RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 889

Drehbuch für eine deutsche Filmproduktionsgesellschaft

geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/37-IV/4/96vom 29.05.1996

Wortlaut laut Findok

Verfasst ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger für eine deutsche Filmproduktionsgesellschaft das Drehbuchmanuskript und überlässt er ihr die Nutzung der daran bestehenden Urheberrechte, so stellen die hiefür geleisteten Vergütungen Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 DBA-Deutschland dar, die diesfalls der ausschließlichen Besteuerung in Österreich unterliegen. Wurde in Deutschland eine 15%ige Abzugssteuer einbehalten, dann erfolgte dies unter den gegebenen Umständen im Widerspruch mit dem DBA-Deutschland. Es ist diesfalls daher keine Anrechnung der deutschen Steuer in Österreich zulässig; sollten Bemühungen des Steuerpflichtigen um eine Rückerstattung der deutschen Steuer in Deutschland scheitern, müsste die Entlastung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens herbeigeführt werden. Nach Auffassung des BM für Finanzen würde sich durch den bloßen Umstand, dass durch die von der deutschen Produktionsgesellschaft gezahlten Vergütungen in untergeordnetem Ausmaß auch eine Regiemitwirkung mitabgegolten wird, zu keiner anderen Beurteilung führen. Wohl würde eine in Deutschland ausgeübte künstlerische Filmregieleistung nach Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland einen deutschen Besteuerungsanspruch auslösen und damit korrespondierend auf österreichischer Seite zur Steuerfreistellung führen. Dies würde aber nur gelten, wenn die Regieleistung im Verhältnis zur Überlassung der Urheberrechte nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Ziffer 11 des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD-MA spricht sich im gegebenen Zusammenhang gegen eine Aufteilungsverpflichtung bei gemischten Verträgen aus: "Stellt jedoch eine der vereinbarten Leistungen bei weitem den Hauptgegenstand des Vertrags dar und haben die anderen dort vorgesehenen Leistungen nur eine untergeordnete Bedeutung, so kann die Gesamtvergütung steuerlich so behandelt werden, wie es der Hauptleistung entspricht." 29. Mai 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

LizenzgebührSteuerentlastungVerständigungsverfahrenAbzugsbesteuerungRückerstattungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1482/37-IV/4/96
Stammnummer
15705
Gültig
29.05.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF