darüber hinaus sei der Erlass
des BMfF vom 31. Jänner 1994, Z 05 2201/14-IV/5/93, betreffend
die Anwendung des § 206 lit. c BAO zu beachten.
Im Vorlageantrag vom 15. Dezember 2004 verweist der Bw.
ohne in der Sache selbst Neues vorzubringen auf seine o.a. Eingabe vom 21.
September 2004 (richtig 26. September 2004).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13,00 €.
Nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG
entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen
gemäß
§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die
das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende
Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entricht wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Mit Eingabe vom 15. Jänner 2003 (verbessert mit
Eingaben vom 21. Jänner und 5. Februar 2003) hat der Bw. beim
Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (UVS NÖ) gegen eine von
Beamten des Gendarmeriepostens Harmannsdorf geführte Amtshandlung
Beschwerde geführt und - schlüssig - begehrt
festzustellen, er sei in Rechten verletzt worden.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2003, Zl. Senat-MB-03-0005,
wies der UVS NÖ diese Beschwerde gemäß
§ 67c Abs. 3
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz als verspätet zurück.
Der Bw. bestreitet die Rechtmäßigkeit der
Abgabenvorschreibung zunächst mit dem Hinweis auf den Text des § 11
des GebG in der auf den Anlassfall nicht mehr anzuwendenden Fassung vor dem
BGBl. I Nr. 144/2001.
Mit dieser Argumentation übersieht er allerdings, dass
nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 22. Oktober 1996, 96/14/0017)
mit einem Abgabenbescheid regelmäßig ein Leistungsgebot hinsichtlich
einer Abgabenschuld ausgesprochen wird, die gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO
bereits - unabhängig vom behördlichen Tätigwerden - mit der
Verwirklichung des Abgabentatbestandes entstanden ist. Für die Erlassung
von Abgabenbescheiden ist daher jene Fassung der anzuwendenden Norm
maßgeblich, innerhalb deren zeitlichen Geltungsbereiches der Sachverhalt
gesetzt worden ist, der die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt.
Bezogen auf den Anlassfall bedeutet dies, dass für den
unbestritten im Jahr 2003 entstandenen Abgabenanspruch die Bestimmungen des
§ 11 GebG in der eingangs zitierten ab 1. Jänner 2002 gültigen
Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001 anzuwenden sind. Die vom Bw. ins Treffen
geführte Vorgängerbestimmung war daher im vorliegenden Verfahren nicht
zu beachten und sein auf diese Norm gestützter Einwand der Rechtswidrigkeit
des Abgabenbescheides geht daher ins Leere.
Der Bw. verweist in der Berufungsschrift darauf, dass er
schon viele Dutzend Male Eingaben an den UVS gemacht habe, die zu keiner
Abgabenvorschreibung nach dem Gebührengesetz geführt hätten und
leitet daraus offensichtlich das Recht ab, auch im vorliegenden Fall keiner
Vergebührung unterzogen zu werden. Abgesehen davon, dass der Senat
über keinerlei Kenntnisse zur Beurteilung der gebührenrechtlichen
Relevanz der erwähnten Eingaben verfügt, und somit nicht
ausschließen kann, dass es sich dabei um gebührenfrei Anbringen
handelte, lässt sich alleine damit die im Streitfall begehrte Abstandnahme
von der Gebührenfestsetzung nicht erfolgreich begründen, zumal selbst
aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehenden
Verwaltungsübung ein Recht auf Beibehaltung dieser Übung nicht
abgeleitet werden könnte
(Doralt/Ruppe,
Steuerrecht II3, 173 ff, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung
von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof).
Mit dem Vorbringen, seine Beschwerde gegen den Gendarmen
habe sich als berechtigt erwiesen, vermag der Bw. ebenfalls nichts für sich
zu gewinnen, zumal die Festsetzung einer festen Gebühr nach der
anzuwendenden Norm völlig unabhängig von dem durch die Eingabe
bewirkten Erfolg vorzunehmen ist.
Der Antrag auf Aufhebung des Abgabenbescheides
gemäß
§ 293 BAO entzieht sich mangels Zuständigkeit des
Senates einer Würdigung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens. Zur
Information wird allerdings darauf hingewiesen, dass ein Antragsrecht auf
Bescheidaufhebung nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht vorgesehen ist (vgl.
VwGH 19. Dezember 1990, 89/13/0052).
Weder hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen
festen Gebühr noch hinsichtlich der festgesetzten
Gebührenerhöhung besteht eine Bagatellbetragsregelung. Der vom Bw. in
diesem Zusammenhang zitierte Erlass des BMfF vom 31. Jänner 1994,
Z 05 2201/14-IV/5/93, betreffend die Abstandnahme von der Festsetzung
bestimmter Abgaben im Sinne des § 206 lit. c BAO bezieht sich
ausschließlich auf Verspätungszuschläge, Stundungs- und
Aussetzungszinsen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen und bleibt, da derartige
Abgaben nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides waren, alleine deshalb
ohne Einfluss auf das vorliegende Abgabenverfahren.
Mit dem o.a. Anbringen vom 15. Jänner 2003 hat der Bw.
als Privatperson an den UVS NÖ, also an ein Organ der
Gebietskörperschaft den Antrag gestellt, festzustellen er sei in Rechten
verletzt worden. Der Einschreiter hat also erkennbar im privaten Interesse
gehandelt. Der Schriftsatz erfüllt somit zweifellos alle
Tatbestandsmerkmale, um als gebührenpflichtige Eingabe nach § 14 TP 6
Abs. 1 GebG gewertet zu werden.
Unbeschadet der Tatsache, dass der UVS NÖ keine
meritorische Entscheidung traf, stellt sein Bescheid vom 6. Februar 2003
über die Zurückweisung dieses Antrages eine abschließende
Erledigung (in Form einer Formalentscheidung) über das in der Eingabe
enthaltende Anbringen dar. Mit der am 10. Februar 2003 erfolgten Zustellung des
erwähnten Bescheides entstand daher gemäß
§ 11 Abs. 1 GebG
die Gebührenschuld. Dass diese Gebühr nicht fristgerecht entrichtet
worden ist, steht außer Streit. Es lagen daher auch die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG vor.
Die Berufung erweist sich somit insgesamt als
unbegründet und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 2.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0497-W/05
- Stammnummer
- 15708
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF