Findok · EAS-Auskünfte
EAS 889
Drehbuch für eine deutsche Filmproduktionsgesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/37-IV/4/96vom 29.05.1996
Wortlaut laut Findok
Verfasst ein in Österreich
ansässiger Steuerpflichtiger für eine deutsche
Filmproduktionsgesellschaft das Drehbuchmanuskript und überlässt er
ihr die Nutzung der daran bestehenden Urheberrechte, so stellen die hiefür
geleisteten Vergütungen Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12
DBA-Deutschland dar, die diesfalls der ausschließlichen Besteuerung in
Österreich unterliegen. Wurde in Deutschland eine 15%ige Abzugssteuer
einbehalten, dann erfolgte dies unter den gegebenen Umständen im
Widerspruch mit dem DBA-Deutschland. Es ist diesfalls daher keine Anrechnung der
deutschen Steuer in Österreich zulässig; sollten Bemühungen des
Steuerpflichtigen um eine Rückerstattung der deutschen Steuer in
Deutschland scheitern, müsste die Entlastung im Wege eines internationalen
Verständigungsverfahrens herbeigeführt werden.
Nach Auffassung des BM für Finanzen würde sich
durch den bloßen Umstand, dass durch die von der deutschen
Produktionsgesellschaft gezahlten Vergütungen in untergeordnetem
Ausmaß auch eine Regiemitwirkung mitabgegolten wird, zu keiner anderen
Beurteilung führen. Wohl würde eine in Deutschland ausgeübte
künstlerische Filmregieleistung nach Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz
DBA-Deutschland einen deutschen Besteuerungsanspruch auslösen und damit
korrespondierend auf österreichischer Seite zur Steuerfreistellung
führen. Dies würde aber nur gelten, wenn die Regieleistung im
Verhältnis zur Überlassung der Urheberrechte nicht nur von
untergeordneter Bedeutung ist. Ziffer 11 des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD-MA
spricht sich im gegebenen Zusammenhang gegen eine Aufteilungsverpflichtung bei
gemischten Verträgen aus: "Stellt jedoch eine der vereinbarten Leistungen
bei weitem den Hauptgegenstand des Vertrags dar und haben die anderen dort
vorgesehenen Leistungen nur eine untergeordnete Bedeutung, so kann die
Gesamtvergütung steuerlich so behandelt werden, wie es der Hauptleistung
entspricht."
29. Mai
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/37-IV/4/96
- Stammnummer
- 15705
- Gültig
- 29.05.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF