Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0684-W/04
Nachzahlung von Unterhaltsleistungen für ein Kind auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0684-W/04vom 29.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 vom 7. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 den Abzug von
Unterhaltszahlungen an seinen Sohn in Höhe von 7.500 € als
außergewöhnliche Belastung.
Laut dem der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
beigelegten Gerichtsbeschluss vom 29. Jänner 2002 verpflichtete sich
der Bw. in einem am 28. Jänner 2002 abgeschlossenen Vergleich, zur
Abgeltung der für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 28. Februar
2002 geltend gemachten Unterhaltsansprüche seines (1983 geborenen) Sohnes
am 1. April 2002 einen einmaligen Betrag von 7.500 € an seinen
Sohn zu bezahlen. Er verpflichtete sich weiters, ab dem 1. März 2002
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 € an seinen Sohn bis zu
dessen Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres zu bezahlen.
In einem der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
ebenfalls beigelegten Schreiben vom 29. Dezember 2002 bestätigt der
Sohn des Bw., dass sein Vater die im gerichtlichen Vergleich vom
28. Jänner 2002 vereinbarten Unterhaltszahlungen in Höhe von
7.500 € und 3.000 € (10 mal 300 €), zusammen somit
10.500 €, an ihn geleistet habe.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 7. Oktober 2003
wurden die beantragten Unterhaltszahlungen von 7.500 € nicht als
außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht. Es wurde jedoch der
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 in
Höhe von 306 € (25,50 € mal 12)
berücksichtigt.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
Berufung, in welcher er die Berücksichtigung der Unterhaltszahlung von
7.500 € insbesondere mit der Begründung beantragte, es lägen
im gegenständlichen Fall sämtliche Voraussetzungen für den Abzug
als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 Abs. 1
- 4 EStG 1988 (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit,
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) vor. Eine
ihm vergleichbare Person (ein Vater, der nicht mit seinem Sohn und dessen Mutter
im gemeinsamen Haushalt lebt) leiste zwölf Unterhaltszahlungen
jährlich. Diese monatlichen Zahlungen könnten dem § 34 Abs. 7
EStG 1988 zufolge nicht als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht werden. Die Regelung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 beziehe sich
ausschließlich auf die laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen und nicht
auf Nachzahlungen. Eine ihm vergleichbare Person habe nicht zu den monatlichen
Unterhaltszahlungen zusätzlich den Unterhalt für die vergangenen drei
Jahre (in Summe daher den Unterhalt für vier Jahre) in einem Jahr
gleichzeitig zu bezahlen. In seinem Fall habe die Kindesmutter im Zuge der
Beendigung der Lebensgemeinschaft (zusätzlich zu den monatlichen
Unterhaltszahlungen) rückwirkend ab Oktober 1998, somit auch für
Zeiten der aufrechten Lebensgemeinschaft, Unterhalt für den gemeinsamen
Sohn begehrt. Mit gerichtlichem Vergleich vom 28. Jänner 2002 sei
diese Forderung zur Vermeidung hoher Vertretungskosten und einer weiteren
psychischen Belastung des Kindes pauschal mit einem Betrag von 7.500 €
verglichen worden. Diese Einmalzahlung sei auf Grund der pauschalen Abgeltung
aller Ansprüche ab Oktober 1998 auch nicht mehr aliquot zuordenbar. Da ihm
diese rückwirkende Unterhaltszahlung vor Einbringung des Antrages der
Kindesmutter nicht bekannt war, habe er den Unterhalt weder vor dem
Vergleichszeitpunkt leisten noch steuerlich geltend machen können. Es
bliebe somit nur die Geltendmachung im Jahr des Anfalles der
Zahlung.
Der Bw. stellte in der Berufung weiters den Antrag, seine
Abgabengutschrift ab dem 4. Februar 2003 (Zeitpunkt der Einbringung der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002) mit den gesetzlichen
Verzugszinsen zu verzinsen, da die Abgabenbehörde seine Erklärung bis
zu seiner schriftlichen Intervention (am 2. Oktober 2003) nicht bearbeitet
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2003
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte der Bw.
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Abzug von Belastungen bei Ermittlung des Einkommens
setzt gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 voraus, dass die
Belastung außergewöhnlich ist (Abs. 2), zwangsläufig
erwächst (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigt (Abs. 4).
Gesetzliche Unterhaltsleistungen kommen als
außergewöhnliche Belastung grundsätzlich in Betracht, weil es
sich um Belastungen handelt, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen
Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3). Das Gesetz schließt allerdings
Unterhaltsleistungen im Wesentlichen als außergewöhnliche Belastung
aus (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 56 bis 60 zu § 34 EStG
1988).
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen nämlich Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge
hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein
Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für
das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§
106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden.
Die vom Gesetzgeber im § 34 Abs. 7 EStG 1988
gewählte Umschreibung schließt nicht nur laufende
Unterhaltsleistungen an den Ehegatten und eheliche Kinder, an geschiedene
Ehegatten, Kinder aus geschiedenen Ehen, uneheliche Kinder oder sonstige nahe
Angehörige, sondern auch einmalige, aus dem Familienrecht entspringende
Leistungen, wie Abgeltungsbeträge (nach § 98 ABGB), Heiratsgut und
-ausstattung (§§ 1220, 1231 ABGB) vom Abzug nach § 34 EStG
1988 aus. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum § 34 EStG
1988 in der Stammfassung (621 BlgNR 17. GP) wird zu der in § 34 Abs. 7 EStG
1988 enthaltenen Einschränkung, wonach Unterhaltsleistungen nur mehr
insoweit absetzbar sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden, ausgeführt, dass Aufwendungen, die zB
durch Krankheit oder Behinderung von Kindern erwachsen, weiterhin
abzugsfähig bleiben, weil in diesen Fällen beim Unterhaltsberechtigten
selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen
für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen. Die
Berücksichtigung derartiger atypischer Aufwendungen für den
Kindesunterhalt ist neben dem nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 abgegoltenen
Unterhalt durch Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe zusätzlich in den
durch § 34 EStG 1988 gezogenen Grenzen als außergewöhnliche
Belastung möglich (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 6 zu § 34 Abs. 3 EStG 1988; VfGH 30.11.2000,
B 1440/00; VwGH 31.1.2002, 96/15/0261, betreffend Kosten der Behinderung eines
Kindes).
Sonstige Unterhaltsleistungen, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden, sind nicht nach § 34 EStG 1988
berücksichtigungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Unterhaltsleistungen monatlich bezahlt werden, eine Nachzahlung auf Grund eines
gerichtlichen Vergleiches erfolgt oder eine solche Nachzahlung neben den
monatlichen Unterhaltsleistungen zu entrichten ist. Ausgenommen sind einzig und
allein Aufwendungen, die beim Kind selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden (vgl. auch VwGH 22. Oktober 1997, 95/13/0161
bis 0164).
Auf Grund dieser Rechtslage ist der Abzug der
gegenständlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 7.500 € als
außergewöhnliche Belastung nicht zulässig, auch wenn es sich um
eine einmalige Leistung handelt, die zusätzlich zu den monatlichen
Unterhaltszahlungen getätigt wurde und die erst mit dem gerichtlichen
Vergleich vom 28. Jänner 2002 der Höhe nach konkretisiert
wurde.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Information:
Zum Antrag auf Berücksichtigung von gesetzlichen Verzugszinsen wird
mitgeteilt, dass hierüber im Spruch der Berufungsentscheidung nicht
abzusprechen ist. Im Spruch der Berufungsentscheidung ist nur über die
"Sache" (den Spruch des angefochtenen Bescheides), somit über die
Abgabenbemessungsgrundlage und die Abgabenhöhe, abzusprechen. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Abgabenverfahrensrecht gesetzliche
Verzugszinsen nicht vorgesehen sind. Vorgesehen ist lediglich eine Verzinsung
von Gutschriften und Nachforderungen im § 205 BAO (Anspruchszinsen), dies
jedoch erst für die Zeit ab 1. Oktober des Folgejahres (zB für
die Einkommensteuer 2002: ab 1. Oktober 2003).
Nach § 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Wien, am 29.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0684-W/04
- Stammnummer
- 15686
- Gültig
- 29.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF